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   EuG, 01.12.2021 - T-546/20   

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EuG, 01.12.2021 - T-546/20 (https://dejure.org/2021,48368)
EuG, Entscheidung vom 01.12.2021 - T-546/20 (https://dejure.org/2021,48368)
EuG, Entscheidung vom 01. Dezember 2021 - T-546/20 (https://dejure.org/2021,48368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium/ Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen in den Bereichen Spezifikation, Entwicklung, Wartung und Unterstützung von IT-Plattformen für die GD "Steuern und Zollunion" - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags ...

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    Wann ist ein Angebot "unseriös"?

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Umfang der Preisprüfung auf Antrag zu begründen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Agence de l'Union européenne pour les chemins

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    Anders ausgedrückt trägt die Begründungspflicht zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-183/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:534, Rn. 40, und vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann die Begründung nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Unionsrichter erfolgen, und nur außergewöhnliche Umstände können die Berücksichtigung von während des Verfahrens vorgebrachten Umständen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Unterrichtung in zwei Schritten ist mit dem Ziel der Begründungspflicht vereinbar, das - wie oben in den Rn. 34 und 35 dargelegt - darin besteht, zum einen den Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme zur Kenntnis zu bringen, damit sie ihre Rechte geltend machen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Frage, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, im Verhältnis zu seinen Einzelposten und zur betreffenden Leistung zu beurteilen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen ist Nr. 23.1 dann, wenn ein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig im Sinne dieser Bestimmung erscheint, nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 49 und 50, vom 5. November 2014, Computer Resources International [Luxembourg]/Kommission, T-422/11, EU:T:2014:927, Rn. 57, und vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 85).

    Nach der Rechtsprechung können solche Zweifel insbesondere vorliegen, wenn es ungewiss erscheint, ob zum einen ein Angebot die Rechtsvorschriften im Bereich der Vergütung des Personals, der Sozialversicherungsbeiträge, der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und des Verkaufs unter Selbstkosten des Landes beachtet, in dem die Dienstleistungen erbracht werden müssten, und ob zum anderen der angebotene Preis alle mit den technischen Aspekten des Angebots einhergehenden Kosten umfasst (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Enthalten die eingereichten Angebote keinen solchen Hinweis und erscheinen sie daher nicht ungewöhnlich niedrig, kann der öffentliche Auftraggeber ihre Bewertung und das Vergabeverfahren fortsetzen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 88).

    Ist dies der Fall, so ist er zu dessen Ablehnung verpflichtet (Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 89).

    Insbesondere hat es entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber, um hinreichend zu begründen, dass das ausgewählte Angebot nach eingehender Prüfung nicht ungewöhnlich niedrig war, die Überlegungen darlegen musste, aufgrund deren er zum einen zu dem Ergebnis gelangt war, dass dieses Angebot in Anbetracht hauptsächlich seiner finanziellen Merkmale insbesondere die Rechtsvorschriften im Bereich der Vergütung des Personals, der Sozialversicherungsbeiträge und der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz des Landes beachtete, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollten, und zum anderen festgestellt hatte, dass die angebotenen Preise alle mit den technischen Aspekten des genannten Angebots einhergehenden Kosten umfassten (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den öffentlichen Auftraggeber dazu zu zwingen, im Einzelnen die Gründe darzulegen, aus denen ihm ein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig erscheint, würde nämlich darauf hinauslaufen, der Unterscheidung zwischen den beiden Schritten der in Anhang I Nr. 23 der Haushaltsordnung vorgesehenen Prüfung nicht Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 92).

    Hingegen müssen einem abgelehnten Bieter, der ausdrücklich darum ersucht, solche Gründe mitgeteilt werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 93).

    Diese Randnummer des Urteils vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA (T-741/17, EU:T:2019:572), stellt eine in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache vorgenommene Anwendung der vom Gericht in Rn. 93 des Urteils vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union (T-392/15, EU:T:2017:462), entwickelten Lehre dar, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.

  • EuG, 02.02.2017 - T-74/15

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission -

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    Die gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Wahrnehmung dieses Beurteilungsspielraums ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, sowie auf die Prüfung, ob der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-465/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:324, Rn. 54, und vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 36).

    Von einem öffentlichen Auftraggeber zu verlangen, dass er auf Antrag des abgelehnten Bieters darlegt, dass das ausgewählte Angebot nicht ungewöhnlich niedrig ist, erlaubt es nämlich, die Bestimmungen von Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung und von Nr. 31.2 ihres Anhangs I einzuhalten, da der abgelehnte Bieter durch eine entsprechende Begründung über einen wichtigen Aspekt der Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. Oktober 2013, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T-638/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:530, Rn. 66, und vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 51).

    Im Übrigen reicht es nach der Rechtsprechung weder aus, dass sich der öffentliche Auftraggeber auf die bloße Feststellung beschränkt, dass das im Rahmen des Vergabeverfahrens ausgewählte Angebot nicht ungewöhnlich niedrig ist, noch, dass er lediglich dartut, dass davon ausgegangen worden sei, dass das in Rede stehende Angebot nicht ungewöhnlich niedrig sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie besagt, dass die Gründe, die den öffentlichen Auftraggeber zu der Annahme veranlasst haben, dass ein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig erscheint, einem abgelehnten Bieter, der ausdrücklich darum ersucht, mitgeteilt werden müssen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 49).

  • EuG, 10.09.2019 - T-741/17

    Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/ EASA

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    Dieses Argument beruht auf einem falschen Verständnis von Rn. 49 des Urteils vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA (T-741/17, EU:T:2019:572), auf die die Kommission Bezug nimmt.

