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   BFH, 15.02.2001 - III R 130/95   

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BFH, 15.02.2001 - III R 130/95 (https://dejure.org/2001,1612)
BFH, Entscheidung vom 15.02.2001 - III R 130/95 (https://dejure.org/2001,1612)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - III R 130/95 (https://dejure.org/2001,1612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Investitionszulage - Mietvertrag - Telekommunikationsanlagen - Kauf - Immaterielle Wirtschaftsgüter - Eigentum - Leasingsvertrag - Betriebsvermögen

  • Judicialis

    BGB §§ 542 f.; ; BGB § ... 446; ; BGB § 542; ; BGB § 929 Abs. 1; ; InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1; ; InvZulG 1991 § 2 Satz 1; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 129; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abschreibung
    AfA-Tabelle

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1
    Leasing; Wirtschaftliches Eigentum

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Darüber hinaus seien noch nach dem Urteil des BFH vom 26. Januar 1970 IV R 144/66 (BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264) die üblichen Gewinnmargen einzubeziehen.

    In der Grundsatzentscheidung des BFH in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264 (unter Ziff. II. 2. der Gründe) habe der BFH zwischen sog. Herstellerleasing und Finanzierungsleasing unterschieden und für die Überlassung von Telefonanlagen ausgeführt, es handele sich schon immer um "schlichte Mietverhältnisse".

    Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne wird u.a. angenommen, wenn dem Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264).

    Nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ist im Steuerrecht ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 1974 IV R 3/70, BFHE 114, 22, BStBl II 1975, 281, unter Ziff. 4. a der Gründe, m.umf.N.; in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 153, unter Ziff. II. 2. b der Gründe).

    Eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen eines Leasingnehmers kommt allerdings nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seit dem Urteil des BFH in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264 vor allem dann in Betracht, wenn sich bei einem Leasingverhältnis betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung dieser Optionen nur noch ein geringer Mietzins oder ein einer Anerkennungsgebühr gleichkommender Kaufpreis zu entrichten ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BFH/NV 2000, 658; in BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34, dort auch zur Bemessung der Anschaffungskosten).

    Im Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter Ziff. IV. hat der IV. Senat des BFH für die Überlassung der nach den besonderen Wünschen des Leasingnehmers gestalteten Einrichtung eines Selbstbedienungsladens (über die der Leasingnehmer selbst mit Lieferanten und Herstellern verhandelt hatte) als Spezial-Leasing beurteilt, unbeschadet der Möglichkeit, einzelne Gegenstände unter Umständen später auch anderweit zu verwerten.

    Der BFH (Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825) hat andererseits klargestellt, dass die im Urteil des BFH in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264 aufgeführten Unterscheidungen zwischen verschiedenen Leasingformen nicht als abschließende Regelung verstanden werden könne.

    c) Der IV. Senat des BFH (BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter Abschn. C. II. der Gründe) hat in seiner Grundsatzentscheidung zum Finanzierungsleasing als indirektem Leasing im Gegensatz zum direkten oder Hersteller-Leasing, wo der Produzent des Wirtschaftsgutes selber als Leasinggeber auftritt, Stellung genommen.

    Charakteristisch für das Finanzierungsleasing im engeren Sinne ist, dass der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragspartnern nicht gekündigt werden kann (sog. Grundmietzeit), der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggutes decken kann (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264) und daneben dem Leasinggeber eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder ein angemessener Gewinnzuschlag verbleibt (Vollamortisation); die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Sache ist in der Regel vom Leasingnehmer zu tragen (vgl. BGH-Urteil vom 11. März 1998 VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., Einf. v. § 535 Rz. 27 ff., m.w.N.; Beckmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1185, 1186 und 1189).

    In den vom BFH entschiedenen Fällen der Ladeneinrichtung (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, und Urteil des FG München vom 25. Oktober 1989 I 279/84 E, EFG 1990, 242, rkr.) bestanden die Einzelteile gleichfalls nicht aus Sonderanfertigungen.

  • BGH, 13.02.1985 - VIII ZR 154/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit eines Mietvertrages über

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Der Bundesgerichtshof (BGH) habe dies für einen vergleichbaren Sachverhalt im Urteil vom 13. Februar 1985 VIII ZR 154/84 (Betriebs-Berater --BB-- 1985, 956) ebenso gesehen.

