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   BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17   

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https://dejure.org/2019,30171
BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17 (https://dejure.org/2019,30171)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17 (https://dejure.org/2019,30171)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2019 - VII ZB 35/17 (https://dejure.org/2019,30171)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 520 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichten des am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts durch Beauftragung eines Vertreters zur Stellung eines Fristverlängerungsantrags; Einwilligung der Gegenseite zur Fristverlängerung; Gewährung der ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Nichterteilung der Einwilligung in die Fristverlängerung durch die Gegenseite nach unvorhergesehener Erkrankung des Einzelanwalts am Tag des Fristablaufs

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Erkrankter Einzelanwalt: Vertreter stellt rechtzeitig Fristverlängerungsantrag

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 520 Abs. 2
    Sorgfaltspflichten des am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts durch Beauftragung eines Vertreters zur Stellung eines Fristverlängerungsantrags; Einwilligung der Gegenseite zur Fristverlängerung; Gewährung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einzelanwalt wird unerwartet krank: Was muss er tun?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erkrankte Einzelanwalt - und die ablaufende Berufungsbegründungsfrist

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berufungsbegründungsfrist: Kein zurechenbares Verschulden gem. § 85 Abs. 2 ZPO bei unvorhergesehener Krankheit

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Erkrankter Einzelanwalt: Vertreter stellt rechtzeitig Fristverlängerungsantrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein zurechenbares Verschulden gem. § 85 Abs. 2 ZPO bei unvorhergesehener Krankheit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zum Fristversäumnis, weil der Einzelanwalt am Ablauftag plötzlich erkrankt

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Erkrankter Einzelanwalt: Vertreter stellt rechtzeitig Fristverlängerungsantrag

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sorgfaltspflichten eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 157
  • MDR 2020, 118
  • FamRZ 2019, 1801
  • AnwBl 2020, 109
  • AnwBl Online 2020, 147
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.07.2009 - II ZB 1/09

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist i.F.d.

    Auszug aus BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17
    Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (Fortführung von BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037).

    Der vom Kläger angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2009 (II ZB 1/09) stütze seine Auffassung ebenfalls nicht.

    Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09 Rn. 7, 10, NJW 2009, 3037; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, 82/17 Rn. 13 f., BGHZ 217, 199 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mangels Einwilligung nicht verlängerbare Berufungsbegründungsfrist im Fall fehlender Akteneinsicht).

    Insbesondere kam die Bestellung eines Vertreters, der anstelle des allein sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründung noch am 7. November 2016 hätte in eigener Verantwortung fertigstellen und an das Berufungsgericht übermitteln können, wegen der Unvorhersehbarkeit der Erkrankung und der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09 Rn. 10, NJW 2009, 3037).

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17
    Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 Rn. 18, NJW 2015, 171; Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 Rn. 7, NJW-RR 2013, 1011, jeweils m.w.N).
  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 32/08

    Verschulden an der Versäumung einer Frist bei Erkrankung des

    Auszug aus BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17
    Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 Rn. 11; Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16 Rn. 8, NJW-RR 2016, 1022; Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 Rn. 9, NJW 2008, 3571, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17
    Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09 Rn. 7, 10, NJW 2009, 3037; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, 82/17 Rn. 13 f., BGHZ 217, 199 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mangels Einwilligung nicht verlängerbare Berufungsbegründungsfrist im Fall fehlender Akteneinsicht).
  • BGH, 16.04.2019 - VI ZB 44/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17
    Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 Rn. 11; Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16 Rn. 8, NJW-RR 2016, 1022; Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 Rn. 9, NJW 2008, 3571, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des

    Auszug aus BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17
    Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 Rn. 18, NJW 2015, 171; Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 Rn. 7, NJW-RR 2013, 1011, jeweils m.w.N).
  • BGH, 02.06.2016 - III ZB 2/16

    Widereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung durch den

    Auszug aus BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17
    Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 Rn. 11; Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16 Rn. 8, NJW-RR 2016, 1022; Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 Rn. 9, NJW 2008, 3571, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.11.2023 - III ZB 4/23

    Elektronisches Dokument; einfache Signatur

    Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, ihrer Ansicht nach Anlass zur Fortbildung des Rechts gebende Frage, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, auch ohne Einwilligung des Beklagten die begehrte Fristverlängerung um einen Tag zu gewähren, stellt sich daher auch mit Blick auf den von ihr angezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 - nicht.
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit gegenstandslos und aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1990 - VIII ZB 5/90, juris Rn. 13; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 15; jeweils mwN; vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 Rn. 19; vom 8. August 2019- VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 21).
  • BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18

    Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der

    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 7; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12).

    Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17, V ZB 114/17, NJW 2018, 1691 Rn. 9; vom 8. August 2019, aaO Rn. 12).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 8. August 2019, aaO Rn. 13).

    Auf die allgemeinen Vorkehrungen kommt es nicht an, wenn die dem unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalt konkret noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Versäumung der Frist auch im Falle sorgfaltsgemäß getroffener allgemeiner Vorkehrungen nicht verhindert hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019, aaO Rn. 16).

    Tritt die Erkrankung - wie im Streitfall - erst am Tag vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zutage, kommt die Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Fertigung der Rechtsmittelbegründung nur in einfach gelagerten Fällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037 Rn. 10; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 16).

  • BGH, 25.01.2023 - IV ZB 7/22

    Wiedereinsetzung: Auslegung des Begriffs der "technischen Gründe" bei der

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, NJW 2020, 2413 Rn. 10; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
  • KG, 25.02.2022 - 6 U 218/21

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen

    Ist er - wie hier - als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 7; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12).

    Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17, V ZB 114/17, NJW 2018, 1691 Rn. 9; vom 8. August 2019, aaO Rn. 12).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 8. August 2019, aaO Rn. 13).

    Auf die allgemeinen Vorkehrungen kommt es nicht an, wenn die dem unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalt konkret noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Versäumung der Frist auch im Falle sorgfaltsgemäß getroffener allgemeiner Vorkehrungen nicht verhindert hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019, aaO Rn. 16).

  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene

    Und selbst wenn er als Prozessbevollmächtigter ohne eigenes Personal tätig wäre, was nach den Angaben auf der Homepage des A nicht der Fall zu sein scheint, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (vgl. BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2019, 691, Rz 7; vom 31.07.2019 - XII ZB 36/19, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2019, 1209, Rz 11; vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 157, Rz 12; vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18, MDR 2020, 874, Rz 10; BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 828, Rz 16).

    Auf die allgemeinen Vorkehrungen kommt es außerdem dann nicht an, wenn die dem unvorhersehbar erkrankten Prozessbevollmächtigten konkret noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Versäumung der Frist auch im Falle sorgfaltsgemäß getroffener allgemeiner Vorkehrungen nicht verhindert hätten (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2020, 157, Rz 16).

  • BGH, 14.03.2024 - V ZB 34/23
    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037 Rn. 10; Beschluss vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 16; Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, aaO Rn. 17).

    In einem solchen Fall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur dann zu gewähren, wenn die Gegenseite die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht erteilt und die Frist deshalb nicht verlängert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 13).

  • BGH, 02.08.2022 - VIII ZB 3/21

    Pflicht des Gerichts zur Erteilung eines Hinweises bei Beweisangebot im

    Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts (hier eines Einzelanwalts) am letzten Tag einer Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt eine Wiedereinsetzung danach jedenfalls dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch - gegebenenfalls nach vorheriger Einholung einer Zustimmung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten - ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 13; vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 10 f.; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 19; jeweils mwN).

    Im Hinblick auf die Frage, ob es dem Kläger zu 2 möglich gewesen wäre, zumindest über einen Vertreter die Zustimmung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zu einer (zweiten) Fristverlängerung einzuholen und diese sodann zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 13), erweisen sich die Ausführungen der Kläger in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch als unklar und ergänzungsbedürftig, weil sie nur im Ansatz (unzureichende) Ausführungen zu einer Fristverlängerung und einer Vertreterbestellung enthalten, jedoch in ihrer Gesamtheit so zu verstehen sein könnten, dass der Kläger zu 2 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, in Betracht kommende Alternativen zu der (unvollständigen) Fertigstellung und Einreichung der Berufungsbegründung sachgerecht abzuwägen.

  • BGH, 06.09.2022 - VIII ZB 24/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei

    Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts (hier einer Einzelanwältin) am letzten Tag einer Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt eine Wiedereinsetzung danach jedenfalls dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch - gegebenenfalls nach vorheriger Einholung einer Zustimmung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten - ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (Senatsbeschluss vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, aaO; vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20, NJW-RR 2021, 635 Rn. 9; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 13; vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 10 f.; jeweils mwN).
  • OLG München, 04.12.2019 - 16 UF 1189/19

    Anspruch auf Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt sowie auf Zahlung von

    Soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung auf die Rechtsprechung Bezug nimmt, dass ein Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Beschwerdebegründung rechtzeitig fertigzustellen, seiner Sorgfaltspflicht regelmäßig schon dann genügt, wenn er einen Vertreter mit der Stellung eines Fristverlängerungsantrags beauftragt (BGH Beschluss vom 8.8.2019, VII ZB 35/17), vermag auch dies eine unverschuldete Fristversäumnis im vorliegenden Fall nicht zu begründen.
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