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   BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99   

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BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99 (https://dejure.org/1999,3169)
BayObLG, Entscheidung vom 30.04.1999 - 2Z BR 33/99 (https://dejure.org/1999,3169)
BayObLG, Entscheidung vom 30. April 1999 - 2Z BR 33/99 (https://dejure.org/1999,3169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentum; GmbH; Zwangsverwaltung; Jahresabrechnung; Teileigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Wohngeldforderungen in der Zwangsverwaltung; versehentliche Begleichung des Schuldsaldos der Jahresabrechnung durch Zwangsverwalter

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 291; ; ZVG § 155 Abs. 1; ; ZVG § 155; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 47 Abs. 1; ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1; ; FGG § 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungerechtfertigte Bereicherung bei Zahlung von vor der Anordnung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Wohngeldforderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 482 UR II 387/98
  • LG München I - 1 T 20750/98
  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1458
  • NZM 1999, 715
  • ZMR 1999, 577
  • Rpfleger 1999, 408
  • BayObLGZ 1999, 99
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93

    Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99
    Sie ist durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1866 und BGHZ 131, 228 = NJW 1996, 725) überholt.

    Denn ein solcher Eigentümerbeschluß gebe keine verbindliche Auskunft darüber, ob und inwieweit sich der Schuldsaldo aus vom Konkursverwalter zu begleichenden Masseansprüchen oder aus ihm nicht zur Last fallenden Konkursforderungen zusammensetzt (BGH NJW 1994, 1866 f.; ebenso BayObLG NZM 1999, 74/76).

    In dem Konkursfall hat der Bundesgerichtshof bereits darauf hingewiesen, daß an der gegenteiligen Ansicht des Senats (BayObLGZ 1991, 93) für den Fall der Zwangsverwaltung wohl nicht festgehalten werden könne (BGH NJW 1994, 1866/1867).

  • BayObLG, 14.02.1991 - BReg. 2 Z 4/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99
    Zu den Ausgaben der Verwaltung im Sinn dieser Vorschrift gehören nach allgemeiner Meinung die während der Beschlagnahme fällig werdenden Beiträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie zu den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG (BayObLGZ 1991, 93/94 m.w.N.; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. Rn. 42, Bärmann/Pick WEG 7. Aufl. Rn. 102, Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. Rn. 35, jeweils zu § 16; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl. § 28 WEG Rn. 217; Palandt/Bassenge BGB 58. Aufl. § 16 WEG Rn. 9b).

    Der Senat hat die Rechtslage insoweit in seiner Entscheidung vom 14.2.1991 (BayObLGZ 1991, 93) anders beurteilt (ebenso OLG Karlsruhe WE 1990, 105 und OLG Köln WuM 1993, 702).

    In dem Konkursfall hat der Bundesgerichtshof bereits darauf hingewiesen, daß an der gegenteiligen Ansicht des Senats (BayObLGZ 1991, 93) für den Fall der Zwangsverwaltung wohl nicht festgehalten werden könne (BGH NJW 1994, 1866/1867).

  • BayObLG, 05.11.1998 - 2Z BR 92/98

    Vermögen eines Wohnungseigentümers im Konkursverfahren

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99
    Er hat diese Rechtsansicht aber im Beschluß vom 5.11.1998 (NZM 1999, 74 f.) in einem der Zwangsverwaltung vergleichbaren Fall des Konkurses nicht mehr aufrechterhalten.

    Denn ein solcher Eigentümerbeschluß gebe keine verbindliche Auskunft darüber, ob und inwieweit sich der Schuldsaldo aus vom Konkursverwalter zu begleichenden Masseansprüchen oder aus ihm nicht zur Last fallenden Konkursforderungen zusammensetzt (BGH NJW 1994, 1866 f.; ebenso BayObLG NZM 1999, 74/76).

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99
    Ein solcher Anspruch scheidet nach der im Schrifttum zwar nicht unbestrittenen, im übrigen aber einhelligen Meinung der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs dann aus, wenn die Antragsgegner oder ihr Vertreter die Leistung, soweit sie die Zahlungen auf die Jahresabrechnung 1994 betrifft, aus ihrer Sicht (Empfängerhorizont) als die Leistung eines Dritten für die GmbH und ihren Geschäftsführer ansehen durften (vgl. § 267 BGB; BGHZ 40, 272/276; MünchKomm/Lieb BGB 3. Aufl. § 812 Rn. 91 ff.; Staudinger/Lorenz BGB 13. Bearbeitung 1994 § 812 Rn. 59 ff., insbesondere Rn. 61; Soergel/Mühl Rn. 122).
  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99
    Sie ist durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1866 und BGHZ 131, 228 = NJW 1996, 725) überholt.
  • BayObLG, 03.07.1986 - BReg. 3 Z 72/86

    Beschwerde; Beanstandung; Zurückweisung; Anmeldung; Genossenschaftsregister;

