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   BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R   

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https://dejure.org/2001,2850
BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R (https://dejure.org/2001,2850)
BSG, Entscheidung vom 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R (https://dejure.org/2001,2850)
BSG, Entscheidung vom 05. April 2001 - B 13 RJ 21/00 R (https://dejure.org/2001,2850)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Neue Versicherungsnummer - Änderung des festgestellten Geburtsjahres - Türkischer Staatsangehöriger - Unrichtige Versicherungsnummer - Deutscher Personenstandsnachweis - Freie Beweiswürdigung - Verstoß gegen Gleichheitssatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (36)

  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen

    Auszug aus BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R
    Wie bereits der erkennende Senat in seinem Vorlagebeschluß an den EuGH vom 17. Februar 1998 (B 13 RJ 31/96 R) zu bedenken gegeben habe, hätten sich auch in der Türkei geborene Versicherte darauf verlassen können, daß der Nachweis einer Unrichtigkeit des ursprünglich angegebenen Geburtsdatums weiterhin zulässig bleibe.

    Darauf habe der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß an den EuGH vom 17. Februar 1998 - 13 RJ 31/96 R - hingewiesen.

    Die Altersvoraussetzungen sind vielmehr bei der Gewährung von Rentenleistungen eigenständig zu prüfen, jedenfalls soweit zuvor keine wirksame Vormerkung oder sonstige für den Leistungsfall verbindliche Feststellung des Geburtsdatums erfolgt ist, was bei der bloßen Vergabe einer VNr mit darin enthaltenem Geburtsdatum nicht anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 12. April 1995 - 5 RJ 48/94 - HVBG-INFO 1995, 1750; Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R).

    Auch wenn dies in der Türkei der Fall ist (vgl dazu den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R - und das Senatsurteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und der Kläger deshalb durch die Regelung des § 33a SGB I hinsichtlich der Richtigkeit des Geburtsdatums in seiner VNr gegenüber deutschen Versicherten benachteiligt ist, erscheint dies angesichts der Ziele und Wirkungen der Gesetzesänderung als gerechtfertigt (vgl BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 2); denn der Gesetzgeber konnte sich bei der Einführung des § 33a SGB I auf gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses berufen.

    Die Neuregelung des § 33a SGB I knüpft zwar an Angaben des Klägers (Tatsachen) an, die in der Vergangenheit, dh vor Erlaß der gesetzlichen Neuregelung, gemacht worden sind; doch liegt die Wirkung dieser Bestimmung in der Zukunft (vgl näher Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -, Umdr S 18).

    Bei Nichterweislichkeit einer Tatsache galt der Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl BSGE 77, 140, 141 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12; Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -, Umdr S 10).

    Somit konnte sich schon vor Inkrafttreten des § 33a SGB I ein im Ausland - wie hier in der Türkei - geborener Versicherter nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß in der deutschen Sozialversicherung ein im ausländischen Personenstandsregister geändertes Geburtsdatum zugrunde gelegt würde, sondern nur damit rechnen, daß der Nachweis einer Unrichtigkeit des ursprünglich angegebenen Geburtsdatums grundsätzlich zulässig war (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 -, Umdr S 16).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R
    Auch Rentenanwartschaften und -ansprüche der Versicherten gehören zu ihrem Schutzbereich (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f; 58, 81, 109; 69, 272, 298; 75, 78, 96 ff); geschützt wird jedoch allein die Rechtsposition, wie sie im Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme bestanden hat (vgl zB BVerfGE 68, 193, 222; 70, 191, 201).

    Ebensowenig kann sich der Kläger mit Erfolg auf Rechtsstaats- und Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl BVerfGE 58, 81, 120 f; 76, 220, 244; vgl auch BVerfGE 97, 378 ff = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7) berufen.

    Ein solcher Antrag vermittelte diesen Betroffenen - wie dargelegt - nach dem früheren Recht jedenfalls solange keine besonders schutzwürdige Rechtsposition (vgl auch BVerfGE 58, 81, 120 f; 76, 220, 244), als ihm noch nicht entsprochen worden war.

  • EuGH, 14.03.2000 - C-102/98

    FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER DEUTSCHEN ALTERSRENTE AN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER

    Auszug aus BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R
    Das Verfahren wurde zunächst im Hinblick auf die beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen - verbundenen - Vorlageverfahren "Kocak" und "Örs" (C-102/98 und C-211/98) zum Ruhen gebracht.

    Nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH vom 14. März 2000 (SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1) wurde es wieder aufgenommen.

