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   EuG, 08.07.2020 - T-429/18   

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https://dejure.org/2020,17755
EuG, 08.07.2020 - T-429/18 (https://dejure.org/2020,17755)
EuG, Entscheidung vom 08.07.2020 - T-429/18 (https://dejure.org/2020,17755)
EuG, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - T-429/18 (https://dejure.org/2020,17755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/ Kommission

    Öffentliche Gesundheit - Besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Gesundheit; Besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs; Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SANT - Das Gericht weist die Klage zweier brasilianischer Fleischproduzenten auf Nichtigerklärung der Verordnung ab, mit der aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Betrieben dieser Produzenten in die ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen stellt die streitige Durchführungsverordnung als Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 23 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-183/16

    Der Gerichtshof erklärt die Verordnung der Kommission, mit der sie die

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Die in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 aufgestellten Anforderungen stellen nach dem AEU-Vertrag gebotene wesentliche Verfahrensvorschriften dar, die zu den Formvorschriften gehören, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens wesentlich sind und deren Verletzung die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hat (Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 114).

    Da Art. 291 Abs. 3 AEUV ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der der Kommission durch Art. 291 Abs. 2 AEUV eingeräumten Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ist davon auszugehen, dass die Frist von 14 Tagen, die in begründeten Fällen verkürzt werden kann, gewährleisten soll, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten von ihren Mitgliedern im Ausschuss über die Vorschläge der Kommission unterrichtet werden, damit sie mittels interner und externer Konsultationen einen Standpunkt festlegen können, mit dem sie im Verwaltungsausschuss ihre jeweiligen Interessen wahren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 103).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten in sachdienlicher Weise vorzutragen, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, um den fraglichen Rechtsakt zu stützen (Urteile vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, EU:C:2000:480, Rn. 36 und 43, sowie vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 83).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-361/01

    Kik / HABM

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Bei Rechtsakten von allgemeiner Geltung wie der streitigen Durchführungsverordnung (siehe oben, Rn. 38) kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (Urteil vom 9. September 2003, Kik/HABM, C-361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 102).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten in sachdienlicher Weise vorzutragen, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, um den fraglichen Rechtsakt zu stützen (Urteile vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, EU:C:2000:480, Rn. 36 und 43, sowie vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 83).
  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Bei allgemein geltenden Rechtsakten hingegen verlangen nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Anspruch auf Anhörung, Konsultierung und Information weder das Verfahren zu ihrer Ausarbeitung noch diese Rechtsakte selbst eine Beteiligung der Betroffenen (Beschlüsse vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, EU:T:1997:142, Rn. 75, und vom 11. September 2007, Honig-Verband/Kommission, T-35/06, EU:T:2007:250, Rn. 45, sowie Urteil vom 15. September 2016, TAO-AFI und SFIE-PE/Parlament und Rat, T-456/14, EU:T:2016:493, Rn. 69).
  • EuG, 11.09.2007 - T-35/06

    Honig-Verband / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 -

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Bei allgemein geltenden Rechtsakten hingegen verlangen nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Anspruch auf Anhörung, Konsultierung und Information weder das Verfahren zu ihrer Ausarbeitung noch diese Rechtsakte selbst eine Beteiligung der Betroffenen (Beschlüsse vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, EU:T:1997:142, Rn. 75, und vom 11. September 2007, Honig-Verband/Kommission, T-35/06, EU:T:2007:250, Rn. 45, sowie Urteil vom 15. September 2016, TAO-AFI und SFIE-PE/Parlament und Rat, T-456/14, EU:T:2016:493, Rn. 69).
  • EuG, 15.09.2016 - T-456/14

    TAO-AFI und SFIE-PE / Parlament und Rat - Dienst- und Versorgungsbezüge der

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Bei allgemein geltenden Rechtsakten hingegen verlangen nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Anspruch auf Anhörung, Konsultierung und Information weder das Verfahren zu ihrer Ausarbeitung noch diese Rechtsakte selbst eine Beteiligung der Betroffenen (Beschlüsse vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, EU:T:1997:142, Rn. 75, und vom 11. September 2007, Honig-Verband/Kommission, T-35/06, EU:T:2007:250, Rn. 45, sowie Urteil vom 15. September 2016, TAO-AFI und SFIE-PE/Parlament und Rat, T-456/14, EU:T:2016:493, Rn. 69).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Insofern berührt diese Durchführungsverordnung die Klägerinnen, da sie Eigentümer bestimmter im Anhang dieser Verordnung aufgeführter Betriebe sind, im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238) wegen einer persönlichen Eigenschaft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten eines solchen Rechtsakts.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-429/18
    Diese Regel gilt für sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ein Interesse haben könnten, solche Erzeugnisse aus diesen Betrieben einzuführen, aber auch für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union, so dass die streitige Durchführungsverordnung allgemeine Geltung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 73).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER

  • EuG, 06.06.2013 - T-279/11

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Landwirtschaft - Sondermaßnahmen

  • EuG, 04.06.2012 - T-381/11

    Eurofer / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • EuG, 13.02.2019 - T-429/18

    BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/ Kommission

  • EuG, 17.04.2024 - T-782/22

    Cogebi und Cogebi/ Rat

    S'agissant d'actes de portée générale, sauf disposition expresse contraire, ni le processus de leur élaboration ni ces actes eux-mêmes n'exigent, en vertu des principes généraux du droit de l'Union, tels que le droit d'être entendu, consulté ou informé, la participation des personnes affectées (voir arrêt du 8 juillet 2020, BRF et SHB Comercio e Industria de Alimentos/Commission, T-429/18, EU:T:2020:322, point 94 et jurisprudence citée).
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