    Gleichermaßen ordneten die Zivilgerichte die Verträge über die Nutzung von Nebenstellenanlagen den Mietverträgen zu (so der BGH in BB 1985, 956).

    In die Gesamtwürdigung wird ferner der Umstand einzubeziehen sein, dass der Abbau und die Neuinstallation von komplexen Telefonanlagen zeitaufwendig und kostenintensiv ist (vgl. das zu einem Formularmietvertrag über Fernsprechnebenstellenanlagen ergangene Urteil des BGH vom 13. Februar 1985 VIII ZR 154/84 (NJW 1985, 2328) und der Mieter sowohl die Einrichtungskosten (vgl. Ziff. 2 des Mietvertrages und Ziff. 4 der AB) als auch die Kosten des Abbaus und des Rücktransportes zu tragen hat (Ziff. 1.4 der AB).

    Schließlich hat der BGH in dem erwähnten Urteil in NJW 1985, 2328 auf das nachhaltige Interesse der Vermieter solcher Anlagen an einer langfristigen Bindung angesichts hoher Entwicklungs- und Vorhaltekosten sowie auf die nur in eingeschränktem Umfang und auch nur nach kostenträchtiger Aufarbeitung bestehende Möglichkeit hingewiesen, solche Anlagen erneut zu vermieten.

    Auf die Schwierigkeit einer Weiterverwendung der einzelnen Komponenten und nicht nur der unveränderten ursprünglichen Anlagen bei einem neuen Mieter hat bereits der BGH im Urteil in NJW 1985, 2328 hingewiesen.

  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Eine solche formularmäßige Überwälzung der Sachgefahr sei indes bei reinen Mietverträgen nach § 3 des AGB-Gesetzes (AGBG) nichtig (vgl. Urteil des BGH vom 8. Oktober 1975 VIII ZR 81/74, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1977, 195; offen gelassen im Urteil vom 11. März 1998 VIII ZR 205/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 698, welches zum Verbraucherkreditgesetz ergangen sei) bzw. verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG (Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Düsseldorf vom 22. Juni 1983 15 U 168/82, ZIP 1983, 1092).

    Charakteristisch für das Finanzierungsleasing im engeren Sinne ist, dass der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragspartnern nicht gekündigt werden kann (sog. Grundmietzeit), der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggutes decken kann (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264) und daneben dem Leasinggeber eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder ein angemessener Gewinnzuschlag verbleibt (Vollamortisation); die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Sache ist in der Regel vom Leasingnehmer zu tragen (vgl. BGH-Urteil vom 11. März 1998 VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., Einf. v. § 535 Rz. 27 ff., m.w.N.; Beckmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1185, 1186 und 1189).

    Dementsprechend sind dort keine oder nur --im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes-- sehr kurze feste Vertragslaufzeiten vereinbart und der Vertrag ist jederzeit frei kündbar (Urteil des BGH in NJW 1998, 1637).

    d) Für die Annahme eines Leasingvertrages könnte, was auch die Klägerin einräumt, die bei bloßen Mietverträgen atypische Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf die Mieter nach Ziff. 7.1 der AB sprechen (vgl. BGH-Urteil in NJW 1998, 1637).

  • BFH, 01.10.1970 - V R 49/70

    Leasinggeber - Selbstverbrauch - Grundmietzeit - Betriebsgewöhnliche

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Im Übrigen gälten die Zurechnungsgrundsätze nicht für Herstellerleasing und grundsätzlich nicht für die Vermietung von Telefonanlagen (vgl. auch BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, und vom 1. Oktober 1970 V R 49/70, BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34).

    Eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen eines Leasingnehmers kommt allerdings nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seit dem Urteil des BFH in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264 vor allem dann in Betracht, wenn sich bei einem Leasingverhältnis betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung dieser Optionen nur noch ein geringer Mietzins oder ein einer Anerkennungsgebühr gleichkommender Kaufpreis zu entrichten ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BFH/NV 2000, 658; in BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34, dort auch zur Bemessung der Anschaffungskosten).

