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   EuG, 16.05.2019 - T-228/18   

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https://dejure.org/2019,12561
EuG, 16.05.2019 - T-228/18 (https://dejure.org/2019,12561)
EuG, Entscheidung vom 16.05.2019 - T-228/18 (https://dejure.org/2019,12561)
EuG, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - T-228/18 (https://dejure.org/2019,12561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Transtec/ Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Rahmenvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Dienstleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Union sind - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des ...

  • Wolters Kluwer

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.10.2012 - C-629/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2019 - T-228/18
    Insoweit kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben der Wiedergabe der Gründe für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, dem abgelehnten Bieter auf dessen schriftlichen Antrag eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 16.05.2019 - T-228/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2019 - T-228/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116).
  • EuG, 25.02.2003 - T-183/00

    Strabag Benelux / Rat

    Auszug aus EuG, 16.05.2019 - T-228/18
    Diese Begründungspflicht beinhaltet nach gefestigter Rechtsprechung, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV der Urheber eines Rechtsakts die diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass zum anderen der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, EU:T:2003:36, Rn. 55, vom 24. April 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-32/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:213, Rn. 37, und vom 28. Juni 2016, AF Steelcase/EUIPO, T-652/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:370, Rn. 43).
  • EuG, 26.04.2018 - T-752/15

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2019 - T-228/18
    In einem zweiten Schritt unterrichtet der öffentliche Auftraggeber nach den genannten Bestimmungen auf schriftlichen Antrag jeden Bieter, für den kein Ausschlussgrund vorliegt und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags über die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie über den Namen des Auftragnehmers (vgl. Urteil vom 26. April 2018, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-752/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:233, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2013 - T-165/12

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche

    Auszug aus EuG, 16.05.2019 - T-228/18
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung der Begründungspflicht grundsätzlich anhand der Informationen zu beurteilen ist, die die Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageerhebung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2013, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-165/12, EU:T:2013:646" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.06.2016 - T-652/14

    AF Steelcase / EUIPO

    Auszug aus EuG, 16.05.2019 - T-228/18
    Diese Begründungspflicht beinhaltet nach gefestigter Rechtsprechung, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV der Urheber eines Rechtsakts die diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass zum anderen der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, EU:T:2003:36, Rn. 55, vom 24. April 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-32/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:213, Rn. 37, und vom 28. Juni 2016, AF Steelcase/EUIPO, T-652/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:370, Rn. 43).
  • EuG, 17.05.2018 - T-228/18

    Transtec/ Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2019 - T-228/18
    Mit Beschluss vom 17. Mai 2018, Transtec/Kommission (T-228/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:281), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • EuG, 24.04.2013 - T-32/08

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2019 - T-228/18
    Diese Begründungspflicht beinhaltet nach gefestigter Rechtsprechung, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV der Urheber eines Rechtsakts die diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass zum anderen der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, EU:T:2003:36, Rn. 55, vom 24. April 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-32/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:213, Rn. 37, und vom 28. Juni 2016, AF Steelcase/EUIPO, T-652/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:370, Rn. 43).
  • EuG, 26.04.2023 - T-54/21

    Programm Galileo: Die Klage von OHB System gegen die Vergabe des Auftrags für

    Hinsichtlich dieser Fragen hat sich die Kontrolle durch das Gericht daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2019, Transtec/Kommission, T-228/18, EU:T:2019:336, Rn. 66 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 142 Abs. 2 Buchst. b und c der Haushaltsordnung die Früherkennung drohender Gefahren für die finanziellen Interessen der Union auf der Grundlage der Übermittlung von Informationen an die Kommission insbesondere durch einen Anweisungsbefugten der Kommission, eines von ihr eingerichteten Europäischen Amtes oder einer Exekutivagentur (Art. 142 Abs. 2 Buchst. b der Haushaltsordnung) oder durch ein Unionsorgan, ein Europäisches Amt oder eine Agentur, die nicht in Art. 142 Abs. 2 Buchst. b der Haushaltsordnung genannt sind, erfolgt (Art. 142 Abs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung) (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2019, Transtec/Kommission, T-228/18, EU:T:2019:336, Rn. 52).

    Wie das Gericht bereits entschieden hat, ergibt sich aus der Gesamtheit der oben genannten Bestimmungen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er über ausreichende Anhaltspunkte für die Vermutung verfügt, dass dieser Bieter insbesondere eine schwere Verfehlung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat, das Gremium befassen muss, damit es eine Empfehlung abgibt, die gegebenenfalls eine vorläufige rechtliche Bewertung des streitigen Sachverhalts enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2019, Transtec/Kommission, T-228/18, EU:T:2019:336, Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebots anhand der Einzelposten des Angebots und der betreffenden Leistung zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2019, Transtec/Kommission, T-228/18, EU:T:2019:336, Rn. 69 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleiches gilt, wenn der in einem eingereichten Angebot angeführte Preis erheblich niedriger ist als der Preis bei den anderen eingereichten Angeboten oder als der übliche Marktpreis (vgl. Urteil vom 16. Mai 2019, Transtec/Kommission, T-228/18, EU:T:2019:336, Rn. 72 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2024 - T-640/22

    Westpole Belgium/ Parlament

    Il en va de même lorsque le prix proposé dans une offre soumise est considérablement inférieur à celui des autres offres soumises ou au prix habituel du marché [voir arrêt du 16 mai 2019, Transtec/Commission, T-228/18, EU:T:2019:336, point 72 (non publié) et jurisprudence citée].
  • EuG, 01.12.2021 - T-546/20

    Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium/ Kommission

    Diese Begründungspflicht beinhaltet, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV der Urheber eines Rechtsakts die diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass zum anderen der Unionsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, EU:T:2003:36, Rn. 55, vom 24. April 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-32/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:213, Rn. 37, und vom 16. Mai 2019, Transtec/Kommission, T-228/18, EU:T:2019:336, Rn. 91).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    43 Vgl. Urteil vom 16. Mai 2019, Transtec/Kommission (T-228/18, EU:T:2019:336, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2021 - T-352/18

    Germann Avocats/ Kommission

    L'obligation de motivation implique, selon une jurisprudence bien établie, que, conformément à l'article 296, deuxième alinéa, TFUE, l'auteur d'un acte doit faire apparaître d'une façon claire et non équivoque le raisonnement qui sous-tend ledit acte, de manière, d'une part, à permettre aux intéressés de connaître les justifications de la mesure prise afin de faire valoir leurs droits et, d'autre part, à permettre au juge d'exercer son contrôle (arrêts du 25 février 2003, Strabag Benelux/Conseil, T-183/00, EU:T:2003:36, point 55 ; du 24 avril 2013, Evropaïki Dynamiki/Commission, T-32/08, non publié, EU:T:2013:213, point 37, et du 16 mai 2019, Transtec/Commission, T-228/18, EU:T:2019:336, point 91).
  • EuG, 08.07.2020 - T-661/18

    Securitec/ Kommission

    Diese Begründungspflicht verlangt nach gefestigter Rechtsprechung, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV der Urheber eines Rechtsakts die diesem zugrunde liegenden Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, EU:T:2003:36, Rn. 55; vom 24. April 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-32/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:213, Rn. 37, und vom 16. Mai 2019, Transtec/Kommission, T-228/18, EU:T:2019:336, Rn. 91).
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