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   EuG, 04.07.2002 - T-239/00   

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https://dejure.org/2002,14638
EuG, 04.07.2002 - T-239/00 (https://dejure.org/2002,14638)
EuG, Entscheidung vom 04.07.2002 - T-239/00 (https://dejure.org/2002,14638)
EuG, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - T-239/00 (https://dejure.org/2002,14638)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Erstattung von Einfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Begriff der besonderen Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    SCI UK / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    SCI UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13 Absatz 1
    1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Allgemeine Billigkeitsklausel in der Verordnung Nr. 1430/79 - Tragweite

  • EU-Kommission

    SCI UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Erstattung von Einfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Begriff der besonderen Umstände.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antidumpingzollauf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen; Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben; Begriff der besonderen Umstände; Ermessensspielraum der Kommission im Bereich der Erstattung von Eingangsabgaben; Antidumpingzoll auf die Einfuhren ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13; ; Entscheidung C (2000) 1684 endg.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission REM 44/99 vom 29. Juni 2000 über die Mitteilung an die britischen Stellen, dass der Klägerin bestimmte durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/90 des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. L 193, S. 1) eingeführte Antidumpingzölle für ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 dann Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 132, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 115, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 77).

    Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen, eventuell fehlerhaften, Verhaltens auf die fragliche Situation würdigen (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133, und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 116).

    Wie die Kommission zutreffend ausführt, stellt es daher keine besonderen Umstände dar, die eine Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigen, dass Dokumente - sei es auch gutgläubig - vorgelegt worden sind, die sich später als ungültig erwiesen haben (in diesem Sinne Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 16, Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 162, und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 140).

    Zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen besonderer Umstände, käme man nur dann, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission oder der Zollbehörden die missbräuchliche Verwendung der Verpflichtungsbescheinigungen erleichtert hätte (in diesem Sinn Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 163 ff., und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnrn. 141 ff.).

    Das Vorbringen der Klägerin, die hier vorliegende Sachlage sei mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil Eyckeler & Malt/Kommission und dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337) zugrunde liege, ist zurückzuweisen, da die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Umstände sich von denen des vorliegenden Falles unterscheiden.

    Diese Verpflichtung beruhte u. a. auf besonderen Vorschriften und dem Umstand, dass allein die Kommission über die Daten verfügte, um die Verwendung des Kontingents wirksam zu überwachen; zumindestens konnte sie sie verlangen (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 165 bis 174).

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97 (Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnrn. 82 ff.) trägt die Beklagte vor, dass dies zu den mit der Tätigkeit eines Zollspediteurs verbundenen Risiken gehöre und somit ein Berufsrisiko darstelle, das dieser zu tragen habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 dann Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 132, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 115, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 77).

    Dass sich Verpflichtungsbescheinigungen später als ungültig erweisen, gehört zu den mit der Tätigkeit eines Einführers verbundenen Berufsrisiken (vgl. entsprechend Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 83).

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Das Vorbringen der Klägerin, die hier vorliegende Sachlage sei mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil Eyckeler & Malt/Kommission und dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337) zugrunde liege, ist zurückzuweisen, da die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Umstände sich von denen des vorliegenden Falles unterscheiden.

    Im Urteil Kaufring u. a./Kommission leitete das Gericht das Vorliegen besonderer Umstände daraus ab, dass die Überwachung der Durchführung der Vorschriften des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei auf der Seite der Kommission mangelhaft war und "die Kommission ihre Sorgfaltspflicht [verletzte], indem sie die Importeure der Gemeinschaft (einschließlich der Klägerinnen) nicht auf die möglichen Risiken hinwies, die sie mit der Einfuhr aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte eingingen".

  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Die Echtheit der Bescheinigungen allein könne eine Erstattung oder einen Erlass nicht rechtfertigen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos/Kommission, Slg. 1984, 3763, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Van Gend & Loos/Kommission (Randnr. 13) festgestellt hat, wären nämlich nachträgliche Kontrollen zu einem großen Teil nutzlos, wenn die Verwendung falscher Zeugnisse, hier falscher Verpflichtungsbescheinigungen, allein einen Erlass rechtfertigen könnte.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 114) ausgeführt hat, ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Diese Vorschrift macht die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 29, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 42).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände vorlägen, sei festzustellen, in welcher Lage sich andere Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausübten, befänden (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnrn.
  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Diese Vorschrift macht die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 29, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 42).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Schließlich muss ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer die Risiken berücksichtigen, die auf dem Markt, auf dem er akquiriert, bestehen, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnrn.
  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

    Auszug aus EuG, 04.07.2002 - T-239/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, Seim, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuGH, 11.12.1980 - 827/79

    Ciro Acampora

  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    40 Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Schoellershammer/Kommission, Slg. 1983, 4219, Randnr. 7, Urteil Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 10, Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22, und vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41; Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T-239/00, SCI UK/Kommission, Slg. 2002, II-2957, Randnr. 44).

    Diese Bestimmung soll dann Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteile Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Randnr. 22, und SCI UK/Kommission, Randnr. 50).

    41 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 macht den Erlass von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 29, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 42; Urteil SCI UK/Kommission, Randnr. 45).

    70 Zum Vorbringen der Kläger, dass die unbewusste und nicht vorsätzliche Teilnahme an Betrugshandlungen Dritter einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die gutgläubige Vorlage von Dokumenten, die sich später als gefälscht erweisen, als solche keinen besonderen Umstand darstellt, der einen Erlass der Einfuhrabgaben rechtfertigt (in diesem Sinne auch Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 162, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 140, und SCI UK/Kommission, Randnr. 58).

    72 Zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen besonderer Umstände, käme man jedoch dann, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission oder der nationalen Zollbehörden die missbräuchliche Verwendung der Dokumente erleichtert hätte (Urteil SCI UK/Kommission, Randnr. 59; in diesem Sinne auch Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn.

    94 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 ist die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers (Urteile Covita, Randnr. 29, De Haan, Randnr. 42, und SCI UK/Kommission, Randnr. 45).

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