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99
    Deswegen scheidet auch eine Pflicht zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG aus, soweit andere Oberlandesgerichte vor oder nach der Entscheidung des Senats vom 14.2.1991 diese Ansicht vertreten haben (BayObLGZ 1986, 253/259; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 28 Rn. 17).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 21/07

    Umfang der Verantwortlichkeitung eines Zwangsverwalters

    Nach altem Recht gehörten zu den Ausgaben der Verwaltung eines Wohnungseigentums die während der Beschlagnahme fällig werdenden Beiträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie zu den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, Rn. 7; BayObLGZ 1999, 99, 101; KG WE 2001, 9; Wenzel ZInsO 2005, 113; Müller ZMR 2007, 747, 749 f; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.11.2008 - V ZB 81/08

    Anwendbarkeit des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

    Dass bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung bildet und damit unabhängig von der Erzielung von Einkünften aus der Verwaltung zu bezahlen ist, war für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2007 nicht umstritten (BayObLGZ 1991, 93 f.; 1999, 99, 101 f.; OLG Hamburg OLGZ 1993, 431 f.; LG Darmstadt Rpfleger 1977, 332; LG Köln Rpfleger 1987, 325 m. Anm. Meyer-Stolte; AG Dorsten ZMR 1977, 383; Stöber, aaO, § 152 Rdn. 19.3; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 155 ZVG Rdn. 5; Steiger, Rpfleger 1985, 474 ff.).
  • OLG München, 12.03.2007 - 34 Wx 114/06

    Vorabbezahlung der Abrechnungsspitze durch Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder

    Der Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums ist verpflichtet, als Ausgabe der Verwaltung die so genannte Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung vorab zu bezahlen; es kommt nicht darauf an, ob er für den Zeitraum, den die Einzelabrechnung umfasst, schon als Zwangsverwalter bestellt war (Anschluss an BayObLG, FGPrax 1999, 138 = BayObLGZ 1999, 99).
  • OLG München, 12.10.2006 - 32 Wx 124/06

    Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers für fällige Wohngeldforderung nach

    aa) Die Anordnung der Zwangsverwaltung für eine Eigentumswohnung hat zur Folge, dass der Zwangsverwalter für Wohngeldansprüche, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig geworden sind, zur Zahlung verpflichtet ist (BayObLG NZM 1999, 715; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1682).
  • AG Kerpen, 22.10.2007 - 15 II 36/06

    Bestandskraft einer in beschlossenen Einzelabrechnungen ausgewiesenen Höhe der

    Zu Recht ist dann auch bereits von dem BayObLG mit Beschluß vom 30.4.1999 (2Z BR BR 33/99) entschieden worden, daß die Beschlußfassung über die Einzelabrechnung nicht zwingend dazu führt, daß bereicherungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen wären (vgl. ZMR 1999, 577 ff = NZM 1999, 715 = Rpfleger 1999, 408: für den Fall des Zwangsverwalters, der den in einer Jahresabrechnung enthaltenen Schuldsaldo aus einer vorangegangenen Abrechnung, der zeitlich vor der Anordnung der Zwangsverwaltung liegt, ausgleicht).
  • LG Regensburg, 16.08.2006 - 7 T 105/06

    Finanzierung der Ausgaben der Verwaltung aus den Nutzungen des Wohnungseigentums

    Die Kammer folgt der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere des Bayer Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 30.4.1999, abgedruckt in NZM 1999, 715 ff).
  • KG, 31.01.2000 - 24 W 7617/99
    Soweit der Erwerber irrtümlich neben den sogenannten Abrechnungsspitzen auch bereits früher fällig gestellte Beitragspflichten erfüllt hat, kommt für ihn eventuell eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Eigentümergemeinschaft in Betracht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht für den vergleichbaren Fall einer Zahlung seitens des Zwangsverwalters bereits entschieden hat (NZM 1999, 715).
  • LG Rostock, 25.04.2003 - 2 T 222/02

    Aufrechterhalten der ordnungsgemäßen Benutzung einer Wohnung; Verpflichtung des

    Keine Zahlungsverpflichtung des Zwangsverwalters besteht nach der einhelligen Auffassung in der neueren ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, für die Wohngeldrückstände für ein früheres Wirtschaftsjahr, d.h. aufgrund eines Wirtschaftsplanes für jenes Jahr vor der Beschlagnahme fällig gewordene Vorschüsse, aus einer erst nach der Beschlagnahme beschlossenen Jahresabrechnung (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1458 m.w.N.; BGH, NJW 1994, 1866 für den vergleichbaren Konkursverwalter; BGH, NJW 1999, 3713 f [BGH 23.09.1999 - V ZB 17/99] ür den Ersteigerer unter Bezugnahme auf BayObLG, a.a.O.; Stöber, a.a.O.).
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