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   BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17   

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https://dejure.org/2017,37395
BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17 (https://dejure.org/2017,37395)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - IX ZB 5/17 (https://dejure.org/2017,37395)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - IX ZB 5/17 (https://dejure.org/2017,37395)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 54 EuGVVO, Art. ... 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 42 Abs. 2 EuGVVO, § 319 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsurteils; Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung wegen eines offensichtlichen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats (ordre public); Fehlerhafte Anwendung von Zustellungsvorschriften ...

  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung bei fehlerhafter Zustellvorschriftenanwendung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsurteils; Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung wegen eines offensichtlichen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats (ordre public); Fehlerhafte Anwendung von Zustellungsvorschriften ...

  • rechtsportal.de

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsurteils; Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung wegen eines offensichtlichen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats (ordre public); Fehlerhafte Anwendung von Zustellungsvorschriften ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17
    Der Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07, BGHZ 182, 188 Rn. 25 mwN; vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, WM 2016, 574 Rn. 12).

    Das Beschwerdegericht geht von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab des Begründungserfordernisses aus (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-619/10, Trade Agency /Seramico, EuZW 2012, 912 Rn. 52 ff; BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 23).

    Insbesondere besteht die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2015 (aaO) nicht.

    Die gerügte Obersatzabweichung zum Beschluss vom 10. September 2015 (aaO) liegt nicht vor.

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17
    Das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, etwa die Ladung zum Verhandlungstermin (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 321; Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, NJW 2006, 701 Rn. 17).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17
    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof die Anforderungen geklärt, die an eine wirksame Zustellung gegen Einschreiben mit Rückschein oder einen gleichwertigen Beleg im Sinne des Art. 14 EuZustVO zu stellen sind (EuGH, Urteil vom 2. März 2017 - C-354/15, Henderson /Novo Banco, EuZW 2017, 344 Rn. 70 ff).
  • BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07

    Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17
    Der Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07, BGHZ 182, 188 Rn. 25 mwN; vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, WM 2016, 574 Rn. 12).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17
    Das Beschwerdegericht geht von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab des Begründungserfordernisses aus (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-619/10, Trade Agency /Seramico, EuZW 2012, 912 Rn. 52 ff; BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 23).
  • BGH, 06.10.2005 - IX ZB 360/02

    Vollstreckung einer ausländischen Säumnisentscheidung

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17
    Das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, etwa die Ladung zum Verhandlungstermin (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 321; Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, NJW 2006, 701 Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19
    Vielmehr ist erforderlich, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21.09.2017, IX ZB 5/17, Rn. 10 m.w.N., zit. nach juris zur Parallelvorschrift des Art. 34 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000; vgl. auch Gottwald, a.a.O., Art. 45 Brüssel Ia-VO, Rn. 17; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 45 EuGVVO, Rn. 15).

    Es bedarf aber letztlich keiner Entscheidung des Senats, ob die Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Schweizer Gericht unter dem Aspekt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners gegen den ordre public verstößt, weil der Antragsgegner keine den Inhalt des streitigen Verfahrens betreffenden deutschsprachigen Informationen erhielt und zu dem Verhandlungstermin vor dem Schweizer Gericht nicht geladen wurde (vgl. zur unterbliebenen Terminsladung: BGH, Beschluss vom 21.09.2017, IX ZB 5/17, Rn. 11; Beschluss vom 6.10.2005, IX ZB 360/02, Rn. 17).

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