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   BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91   

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BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91 (https://dejure.org/1993,775)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1993 - 9 AZR 258/91 (https://dejure.org/1993,775)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 (https://dejure.org/1993,775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de

    Dienstordnungs-Angestellte - Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW § 1, § 2 Satz 1; BGB § 284 Abs. 1, § ... 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 362 Abs. 1; Dienstordnung der Krankenkasse der Rheinischen Landwirtschaft § 3 Abs. 1; EUrlV § 2 Abs. 1; GG Art. 31, Art. 87 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 3, § 90 Abs. 1; SUrlV §§ 7, 8, 9, 10; RVO § 690; Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte § 58
    Bildungsurlaub: Freistellung für Dienstordnungs-Angestellte nach der für Bundesbeamte geltenden Sonderurlaubsverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher Regelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 218
  • NZA 1994, 690
  • BB 1994, 795
  • DB 1994, 2634
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 473/90

    Sprachkurs als politische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    c) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Parteien eine rechtsgeschäftliche Sondervereinbarung mit dem Inhalt abgeschlossen haben, im Falle einer gerichtlichen Feststellung, daß der Kläger eine anerkannte Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung besucht hat, ihm über den Rahmen der Erholungsurlaubsverordnung hinaus neun weitere Tage Erholungsurlaub zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1993, aaO).

    Es genügt nicht, daß Sprachkenntnisse schlechthin als "Schlüsselqualifikation" angesehen werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1993, BAGE 73, 225 und 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 - BB 1994, 1292).

    Insoweit handelt es sich in der Regel um einen bloßen Nebeneffekt in politischer Bildung (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

  • BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92

    Schwerbehindertenvertretung - Gemeinsame Ausschüsse

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    Die Erfüllungswirkung tritt regelmäßig mit der Leistungsbewirkung ein, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müßten (Senatsurteil vom 24. August 1993, BAGE 73, 99 [BAG 21.04.1993 - 7 ABR 44/92]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1993, BAGE 73, 221 = BB 1993, 2158, und - 9 AZR 411/89 -, aaO; sowie vom 24. August 1993, BAGE 73, 99 [BAG 21.04.1993 - 7 ABR 44/92]) setzt ein Schadenersatzanspruch voraus, daß der Arbeitgeber sich zu Unrecht geweigert hatte, die Freistellung nach dem AWbG zu gewähren, und so vor Untergang des darauf gerichteten Anspruchs in Verzug geraten war (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB).

    Dies trifft zu, wenn der Lehrplan darauf angelegt ist, aufbauend auf der erforderlichen Vermittlung des allgemeinen Grundlagenwissens die Urteilsfähigkeit der Teilnehmer für politische Rahmenbedingungen zu verbessern (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1993, BAGE 73, 99 [BAG 21.04.1993 - 7 ABR 44/92]).

  • BAG, 24.02.1960 - 4 AZR 475/57

    Auslegung des § 6 Nr. 4 der Dienstordnung der Allgemeinen Ortskrankenkasse von

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    a) Da die Beklagte bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 1 ihrer Dienstordnung die Vorschriften der aufgrund des § 80 Nr. 3 und des § 89 Abs. 1 BBG erlassenen Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV) als Sonderrecht für die der Dienstordnung unterstehenden Angestellten anzuwenden (vgl. BAGE 9, 79, 80 f. = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Sie ist daher in der Lage, ein Sonderrecht für ihre Dienstordnungs-Angestellten zu schaffen, das anderen, privatrechtlichen Bestimmungen vorgeht (vgl. BAGE 9, 79, 82 f. = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAGE 47, 1, 7 [BAG 26.09.1984 - 4 AZR 608/83] = AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Die Auslegung der Vorbehaltsklausel ergibt nämlich, daß dieser Klausel nur gesetzliche Bestimmungen unterfallen sollen, die ausdrücklich für Dienstordnungs-Angestellte vom Bundesbeamtenrecht abweichende Regelungen enthalten (vgl. BAGE 9, 79, 83 = AP, aaO).

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 261/90

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Bildungsveranstaltung nicht nur dann den gesetzlichen Voraussetzungen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse zum ausgeübten Beruf vermittelt, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so im weitesten Sinne für den Arbeitgeber von Vorteil ist (BAG Urteil vom 15. Juni 1993, 9 AZR 261/90 = DB 1993, 2235, 2236).

    Es genügt nicht, daß Sprachkenntnisse schlechthin als "Schlüsselqualifikation" angesehen werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1993, BAGE 73, 225 und 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 - BB 1994, 1292).

