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   EuG, 02.09.2009 - T-57/07   

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https://dejure.org/2009,41413
EuG, 02.09.2009 - T-57/07 (https://dejure.org/2009,41413)
EuG, Entscheidung vom 02.09.2009 - T-57/07 (https://dejure.org/2009,41413)
EuG, Entscheidung vom 02. September 2009 - T-57/07 (https://dejure.org/2009,41413)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    E.ON Ruhrgas International AG und E.ON Földgáz Trade Zrt gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    E.ON Ruhrgas International AG und E.ON Földgáz Trade Zrt gegen Kommission der Europäischen Gemeinsch

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschluss - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Zusagen - Schreiben der Kommission zu den Zusagen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Februar 2007 - E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschluss - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Zusagen - Schreiben der Kommission zu den Zusagen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 09.10.2018 - T-884/16

    Multiconnect / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Nach der Rechtsprechung sei eine Nichtigkeitsklage, die eine solche Anwendung auf einen konkreten Fall betreffe, zulässig (Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31).

    Soweit in den E-Mails vom 11. und 29. Oktober 2016 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht verpflichten, ein Full-MVNO-Angebot zu machen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Beschluss darstellen kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Zwar stellt die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung einer Rechtsvorschrift keine anfechtbare Handlung dar, doch trifft es - wie die Klägerin geltend macht - zu, dass ihre Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt grundsätzlich rechtliche Wirkungen erzeugen kann (vgl. Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ändert der Umstand, dass Telefónica Deutschland versuchen könnte, die E-Mails vom 11. und 29. Oktober 2016 zu verwenden, um geltend zu machen, dass sie aufgrund der endgültigen Verpflichtungszusagen nicht gehalten sei, ein Full-MVNO-Angebot zu unterbreiten, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts an der Rechtsnatur der E-Mails (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-301/03, EU:C:2005:727, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 49).

  • EuG, 09.10.2018 - T-885/16

    Mass Response Service / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb -

    Nach der Rechtsprechung sei eine Nichtigkeitsklage, die eine solche Anwendung auf einen konkreten Fall betreffe, zulässig (Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31).

    Soweit in den E-Mails vom 24. und 29. Oktober 2016 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht verpflichten, ein Full-MVNO-Angebot zu machen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Beschluss darstellen kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Zwar stellt die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung einer Rechtsvorschrift keine anfechtbare Handlung dar, doch trifft es - wie die Klägerin geltend macht - zu, dass ihre Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt grundsätzlich rechtliche Wirkungen erzeugen kann (vgl. Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ändert der Umstand, dass Telefónica Deutschland versuchen könnte, die E-Mails vom 24. und 29. Oktober 2016 zu verwenden, um geltend zu machen, dass sie aufgrund der endgültigen Verpflichtungszusagen nicht gehalten sei, ein Full-MVNO-Angebot zu unterbreiten, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts an der Rechtsnatur der E-Mails (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-301/03, EU:C:2005:727, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 49).

  • EuG, 09.10.2018 - T-43/16

    1&1 Telecom / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Erstens ist, soweit im Schreiben vom 19. November 2015 in Verbindung mit der E-Mail vom 28. September 2015 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht daran hinderten, Ziff. 2 Abs. 3 in den Text der Selbstverpflichtungserklärung einzufügen, darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen Beschluss darstellen kann, der mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Zwar stellt die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung einer Rechtsvorschrift keine anfechtbare Handlung dar, doch trifft es - wie die Klägerin geltend macht - zu, dass ihre Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt grundsätzlich rechtliche Wirkungen erzeugen kann (vgl. Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ändert der Umstand, dass Telefónica Deutschland versuchen könnte, das Schreiben vom 19. November 2015 zu verwenden, um geltend zu machen, dass Ziff. 2 Abs. 3 der Selbstverpflichtungserklärung die Klägerin verpflichte, die in Ziff. 5.1 des MVNO-Vertrags mit E-Plus vereinbarten Mindestabnahmepflichten bis Ende 2025 einzuhalten, falls der Vertrag gemäß den endgültigen Verpflichtungszusagen bis dahin verlängert werde, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts an der Rechtsnatur des Schreibens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-301/03, EU:C:2005:727, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 49).

  • EuG, 27.01.2021 - T-9/19

    Projekt Curtis in Spanien: die EIB muss sich zum Antrag von ClientEarth auf

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob Handlungen oder Entscheidungen "Rechtswirkung gegenüber Dritten" im Sinne von Art. 263 AEUV entfalten, auf das Wesen dieser Handlungen oder Entscheidungen und nicht auf ihre Form abzustellen und zu prüfen, ob sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen eines Dritten zu beeinträchtigen, indem sie seine rechtliche Lage eindeutig verändern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission, C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.11.2019 - T-31/18

    Izuzquiza und Semsrott/ Frontex

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die eine Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 30).
  • EuG, 13.04.2010 - T-531/08

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

    Selon une jurisprudence constante, constituent des actes ou des décisions susceptibles de faire l'objet d'un recours en annulation les mesures produisant des effets juridiques obligatoires de nature à affecter les intérêts du requérant, en modifiant de façon caractérisée la situation juridique de celui-ci (arrêt de la Cour du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, Rec. p. 2639, point 9, et ordonnance du Tribunal du 2 septembre 2009, E.ON Ruhrgas et E.ON Földgáz Trade/Commission, T-57/07, non publiée au Recueil, point 30).
  • EuG, 13.04.2010 - T-530/08

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

    Selon une jurisprudence constante, constituent des actes ou des décisions susceptibles de faire l'objet d'un recours en annulation les mesures produisant des effets juridiques obligatoires de nature à affecter les intérêts du requérant, en modifiant de façon caractérisée la situation juridique de celui-ci (arrêt de la Cour du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, Rec. p. 2639, point 9, et ordonnance du Tribunal du 2 septembre 2009, E.ON Ruhrgas et E.ON Földgáz Trade/Commission, T-57/07, non publiée au Recueil, point 30).
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