Rechtsprechung
BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00 |
Thermariums-Spinde
§§ 242, 263a, 53 StGB, Diebstahl einer Scheckkarte und nachfolgender Computerbetrug durch Benutzung der Karte stehen grds. im Verhältnis der Tatmehrheit, nicht der Gesetzeskonkurrenz (keine mitbestrafte Nachtat), Geschädigter des Computerbetrugs ist grds. die Bank, § 670 BGB (Hinweis: speziell § 676h BGB)
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 263a StPO; § 242 StPO; § 53 StGB
Diebstahl einer Scheckkarte; Computerbetrug; Tatmehrheit; Gesetzeseinheit; Gesetzeskonkurrenz; Mitbestrafte Vortat; Verletzter; Rechtsgut; Gewahrsamsinhaber; Vermögensschaden - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JurPC
StGB §§ 263a, 242, 53
Diebstahl einer Scheckkarte und Computerbetrug - Wolters Kluwer
Computerbetrug - Diebstahl einer Scheckkarte - Tatmehrheit
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB §§ 263a, 242, 53
Konkurrenzen zischen dem Diebstahl einer Scheckkarte und dem anschließenden Computerbetrug - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
StGB §§ 263a, 242, 53
Tatmehrheit zwischen Diebstahl einer Scheckkarte und Computerbetrug
Besprechungen u.ä. (2)
- uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Thermarium-Fall
§ 242 StGB; § 243 StGB; § 53 StGB; § 263 a StGB
Diebstahl einer EC-Karte; Computerbetrug; Gesetzeseinheit; mitbestrafte Vortat / Tatmehrheit - Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Vermögensdelikte, Zusammentreffen von Diebstahl an einer Scheckkarte und anschließendem Computerbetrug
Papierfundstellen
- NJW 2001, 1508
- NStZ 2001, 539 (Ls.)
- StV 2001, 403
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91
Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest
Auszug aus BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00
Grundsätzlich hat die Bank gegenüber dem Kontoinhaber, auf dessen Konto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen werden, keinen Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB; denn die Auszahlung ist nicht aufgrund wirksamer Weisung des Berechtigten (im Sinne des § 665 BGB), sondern durch das Handeln eines Unbefugten erfolgt (vgl. dazu BGH, XI. Zivilsenat, NJW 2001, 286; BGHZ 121, 98, 106).Dieser Rückbuchung kommt indes lediglich rechtsbestätigende (deklaratorische) Bedeutung zu (BGHZ 121, 98, 106).
- BGH, 22.11.1991 - 2 StR 376/91
Computerbetrug durch Entnahme von Bargeld aus Bankautomaten mit einer gefälschten …
Auszug aus BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00
Das durch den Geldautomaten ausgezahlte Bargeld wird aus dem Vermögen des Geldinstituts ausgefolgt (vgl. BGHSt 38, 120, 122 f.).Das verdeutlicht schon der Blick auf die bei solchen Delikten ebenfalls nicht seltene Vorgehensweise der Fälschung einer Scheckkarte (vgl. den BGHSt 38, 120 zugrundeliegenden Fall).
- BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
Hausangestellte des Vaters - § 247 StGB, untergeordneter Mitgewahrsam
Auszug aus BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00
Auch der bloße Gewahrsamsinhaber ist aber Verletzter im Sinne des Diebstahlstatbestandes (BGHSt 10, 400, 401).
- BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
Wegnahme einer Scheckkarte
Auszug aus BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00
Insoweit verhält es sich anders als etwa bei einem Sparkassenbuch (vgl. BGHSt 35, 152, 156/157; vgl. zum Diebstahl eines Sparkassenbuches mit anschließender Abhebung als "mitbestrafter Nachtat": BGH StV 1992, 272). - BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00
Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto
Auszug aus BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00
Grundsätzlich hat die Bank gegenüber dem Kontoinhaber, auf dessen Konto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen werden, keinen Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB; denn die Auszahlung ist nicht aufgrund wirksamer Weisung des Berechtigten (im Sinne des § 665 BGB), sondern durch das Handeln eines Unbefugten erfolgt (vgl. dazu BGH, XI. Zivilsenat, NJW 2001, 286; BGHZ 121, 98, 106). - BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92
Möglichkeit der Annahme eines Gesamtvorsatzes - Konkurrenz zwischen Betrug und …
Auszug aus BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00
Richtig ist, daß mit dem Diebstahl der Scheckkarte und der Erlangung der Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl im Blick auf die Möglichkeit der unbefugten Nutzung bereits eine Vermögensgefährdung eintreten kann, die durch den Gebrauch der gestohlenen Scheckkarte am Geldautomaten weiter konkretisiert und zum Schadenseintritt vertieft wird (vgl. BGH NStZ 1993, 283 zum Kreditkartenmißbrauch). - BGH, 01.09.1994 - 1 StR 468/94
Kreditbetrug und Vermögensschaden der Bank - Sicherheiten die den Kredit voll …
Auszug aus BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00
Ein Schadensersatzanspruch ist unter den hier gegebenen Umständen regelmäßig eine unsichere Rechtsposition, die den Vermögensverlust durch die Auszahlung nicht sogleich vollends auszugleichen geeignet wäre (vgl. zum Maßstab für eine Schadenskompensation BGH StV 1995, 254). - BGH, 08.11.1991 - 2 StR 488/91
Abhebungen von durch Diebstahl erlangten Postsparbüchern als mitbestrafte …
Auszug aus BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00
Insoweit verhält es sich anders als etwa bei einem Sparkassenbuch (vgl. BGHSt 35, 152, 156/157; vgl. zum Diebstahl eines Sparkassenbuches mit anschließender Abhebung als "mitbestrafter Nachtat": BGH StV 1992, 272).
- BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21
Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN …
Ein Gefährdungsschaden ist der kontoführenden Sparkasse (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 StR 512/00, NJW 2001, 1508) vorliegend zumindest in Höhe der Geldbeträge entstanden, die durch die nachfolgenden Abhebungen erlangt wurden. - BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17
Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw. …
Demgegenüber ist mit der Verletzung eines weiteren Rechtsgutsträgers infolge der Sachbeschädigung eine vom Diebstahl zu unterscheidende Unrechtsdimension eröffnet, die im Schuldspruch durch die Annahme von Tateinheit zwischen Diebstahlstat und Sachbeschädigung zum Ausdruck kommen muss (vgl. zum Konkurrenzverhältnis von EC-Kartendiebstahl und Computerbetrug bei unterschiedlichen Rechtsgutsträgern BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 StR 512/00, NJW 2001, 1508, 1509; krit. Fahl, JA 2002, 541, 543, der dem Aspekt der "Rechtsgutsidentität' im Rahmen der Begleittat - ohne nähere Begründung - keine Bedeutung zumisst, jedoch darauf hinweist, dass beim Auseinanderfallen der Rechtsgutsträger die Konsumtion ausnahmsweise zu verneinen sein könnte). - BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04
Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen …
Zwar verkörpert die Kenntnis von der Geheimzahl für sich allein betrachtet keine Vermögensposition (vgl. BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 1 m.w.N.).
- BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00
Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat; …
Der Inhaber des Gewahrsams an der weggenommenen Sache muß nicht zugleich der Eigentümer der beschädigten Sache sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW 2001, 1508). - BGH, 06.03.2018 - 2 StR 481/17
Konkurrenzen (Tateinheit zwischen Sachbeschädigung und schwerem Bandendiebstahl …
Demgegenüber ist mit der Verletzung eines weiteren Rechtsgutsträgers infolge der Sachbeschädigung eine vom Diebstahl zu unterscheidende Unrechtsdimension eröffnet, die im Schuldspruch durch die Annahme von Tateinheit zwischen Diebstahlstat und Sachbeschädigung zum Ausdruck kommen muss (vgl. zum Konkurrenzverhältnis von EC-Kartendiebstahl und Computerbetrug bei unterschiedlichen Rechtsgutsträgern BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 StR 512/00, NJW 2001, 1508, 1509; krit. Fahl, JA 2002, 541, 543, der dem Aspekt der "Rechtsgutsidentität' im Rahmen der Begleittat - ohne nähere Begründung - keine Bedeutung zumisst, jedoch darauf hinweist, dass beim Auseinanderfallen der Rechtsgutsträger die Konsumtion ausnahmsweise zu verneinen sein könnte). - BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erforderliche Bildung der …
Gerade angesichts des Umstandes, daß die vom Angeklagten begangenen Taten nach § 263a StGB - das mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahndete Tötungsdelikt ist nach Systematik des Gesetzes bei dieser Prüfung ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 2000, 417) - nach dem geschilderten Tatbild nicht überdurchschnittliches Gewicht haben (vgl. BGH NJW 2001, 1508, 1509), hätte der Tatrichter eingehend erörtern müssen, warum aus seiner Sicht gleichwohl Sicherungsverwahrung anzuordnen war. - LG Offenburg, 10.07.2002 - III Qs 29/02
DNA-Analyse: Voraussetzungen der Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe und …
Denn - jedenfalls nach dem gegenwärtigem Stand der Ermittlungen - fehlt es auch an den materiellen Voraussetzungen für eine Speicherung gemäß §§ 3 S. 1 und 3 DNA-IFG, 81 g Abs. 1 StPO: Die dem Beschuldigten V. M. zur Last gelegten Taten sind rechtlich als Computerbetrug gemäß § 263 a Abs. 1 StGB - ggf. in Tatmehrheit mit Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu BGH, NJW 2001, 1508) - zu qualifizieren. - BGH, 13.01.2010 - 4 StR 378/09
Keine Hehlerei durch Vortäter der Tat; Computerbetrug
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263 a Abs. 1 Var. 3 StGB), da er die entwendete Kreditkarte gemeinsam mit seinen Mittätern unbefugt zur Abhebung von Geld verwendet hat (zum Konkurrenzverhältnis zu § 242 vgl. BGH NJW 2001, 1508). - BGH, 15.07.2021 - 6 StR 182/21
Betrug (Vermögensverfügung; Vermögensschaden: schadensgleiche …
Vielmehr kann diese nur dann ein im Rahmen der Gesamtsaldierung zu berücksichtigendes Äquivalent darstellen, wenn der hiermit verbundene Vermögenszuwachs ebenfalls unmittelbar durch die vermögensmindernde Verfügung entsteht (Gesichtspunkt der Schadenskompensation; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 StR 512/00, NJW 2001, 1508, 1509). - BGH, 22.04.2003 - 3 StR 105/03
Tateinheit; Tatmehrheit; einheitlicher Tatplan; Tenorierung (Regelbeispiele)
Zwar hätte es nach den Feststellungen nahe gelegen, neben den Diebstahlsfällen zwei tatmehrheitliche Fälle des Computerbetrugs zu bejahen, denn ein einheitlicher Tatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. BGH NJW 2001, 1508, 1509 m. w. N.); der Angeklagte ist indessen durch die Annahme, es bestehe Tateinheit, nicht beschwert. - LG Bielefeld, 24.08.2010 - 14 Ns 35/10