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   BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20   

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BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20 (https://dejure.org/2021,38861)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.2021 - 9 B 49.20 (https://dejure.org/2021,38861)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 2021 - 9 B 49.20 (https://dejure.org/2021,38861)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 5 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 54 Abs. 1, §§ 99, 100, § 138 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2; FlurbG § 34 Abs. 1; LwAnpG § 63 Abs. 2
    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 2 LAnpG, § 34 Abs 1 Nr 1 FlurbG, § 34 Abs 1 Nr 2 FlurbG, § 100 VwGO, § 99 VwGO
    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren; Besetzung von Flurbereinigungsgerichten

  • rewis.io

    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist der Grundeigentümer hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG klagebefugt.

  • rechtsportal.de

    Klagebefugnis ders Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen

  • datenbank.nwb.de

    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 133
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Hierzu wies der Beklagte auf Folgendes hin: Die Akten seien dem Gericht bereits in einem anderen Verfahren der Kläger zum Az. 7 C 6/19.F vorgelegt worden (vgl. hierzu Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 B 48.20 ); es sei aber nur ein Teil dieser Akten für den Ausgangsbescheid herangezogen worden; hinsichtlich der übrigen Aktenteile bestehe kein Einsichtsrecht.

    Im Unterschied zum Parallelverfahren 9 B 48.20 , in dem den Klägern zum dortigen Streitgegenstand (Gebietserweiterung) gehörende Aktenbestandteile nicht zur Einsicht vorgelegt worden sind, ist vorliegend nichts Vergleichbares erkennbar.

    Die im Verfahren 9 B 48.20 erhobene Rüge, ausweislich der durchlaufenden Zählung im Aktenvorgang seien Aktenbestandteile herausgenommen worden, bezieht sich allein auf den dortigen Gegenstand der Erweiterung des Bodenordnungsgebiets.

  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Zwar muss der planmäßige Vorsitzende eines Flurbereinigungsgerichts ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht sein (BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345); für Vertretungsfälle - wie hier - lässt diese Entscheidung jedoch ausdrücklich eine Abweichung zu.

    Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345 m.w.N.; vgl. zur besonderen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 92 Rn. 14).

  • BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 24.86
    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Zwar schützt im Flurbereinigungsverfahren das Genehmigungserfordernis nach § 34 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich nicht andere Teilnehmer des Verfahrens; dies schließt aber auch dort die Möglichkeit von Ausnahmen im Einzelfall ein (stRspr, BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 5 C 24.86 - Buchholz 424.01 § 34 FlurbG Nr. 3; Beschluss vom 19. November 2020 - 9 B 46.19 - NVwZ 2021, 570).

    In bestimmten Fallgruppen ist Drittschutz jedoch anerkannt worden, beispielsweise dann, wenn Grundstücke nur unter den Voraussetzungen des § 45 FlurbG verändert oder einem anderen zugeteilt werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1979 - 5 C 3.77 - Buchholz 424.01 § 34 FlurbG Nr. 2) oder wenn durch ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG der Wert der Einlage eines anderen Teilnehmers in flurbereinigungsrechtlich beachtlicher Weise beeinträchtigt würde (BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 5 C 24.86 - Buchholz 424.01 § 34 FlurbG Nr. 3 S. 2 f.).

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Bei der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig behandelt und durch den abgelehnten Richter selbst entschieden werden kann, ist ein Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - BVerfGK 7, 325 = NJW, 3129 Rn. 50).
  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweigerung von

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 - NVwZ 2010, 954 Rn. 36 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 3 f.).
  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Insbesondere wenn das Vorgericht die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt und infolgedessen vom Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ausgeht, kann nicht mehr lediglich von einer fehlerhaften Subsumtion des Sachverhalts ausgegangen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 - juris Rn. 7 und vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, Vorb.
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 - NVwZ 2010, 954 Rn. 36 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 3 f.).
  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 B 4.07

    Rechtmäßigkeit einer Teilgenehmigung (Baufeldfreimachung) für die Errichtung und

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20
    Insbesondere wenn das Vorgericht die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt und infolgedessen vom Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ausgeht, kann nicht mehr lediglich von einer fehlerhaften Subsumtion des Sachverhalts ausgegangen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 - juris Rn. 7 und vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, Vorb.
  • BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 B 44.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen

  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

  • BVerwG, 04.05.2011 - 7 PKH 9.11

    Prozesskostenhilfe; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; fehlende

  • BVerwG, 25.01.2017 - 9 C 29.15

    Abfindungsgestaltung; Abfindungszusicherung; Beurteilungszeitpunkt;

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16

    Abwägungskontrolle; Aufklärungsrüge; Bestandssicherung;

  • BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 46.19

    Kein Drittschutz bei Zustimmung zur Nutzungsänderung

  • BVerwG, 12.10.1979 - 5 C 3.77

    Abfindung eines Flurbereinigungsteilnehmers - Anspruch auf unveränderte

  • OVG Thüringen, 07.05.2007 - 7 F 160/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 4 E 52/24

    E-Akte ist manipulationssicher!

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.8.2021 - 9 B 49.20 -, juris, Rn. 39, und vom 21.9.2023 - 3 B 44.22 -, juris, Rn. 10 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 4 E 51/23
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.8.2021 - 9 B 49.20 -, juris, Rn. 39, und vom 21.9.2023 - 3 B 44.22 -, juris, Rn. 10 ff.
  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    (1) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren (vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 - NVwZ 2010, 954 Rn. 36 m.w.N. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - NJW 2018, 3631; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 84.80 - Buchholz 424.01 § 133 FlurbG Nr. 1; Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 39).
  • VGH Bayern, 14.10.2021 - 13 A 21.2286

    Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters für die

    Diese Vorschrift ist hinsichtlich der Besetzung eine Spezialregelung zu § 9 Abs. 3 VwGO (BVerwG, B.v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Dem steht - auch für die Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen und die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO - Sinn und Zweck der speziellen Besetzungsvorgaben in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht entgegen: Die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (BVerwG, B.v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 19 m.w.N.; B.v. 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Vielmehr ist es sachgerecht, wenn der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter entscheidet, der als Mitglied des Flurbereinigungsgerichts über hinreichenden Sachverstand verfügt, um den bisherigen Sach- und Streitstand sachgerecht würdigen zu können (im Ergebnis letztlich offenlassend, jedoch erwägend, ob sämtliche Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts grundsätzlich in voller Besetzung ergehen müssen, wobei für die verschiedenen Entscheidungen im Katalog des § 87a Abs. 1 VwGO unterschiedliche Besetzungen angedacht werden und für "bloße Formalentscheidungen" wie Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahmen eine Ausnahme von der "vollen Besetzung" angedacht wird: BVerwG, B.v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 22; B.v. 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.07.2023 - 10 B 9.23

    Offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts

    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 30 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2021 - 9 LA 11/20

    Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 03.01.2022 - 7 B 6.21

    Immissionsschutzrechtlicher Feststellungsbescheid für in einer Anlage nutzbare

    Anderes würde nur bei einer Verkennung der prozessualen Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 35 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 B 2.22

    Erfolglose Anhörungsrüge

  • BVerwG, 19.07.2023 - 10 KSt 4.23

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

  • BVerwG, 17.07.2023 - 10 B 10.23

    Einlegen der Anhörungsrüge innerhalb der Frist

  • BVerwG, 19.07.2023 - 10 KSt 5.23

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter als unzulässig

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