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 411/89

    Arbeitnehmerweiterbildung im Nordrhein-Westfalen - Kurs: "Rund um den

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    Der gesetzlich bedingte Anspruch auf Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und der politischen Weiterbildung (§ 1 Abs. 1 AWbG) ist auf das laufende Kalenderjahr befristet (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1993, BAGE 73, 135 = EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, und 15. Juni 1993 - 9 AZR 411/89 - DB 1993, 2236).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1993, BAGE 73, 221 = BB 1993, 2158, und - 9 AZR 411/89 -, aaO; sowie vom 24. August 1993, BAGE 73, 99 [BAG 21.04.1993 - 7 ABR 44/92]) setzt ein Schadenersatzanspruch voraus, daß der Arbeitgeber sich zu Unrecht geweigert hatte, die Freistellung nach dem AWbG zu gewähren, und so vor Untergang des darauf gerichteten Anspruchs in Verzug geraten war (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB).

  • BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51

    Ladenschlußgesetze

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    Zwar ist abweichend vom Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann ein Vorlageverfahren geboten, wenn - wie hier - Prüfungsmaßstab eine untergesetzliche Norm des Bundesrechts ist (BVerfGE 1, 283, 292; 17, 208, 210 [BVerfG 04.02.1964 - 2 BvL 26/63]; Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rz 22), die Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 GG setzt aber voraus, daß es für die Entscheidung des Gerichts gerade auf die Unvereinbarkeit mit Bundesrecht ankommt (Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rz 31, m. w. N.).
  • BVerfG, 04.02.1964 - 2 BvL 26/63

    Unzulässigkeit der Richtervorlage hinsichtlich der StVollstrO

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    Zwar ist abweichend vom Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann ein Vorlageverfahren geboten, wenn - wie hier - Prüfungsmaßstab eine untergesetzliche Norm des Bundesrechts ist (BVerfGE 1, 283, 292; 17, 208, 210 [BVerfG 04.02.1964 - 2 BvL 26/63]; Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rz 22), die Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 GG setzt aber voraus, daß es für die Entscheidung des Gerichts gerade auf die Unvereinbarkeit mit Bundesrecht ankommt (Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rz 31, m. w. N.).
  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 126/89

    Zusammenfassung des Anspruchs auf Arbeitnehmerweiterbildung aus mehreren

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    In dem hier vorliegenden Fall der Verbindung zweier Kalenderjahre durch Zusammenfassung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AWbG (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 126/89 - EzA § 3 AWbG NW Nr. 1) verfällt der zusammengefaßte Anspruch mit Ablauf des zweiten Jahres.
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    Eine Normenkollision zwischen Bundes- und Landesrecht liegt vor, wenn beide Normen auf den gleichen Sachverhalt anwendbar sind und ihre Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können (BVerfGE 36, 342, 363).
  • BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86

    Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91
    Davon geht auch die Rechtsprechung des BAG aus (vgl. BAGE 58, 138, 155 = AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 3 d aa der Gründe).
  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 65/90

    Nachträgliche Unmöglichkeit einer Freistellung nach dem AWbG NW

  • BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83

    Arbeitsentgelt: Sonderzuwendungen, Dienstordnung eines Sozialversicherungsträgers

  • BAG, 17.12.1987 - 6 AZR 747/85

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Verbandszulage - Festlegung von

  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 28/81

    Dienstordnung der Krankenkassen - Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag -

  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07

    Arbeitnehmerweiterbildung - Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2

    Es genügt, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die der Arbeitnehmer zum auch nur mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers in seinem Beruf verwenden kann (vgl. Senat 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - zu A II 2 c aa der Gründe, BAGE 74, 218; 15. Juni 1993 - 9 AZR 261/90 - zu II 2 der Gründe, BAGE 73, 225; siehe heute § 1 Abs. 3 Satz 3 AWbG).
  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 472/91

    Freistellung eines Dienstordnungs-Angestellten zur Weiterbildung - Konkurrierende

    Hinweise des Senats: "Bestätigung der im Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - vertretenen Auffassung, daß die Dienstordnung eines bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers die landesgesetzliche Freistellungsregelung des ArbWeitBiG NW verdrängt.