    Diese Randnummer des Urteils vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA (T-741/17, EU:T:2019:572), stellt eine in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache vorgenommene Anwendung der vom Gericht in Rn. 93 des Urteils vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union (T-392/15, EU:T:2017:462), entwickelten Lehre dar, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.

    Somit ist festzustellen, dass die vom Gericht insbesondere in Rn. 49 des Urteils vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA (T-741/17, EU:T:2019:572), angeblich vorgenommene Präzisierung entgegen dem Vorbringen der Kommission im spezifischen Kontext der Rechtssache zu sehen ist, in der jenes Urteil ergangen ist und in der Zweifel an den von mehreren Bietern angebotenen Preisen bestanden (vgl. insbesondere Rn. 47 jenes Urteils), und nicht den Grundsatz in Frage stellen kann, dass die Gründe, die den öffentlichen Auftraggeber zu der Annahme veranlasst haben, dass das ausgewählte Angebot nicht ungewöhnlich niedrig erscheine, Teil der Beurteilung in Bezug auf die jeweiligen Merkmale und relativen Vorteile des Angebots sind und dem abgelehnten Bieter, der ausdrücklich darum ersucht, mitzuteilen sind (siehe oben, Rn. 52 und 53).

    Nach alledem ist dem Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Gründe geltend gemacht wird, die den öffentlichen Auftraggeber zu der Annahme veranlasst haben, dass das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht ungewöhnlich niedrig erschien, stattzugeben, und die angefochtene Entscheidung ist folglich für nichtig zu erklären, ohne dass es erforderlich wäre, den ersten Klagegrund zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, mit dem vorgebracht wird, der öffentliche Auftraggeber sei im Wesentlichen zu Unrecht davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Angebot nicht ungewöhnlich niedrig gewesen sei (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 10. Oktober 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-183/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:534, Rn. 46, und vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA, T-741/17, EU:T:2019:572, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder sich zum Beweisangebot der Klägerinnen und zu dessen - von der Kommission bestrittenen - Zulässigkeit zu äußern.

  • EuG, 10.10.2012 - T-183/10

    Sviluppo Globale / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    Anders ausgedrückt trägt die Begründungspflicht zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-183/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:534, Rn. 40, und vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach alledem ist dem Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Gründe geltend gemacht wird, die den öffentlichen Auftraggeber zu der Annahme veranlasst haben, dass das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht ungewöhnlich niedrig erschien, stattzugeben, und die angefochtene Entscheidung ist folglich für nichtig zu erklären, ohne dass es erforderlich wäre, den ersten Klagegrund zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, mit dem vorgebracht wird, der öffentliche Auftraggeber sei im Wesentlichen zu Unrecht davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Angebot nicht ungewöhnlich niedrig gewesen sei (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 10. Oktober 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-183/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:534, Rn. 46, und vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA, T-741/17, EU:T:2019:572, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder sich zum Beweisangebot der Klägerinnen und zu dessen - von der Kommission bestrittenen - Zulässigkeit zu äußern.

  • EuG, 06.07.2005 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    Hingegen ist Nr. 23.1 dann, wenn ein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig im Sinne dieser Bestimmung erscheint, nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 49 und 50, vom 5. November 2014, Computer Resources International [Luxembourg]/Kommission, T-422/11, EU:T:2014:927, Rn. 57, und vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 85).
  • EuG, 05.11.2014 - T-422/11

    Computer Resources International (Luxemburg) / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    Hingegen ist Nr. 23.1 dann, wenn ein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig im Sinne dieser Bestimmung erscheint, nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 49 und 50, vom 5. November 2014, Computer Resources International [Luxembourg]/Kommission, T-422/11, EU:T:2014:927, Rn. 57, und vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 85).
  • EuG, 15.10.2013 - T-638/11

    European Dynamics Belgium u.a. / EMA

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    Von einem öffentlichen Auftraggeber zu verlangen, dass er auf Antrag des abgelehnten Bieters darlegt, dass das ausgewählte Angebot nicht ungewöhnlich niedrig ist, erlaubt es nämlich, die Bestimmungen von Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung und von Nr. 31.2 ihres Anhangs I einzuhalten, da der abgelehnte Bieter durch eine entsprechende Begründung über einen wichtigen Aspekt der Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. Oktober 2013, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T-638/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:530, Rn. 66, und vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 51).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    Nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-465/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:324, Rn. 54, und vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 36).
  • EuG, 25.02.2003 - T-183/00

    Strabag Benelux / Rat

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-546/20
    Diese Begründungspflicht beinhaltet, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV der Urheber eines Rechtsakts die diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass zum anderen der Unionsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, EU:T:2003:36, Rn. 55, vom 24. April 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-32/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:213, Rn. 37, und vom 16. Mai 2019, Transtec/Kommission, T-228/18, EU:T:2019:336, Rn. 91).
  • EuG, 16.05.2019 - T-228/18

    Transtec/ Kommission

  • EuG, 24.04.2013 - T-32/08

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuGH, 11.05.2023 - C-101/22

    Kommission/ Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium - Rechtsmittel -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Dezember 2021, Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium/Kommission (T-546/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:846), mit dem das Gericht ihre Entscheidung vom 2. Juli 2020 zum einen über die Ablehnung des von Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium (im Folgenden: S2U-Unternehmen) im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens TAXUD/2019/OP/0006 abgegebenen gemeinsamen Angebots für das Los A betreffend Dienstleistungen in den Bereichen Spezifikation, Entwicklung, Wartung und 3.-Ebene-Unterstützung von IT-Plattformen der Generaldirektion "Steuern und Zollunion" sowie zum anderen über die Vergabe des Auftrags betreffend dieses Los an das andere Konsortium, das ein Angebot abgegeben hatte (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt hat.
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