    Das Leasinggut habe in seiner Gesamtheit nur beim Leasingnehmer eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden können (vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34; vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406; vom 30. November 1989 IV R 97/86, BFH/NV 1991, 432).

    Indes hat die Rechtsprechung --wie ausgeführt-- Fallgruppen entwickelt, bei denen regelmäßig die Möglichkeit anzunehmen ist, dass der Leasingnehmer den Leasinggeber wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen kann und wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34, unter Ziff. 1. der Gründe).

  • BFH, 02.06.1978 - III R 4/76

    Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer - Wirtschaftlicher Eigentümer -

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Der Mieter einer beweglichen Sache sei als deren wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, wenn die für beide Vertragspartner unkündbare Mietdauer so bemessen sei, dass nach deren Ablauf die Sache technisch oder wirtschaftlich abgenutzt sei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1963 IV 429/62 U, BFHE 78, 107, BStBl III 1964, 44; vom 2. Juni 1978 III R 4/76, BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507).

    Fallen bürgerlich-rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, so ist zulagenberechtigt derjenige, der wirtschaftliches Eigentum an diesen Wirtschaftsgütern erwirbt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507, betreffend § 19 Abs. 8 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--).

    Damit ist unerheblich, dass der Leasingnehmer den Leasinggeber nicht nach zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen von einer Einwirkung auf die Anlage ausschließen kann (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825, unter Ziff. II. 4. b der Gründe, und in BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507).

    Unbeschadet des nach Ziff. 3.5 der AB gewährleisteten jederzeitigen Zutrittsrechts der Klägerin zu den Anlagen zur Durchführung notwendiger Reparaturen und Wartungsleistungen und der technischen Möglichkeit, bei vertragswidrigem Verhalten der Nutzer per Fernsteuerung über ein Modem die Nutzung der Anlage zu beschränken, ist für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums entscheidend, ob bzw. dass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers wirtschaftlich gesehen wertlos ist, weil der Nutzer die Sache aufgrund der Vertragsgestaltung bis zu ihrer vollständigen --wirtschaftlichen-- Abnutzung nicht herauszugeben braucht (BFH-Urteil in BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507).

  • BFH, 12.09.1991 - III R 233/90

    Zurechnung eines Wirtschaftsguts aufgrund eines "Miet-Kaufvertrags"

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Hierfür sei das Gesamtbild der konkreten Verhältnisse maßgebend, das nicht allein nach den vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch nach deren tatsächlichen Vollzug zu beurteilen sei (BFH-Urteil vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182).

    Da es für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes jedoch auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt, kann der Übergang wirtschaftlichen Eigentums z.B. auch dann anzunehmen sein, wenn diese Voraussetzungen nicht in vollem Umfang gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182; vom 8. August 1990 X R 149/88, BFHE 162, 251, BStBl II 1991, 70).

    Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182 ausgeführt, das von den Vertragspartnern nach Abschluss des Vertrages geübte Verhalten sei für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung; denn daraus könnten Anhaltspunkte für den von Anfang an gewollten Inhalt des Vertrages gewonnen werden.

  • BFH, 30.05.1984 - I R 146/81

    Immobilien-Leasing - Full-pay-out-Leasing - Vollarmortisationsvertrag -

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Der BFH (Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825) hat andererseits klargestellt, dass die im Urteil des BFH in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264 aufgeführten Unterscheidungen zwischen verschiedenen Leasingformen nicht als abschließende Regelung verstanden werden könne.

    Damit ist unerheblich, dass der Leasingnehmer den Leasinggeber nicht nach zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen von einer Einwirkung auf die Anlage ausschließen kann (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825, unter Ziff. II. 4. b der Gründe, und in BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507).

  • BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 81/74

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mietvertrages - Anforderungen an ein

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Eine solche formularmäßige Überwälzung der Sachgefahr sei indes bei reinen Mietverträgen nach § 3 des AGB-Gesetzes (AGBG) nichtig (vgl. Urteil des BGH vom 8. Oktober 1975 VIII ZR 81/74, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1977, 195; offen gelassen im Urteil vom 11. März 1998 VIII ZR 205/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 698, welches zum Verbraucherkreditgesetz ergangen sei) bzw. verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG (Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Düsseldorf vom 22. Juni 1983 15 U 168/82, ZIP 1983, 1092).