    Zwar ist der Kläger als in Dortmund beschäftigter Angestellter nach dem Wortlaut des § 2 Satz 1 AWbG anspruchsberechtigt, diese landesrechtliche Norm wird jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats durch eine bundesrechtliche Dienstordnung verdrängt, soweit - wie hier - den Dienstordnungs-Angestellten materiell die gleiche Rechtsstellung wie Bundesbeamten eingeräumt wird (Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da das AWbG weitergehende Freistellungsansprüche enthält, als den Dienstordnungsangestellten durch die Verweisung in der Dienstordnung auf die Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst eingeräumt wird, verdrängt die bundesrechtliche Dienstordnung nach Art. 31 GG das Landesgesetz (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - BB 1993, 2158, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - und vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen) setzt ein Schadenersatzanspruch voraus, daß der Arbeitgeber mit der Gewährung der Freistellung nach dem AWbG in Verzug geraten war und infolge des Verzuges der Anspruch untergegangen ist (§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB).

  • BAG, 17.02.1998 - 9 AZR 100/97

    Bildungsurlaub - berufliche Weiterbildung

    Den Erwerb von Sprachkenntnissen hat der Senat als berufliche Weiterbildung erachtet, wenn sie für den ausgeübten Beruf einen objektiv nachvollziehbaren oder fördernden Bezug ausweisen (BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - BAGE 74, 218 = AP Nr. 68 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 510/96

    Arbeitnehmerweiterbildung - Sprachkurs

    Es genügt nicht, daß Sprachkenntnisse als sog. Schlüsselqualifikation angesehen werden (BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - BAGE 74, 218 = AP Nr. 68 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestelle).
  • LAG Hamm, 18.07.2007 - 18 Sa 243/07

    Arbeitnehmerweiterbildung, Sprachkurs Spanisch, Flugbegleiter einer

    b) Bei dem Erwerb von Sprachkenntnissen als berufliche Weiterbildung hat das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass sie für den ausgeübten Beruf einen objektiv nachvollziehbaren oder fördernden Bezug ausweisen müssen (BAG, Urteil vom 21.09.1993 - 9 AZR 258/91 - NZA 1994, 690).
  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bei einem DO-Angestellten

    Diese Dienstordnung ist Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien unabhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrages, weil sie den Charakter einer Satzung hat, auf der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 351, 352 RVO beruht und deshalb das Arbeitsverhältnis wie eine sonstige Norm beherrscht (ständige Rechtsprechung, BAGE 10, 196, 199 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, mit Anm. Küchenhoff; BAGE 24, 8 = AP Nr. 31, aaO; Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - AP Nr. 68, aaO; siehe auch KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 89 und KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 33).
  • BAG, 01.08.2007 - 10 AZR 493/06

    Sonderzahlung - Dienstordnungsangestellter

    cc) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. September 1993 (- 9 AZR 258/91 - BAGE 74, 218) angenommen, dass eine Dienstordnung auf eine für Bundesbeamte geltende Sonderurlaubsverordnung verweisen kann und so eine dazu im Widerspruch stehende landesgesetzliche - in jenem Fall für den Angestellten günstigere - Regelung verdränge.
  • LAG Hamm, 02.05.2007 - 18 Sa 1994/06

    Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW, berufliche Arbeitnehmerweiterbildung,

    Bei dem Erwerb von Sprachkenntnissen als berufliche Weiterbildung hat das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass sie für den ausgeübten Berufung einen objektiv nachvollziehbaren oder fördernden Bezug ausweisen müssen (BAG, Urteil vom 21.09.1993 - 9 AZR 258/91 - NZA 1994, 690).
  • ArbG Karlsruhe, 12.12.2017 - 7 Ca 219/17

    Bildungsurlaub

    Es reicht aber nicht aus, dass Sprachkenntnisse schlechthin als Schlüsselqualifikation angesehen werden (vgl. BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91 - Rn. 47, 48).
  • LAG Hamm, 19.04.1996 - 15 Sa 933/95

    Aus- und Fortbildung: Sprachkurs für Journalistin

    Vielmehr ist erforderlich, daß die erworbenen Kenntnisse sich im Dienstbetrieb jetzt oder später zum auch nur mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers förderlich auswirken können (vgl. BAG Urt. v. 21.09.1993 - 9 AZR 258/91, S. 13; Urt. v. 24.08.1993 - 9 AZR 473/90, NZA 1994, 451, 452).
  • LAG Sachsen, 29.02.2000 - 9 Sa 687/99
  • LAG Düsseldorf, 01.12.1995 - 17 (5) Sa 1171/95

    Aus- und Weiterbildung: "PC-Praxis für Einsteiger (Windows)"

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