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   BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11   

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https://dejure.org/2012,1078
BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11 (https://dejure.org/2012,1078)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2012 - XII ZB 188/11 (https://dejure.org/2012,1078)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - XII ZB 188/11 (https://dejure.org/2012,1078)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86 Abs 1 Nr 2 FamFG, § 89 Abs 1 FamFG, § 156 Abs 2 FamFG, § 1684 Abs 2 BGB
    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der Ordnungsmittelfestsetzung wegen Zuwiderhandelns; erneute Rechtmäßigkeitsprüfung der Umgangsregelung im Vollstreckungsverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer hinreichend bestimmten und konkreten Regelung des Umgangsrechts für die Vollstreckung eines Umgangstitels durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Eltenteil

  • rewis.io

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der Ordnungsmittelfestsetzung wegen Zuwiderhandelns; erneute Rechtmäßigkeitsprüfung der Umgangsregelung im Vollstreckungsverfahren

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Vollstreckung eines Umgangstitels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 89 Abs. 1
    Notwendigkeit einer hinreichend bestimmten und konkreten Regelung des Umgangsrechts für die Vollstreckung eines Umgangstitels durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Eltenteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Vollstreckung eines Umgangstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Umgang mit Amadeus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung eines Umgangstitels

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Umgangsvereinbarung kann Ordnungsgeld auslösen

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Umgangsrecht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Das Besuchsrecht klappt nicht - Alles immer wieder von vorn? // Was das Familiengericht bei einem Vollstreckungsantrag prüfen muss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 324
  • MDR 2012, 366
  • FamRZ 2012, 533
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Diese Verweisung auf die Zivilprozessordnung setzt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren fort (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 4 mwN).

    Weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, gilt mithin neues Verfahrensrecht (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 6 mwN).

    Der Beschluss im Ausgangsverfahren vom 19. Mai 2010 genügt diesen Voraussetzungen, weil auf der Grundlage des neuen Rechts bereits auf die geänderte Vollstreckungsmöglichkeit durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes hingewiesen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8 ff. und BVerfG FamRZ 2011, 957).

  • OLG Bamberg, 24.11.1999 - 2 UF 206/99

    Vollstreckung US-amerikanischer Umgangsrechtsentscheidung - internationale

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (OLG Schleswig SchlHA 2011, 340; zum früheren Recht vgl. auch OLG Bamberg OLGR 2000, 96 f. und OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349, 1350).

    Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (BT-Drucks. 16/9733 S. 292; so auch OLG Schleswig SchlHA 2011, 340 und zum früheren Recht OLG Bamberg OLGR 2000, 96 f. und OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349, 1350).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.1993 - 7 WF 5/93
    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (OLG Schleswig SchlHA 2011, 340; zum früheren Recht vgl. auch OLG Bamberg OLGR 2000, 96 f. und OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349, 1350).

    Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (BT-Drucks. 16/9733 S. 292; so auch OLG Schleswig SchlHA 2011, 340 und zum früheren Recht OLG Bamberg OLGR 2000, 96 f. und OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349, 1350).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Insoweit unterscheidet sich die Vollstreckung des von einem Elternteil erwirkten Umgangstitels von dem Sachverhalt, der die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils auch vom Kindeswohl abhängig gemacht hat (BVerfG NJW 2008, 1287 ff.).
  • BVerfG, 09.03.2011 - 1 BvR 752/10

    Unterlassen einer Belehrung gem § 89 Abs 2 FamFG in Umgangsvereinbarung verletzt

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Der Beschluss im Ausgangsverfahren vom 19. Mai 2010 genügt diesen Voraussetzungen, weil auf der Grundlage des neuen Rechts bereits auf die geänderte Vollstreckungsmöglichkeit durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes hingewiesen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8 ff. und BVerfG FamRZ 2011, 957).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2008 - 1 WF 200/08

    Elterliche Sorge: Durchsetzung des Umgangsrechts mit Zwangsmitteln

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2009, 796).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 17 ff. und BGHZ 151, 155 = FamRZ 2002, 1099 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00

    Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 17 ff. und BGHZ 151, 155 = FamRZ 2002, 1099 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Wird die Pflicht, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereit zu halten und in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangsrechts hinzuwirken, durch den betreuenden Elternteil verletzt, darf das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Vollstreckung einleiten (§ 87 Abs. 1 FamFG) oder, bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung, nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs (Umgangspflegschaft) anordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 28).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 120/04

    Rechtsnatur der Bestätigung einer von den Eltern getroffenen Umgangsregelung

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
    Entsprechend ist das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen, wenn die Eltern Einvernehmen über ein Umgangsrecht herbeigeführt haben und das Familiengericht nach § 156 Abs. 2 FamFG über eine gerichtliche Billigung zu entscheiden hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 120/04 - FamRZ 2005, 1471 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 05.02.2008 - 3 UF 307/07

    Gerichtliche Umgangsregelung: Anforderungen an die vom Familiengericht zu

  • OLG Saarbrücken, 27.07.2007 - 9 WF 97/07

    Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichtgewährung eines durch

  • OLG Frankfurt, 02.01.1996 - 3 WF 82/95

    Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechts

  • OLG Köln, 22.11.1995 - 27 UF 49/95

    Nachehelicher Unterhalt während der Dauer der Berufsausbildung

  • OLG Bamberg, 25.04.1994 - 2 WF 59/94

    Verweigerung eines Besuchsrechts an den ehemaligen Ehegatten; Klage gegen die

  • OLG Koblenz, 05.10.1995 - 15 WF 968/95
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB handelt es sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 46 f.; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 21 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 - FamRZ 1994, 158; OLG Hamm FamRZ 1982, 94; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 158 mwN; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 21).

    Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f.).

    Der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sodann auch taugliche Grundlage einer Vollstreckung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als

    Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533).

    Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

    a) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

    Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung (nur) hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine (5. Juni 2012, 4. September 2012 und 4. Dezember 2012) einen für die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an Angaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 17 f.).

    Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN).

    Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292).

    Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/9733 S. 292).

    Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 21.02.2024 - XII ZB 401/23

    Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG nur bei Umgangsregelungen mit

    Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533).

    Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine vollstreckungsfähige Umgangsregelung, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 18 mwN) sowie gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ein hierauf bezogener Hinweis auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung.

    Die Anforderungen dürfen allerdings andererseits mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung und die elterliche Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB auch nicht überspannt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 16 f.; KG FamRZ 2024, 45, 47;Prütting/Helms/Hammer FamFG 6. Aufl. § 89 Rn. 7).

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