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 14. März 2000 ("Kocak" und "Örs", C-102/98 und C-211/98, SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1) ausgeführt hat, kann auf der Grundlage des in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen (vgl AmtsBl Nr C 110 vom 25. April 1983, S 60) verankerten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von einem Mitgliedstaat nicht verlangt werden, daß er bei der Regelung der Frage, welches Geburtsdatum für die Erteilung einer VNr und die Gewährung einer Altersrente maßgebend ist, der besonderen Situation Rechnung trägt, die sich aus dem Inhalt und der praktischen Anwendung der türkischen Personenstandsbestimmungen ergibt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2001 - L 13 RJ 27/01

    Rentenversicherung

    Die Anwendung des § 33a SGB I verstößt, wie Europäischer Gerichtshof (EuGH) und BSG entschieden haben, auch in Fällen wie denen des Klägers nicht gegen europarechtliche Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2000, SozR 3-6930 Artikel 3 Nr. 1; BSG, Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R - BSG,Urteil vom 31.03.1998 - B 8 Kn 5/95 R -).

    Er verstößt insbesondere nicht gegen Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) oder das in dessen Artikel 20 GG verankerte Vertrauensschutzprinzip (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19.10.2000 - B 8 KN 3/00 R - Urteil vom 31.03.1998 - B 8 KN 5/95 R - Urteile vom 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R, 33/00 R und 35/00 R).

    Selbst wenn Falscheintragungen des Geburtsdatums in der Türkei häufiger als anderswo möglich wären und türkische Kläger durch die Regelung des § 33a SGB I hinsichtlich der Richtigkeit des Geburtsdatums in ihrer VNr gegenüber deutschen Versicherten benachteiligt wären, würde dies angesichts der Ziele und Wirkung der Gesetzesänderung als gerechtfertigt anzusehen sein, denn der Gesetzgeber konnte sich bei der Einführung des § 33a SGB I auf wichtige Gründe des öffentlichen Interesses berufen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R -).

    Ein solcher Antrag vermittelte diesen Betroffenen nach dem früheren Recht jedenfalls solange keine besondere schutzwürdige Rechtsposition, als ihr noch nicht entsprochen worden war (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R -).

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer aufgrund eines türkischen

    Grundsätzliche Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art gegen diese Vorschrift bestehen nicht, wie bereits sowohl vom 8. Senat des BSG (BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 1, 2; Urteil vom 19. Oktober 2000 - B 8 KN 3/00 R mwN) als auch vom erkennenden Senat anderweitig entschieden worden ist (Senatsurteile vom 5. April 2001 - B 13 RJ 21/00 R - und - B 13 RJ 33/00 R).
  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 9/01 R

    Maßgebliches Geburtsdatum eines türkischen Staatsangehörigen - Vollendung des 60.

    Die Regelung des § 33a SGB I, gegen die grundsätzliche Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art nicht bestehen (vgl zB Senatsurteile vom 5. April 2001 - B 13 RJ 21/00 R -, - B 13 RJ 33/00 R und - B 13 RJ 35/00 R - ; BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 1, 2), soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung des amtlich registrierten Geburtsdatums ein längerer oder ein früherer Bezug von Sozialleistungen (zB AlR) begehrt wird (vgl dazu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 13/8994, S 85).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2006 - L 13 R 187/06

    Rentenversicherung

    Die Vorschrift des § 33a SGB I begegne auch weder europarechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken (Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 05.04.2001, aaO. sowie auf eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 05.01.2001, L 13 RJ 27/01).

    Die Anwendung des § 33a SGB I verstößt, wie EuGH und BSG entschieden haben, auch nicht gegen europarechtliche Regelungen (vgl. Urteil des EuGH vom 14.03.2000, SozR 3-6930 Art. 3 Nr. 1; Urteile des BSG vom 05.04.2001, B 13 RJ 21/00 R sowie vom 31.03.1998, B 8 Kn 5/95 R).

  • LSG Hessen, 28.03.2003 - L 13 RJ 872/97

    Versicherungsnummer - Geburtsdatum - Beweiskraft ausländischer Urkunden - Kopien

    Gegen die Regelung des § 33a SGB I bestehen keine grundsätzlichen Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art (vgl. z.B. BSG Urteile vom 5. April 2001 -- B 13 RJ 21/00 R --, -- B 13 RJ 33/00 R und -- B 13 RJ 35/00 R -- SozR 3-1200 § 33a Nr. 4>; BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 1, 2 sowie EuGH Urteil vom 14. März 2000, Rs. C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I -- 4835 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2012 - L 18 KN 211/11
    Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 33a SGB I bestehen auch im Verhältnis zur Türkei nicht (vgl BSG, Urteil v 5.4.2001, B 13 RJ 21/00 R; Urteil v 31.3.1998, B 8 KN 5/95 R, jeweils zitiert nach juris; Urteil des EuGH v 14.3.2000, Rs C-102/98 und C-211/98, SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1).
  • LSG Bayern, 23.05.2007 - L 19 R 343/06

    Missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Änderung des amtlich

    Diese Regelung, gegen die grundsätzliche Bedenken verfassungsrechtlicher Art nicht bestehen (vgl. Urteile des BSG vom 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R, B 13 RJ 33/00 R und B 13 RJ 35/00 R -), soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung des amtlich registrierten Geburtsdatums ein längerer oder früherer Bezug von Sozialleistungen begehrt wird (vgl. dazu Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 13/8994, S 85).
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