    Das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH in NJW 1977, 195 ist nicht auf den Streitfall übertragbar.

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 29/96

    Abschreibungsdauer bei Personalcomputern

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Ein Abweichen von den amtlichen Tabellen erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung hinsichtlich der in den AfA-Tabellen für die entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgestellte Nutzungsdauer und die Darlegung von Umständen, die geeignet sind, die Vermutung der Richtigkeit dieser amtlichen AfA-Tabellen zu widerlegen (BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 29/96, BFH/NV 1997, 288, und BFH-Beschluss vom 16. Juni 1995 X B 237/94, BFH/NV 1995, 1062).

    Immer muss jedoch derjenige, der sich auf die Änderung der Nutzungsdauer beruft, die entsprechenden Umstände substantiiert darlegen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 288; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 7 Rz. 86).

  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - III R 130/95
    Eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen eines Leasingnehmers kommt allerdings nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seit dem Urteil des BFH in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264 vor allem dann in Betracht, wenn sich bei einem Leasingverhältnis betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung dieser Optionen nur noch ein geringer Mietzins oder ein einer Anerkennungsgebühr gleichkommender Kaufpreis zu entrichten ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BFH/NV 2000, 658; in BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34, dort auch zur Bemessung der Anschaffungskosten).

    f) Zur Frage der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nimmt der Senat auf sein Urteil in BFHE 191, 125, BFH/NV 2000, 658 Bezug.

  • BGH, 15.10.1986 - VIII ZR 319/85

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer

  • BFH, 25.05.2000 - III R 20/97

    Investitionszulage für Satellitenempfangsanlagen

  • BFH, 25.10.1963 - IV 429/62 U

    Behandlung eines Mietvertrages wie ein Kaufvertrag in der Steuerbilanz wegen

  • BGH, 02.10.1997 - VII ZR 44/97

    Ersatz von Fremdnachbesserungskosten im Rahmen eines VOB -Vertrages; Rechtsnatur

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 17/89

    Vertragsaufhebung nach Abtretung

  • BFH, 25.06.1974 - VIII R 163/71

    Abzinsung - Kaufpreisraten - Ausschluß der Verzinsung - Notarieller Kaufvertrag -

  • BFH, 30.11.1989 - IV R 97/86

    Anforderungen an eine Aktivierung beim Leasingnehmer - Missbrauch von Formen und

  • FG München, 25.10.1989 - I 279/84
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

  • BFH, 24.10.1984 - II R 30/81

    Anfechtung eines Steuerbescheids - Aufhebungsbescheid - Schreiben des

  • BGH, 30.09.1987 - VIII ZR 226/86

    Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers; Abwälzen der Sach- und

  • BFH, 08.08.1990 - X R 149/88

    - Spendenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines geleasten Gegenstandes -

  • BFH, 24.01.1990 - I R 54/86

    Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines

  • BFH, 14.11.1974 - IV R 3/70

    Mietvertrag - Pachtvertrag - Vertragliche Vereinbarung - Überlassung des

  • BFH, 16.06.1995 - X B 237/94

    Abschreibungsdauer bei Personalcomputern

  • OLG Düsseldorf, 22.06.1983 - 15 U 168/82
  • BFH, 23.08.2000 - I R 4/97

    Gewinnausschüttung nach Anteilsrotation

  • BFH, 22.04.1998 - X R 101/95

    Bestandsvergleich - Veräußerungsgewinn - Aufgabegewinn - Aufbauten auf Grundstück

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

  • BFH, 14.06.1955 - I 78/53 U

    Umstellung von linearer auf degressive Abschreibung - Wahlrecht des Kaufmannes

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 46/09

    Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren

    Insoweit muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass derjenige, der eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen hat (BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 29/96, BFH/NV 1997, 288, und vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041; Urteile des FG Köln vom 27. November 2007  8 K 3037/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 836, und des Niedersächsischen FG vom 29. Januar 2009  10 K 333/07, juris).
  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, 1044, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 09.07.2014 - II R 49/12

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

    Bei dieser Gesamtbildbetrachtung kann eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts auch anzunehmen sein, wenn die hierfür regelmäßig zu stellenden Anforderungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (BFH-Urteile vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, und in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296).
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