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   EuG, 11.04.2019 - T-765/17   

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https://dejure.org/2019,8728
EuG, 11.04.2019 - T-765/17 (https://dejure.org/2019,8728)
EuG, Entscheidung vom 11.04.2019 - T-765/17 (https://dejure.org/2019,8728)
EuG, Entscheidung vom 11. April 2019 - T-765/17 (https://dejure.org/2019,8728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Pinova)

    Pflanzensorten - Nichtigkeitsverfahren - Apfelsorte Pinova - Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags - Neuheit der Sorte - Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Beweislast - Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen durch das CPVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflanzensorten - Nichtigkeitsverfahren - Apfelsorte Pinova - Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags - Neuheit der Sorte - Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Beweislast - Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen durch das CPVO

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Pinova)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Pinova)

    Pflanzensorten - Nichtigkeitsverfahren - Apfelsorte Pinova - Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags - Neuheit der Sorte - Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Beweislast - Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen durch das CPVO

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-546/12

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Nur ernste Zweifel daran, ob die u. a. in Art. 10 der Verordnung genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in ihren Art. 54 und 55 vorgesehenen Prüfung erfüllt waren, können daher eine Überprüfung der geschützten Sorte im Wege des Nichtigkeitsverfahrens auf der Grundlage von Art. 20 der Verordnung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 55 und 56).

    In diesem Kontext muss die Klägerin, die die Nichtigerklärung des Sortenschutzes beantragt, erhebliche Tatsachen und stichhaltige Beweise vorbringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Anschluss an die in den Art. 54 und 55 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Prüfung erteilten Sortenschutzes begründen können (Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57, und vom 23. November 2017, M 02205, T-140/15, EU:T:2017:830" Rn. 58).

    Infolgedessen obliegt der Klägerin im Rahmen der gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Klage der Nachweis, dass das CPVO in Anbetracht der Tatsachen und Beweise, die sie ihm in Bezug auf die technische und die sachliche Prüfung vorgelegt hatte, verpflichtet war, die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Kontrolle durchzuführen (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 58).

    Somit gilt der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auch in einem solchen Verfahren vor der Beschwerdekammer (Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46, und vom 23. November 2017, M 02205, T-140/15, EU:T:2017:830" Rn. 73).

  • EuG, 23.11.2017 - T-140/15

    Aurora / OCVV - SESVanderhave (M 02205) - Pflanzenzüchtungen -

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Diese Bestimmung ist Ausdruck der Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung, wonach es der Beschwerdekammer obliegt, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (Urteil vom 23. November 2017, Aurora/CPVO - SESVanderhave [M 02205], T-140/15, EU:T:2017:830, Rn. 74).

    In diesem Kontext muss die Klägerin, die die Nichtigerklärung des Sortenschutzes beantragt, erhebliche Tatsachen und stichhaltige Beweise vorbringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Anschluss an die in den Art. 54 und 55 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Prüfung erteilten Sortenschutzes begründen können (Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57, und vom 23. November 2017, M 02205, T-140/15, EU:T:2017:830" Rn. 58).

    Somit gilt der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auch in einem solchen Verfahren vor der Beschwerdekammer (Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46, und vom 23. November 2017, M 02205, T-140/15, EU:T:2017:830" Rn. 73).

  • EuG, 23.02.2018 - T-445/16

    Schniga / CPVO (Gala Schnico) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die in Art. 296 AEUV verankerte Pflicht und dient dem doppelten Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2018, Schniga/CPVO [Gala Schnico], T-445/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:95, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begründungspflicht kann genügt werden, ohne dass es erforderlich wäre, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Beschwerdeführers einzugehen, sofern das CPVO die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 23. Februar 2018, Gala Schnico, T-445/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:95, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weisen diese Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen sie die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann (vgl. Urteil vom 23. Februar 2018, Gala Schnico, T-445/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:95, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Wenn Tatsachenfeststellungen und -würdigungen der Beschwerdekammer das Ergebnis komplexer Bewertungen im Bereich der Botanik oder der Genetik sind, die besondere Sachkenntnis oder besonderes wissenschaftliches oder technisches Wissen erfordern, prüft das Gericht nach der Rechtsprechung, ob ein offensichtlicher Fehler vorliegt (Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 59 bis 63).

    Handelt es sich jedoch um Tatsachenwürdigungen, die keine besondere wissenschaftliche oder technische Komplexität aufweisen, nimmt das Gericht nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung eine vollständige oder umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vor (Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. November 2008, SUMCOL 01, T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 65).

  • EuG, 19.11.2008 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Wenn Tatsachenfeststellungen und -würdigungen der Beschwerdekammer das Ergebnis komplexer Bewertungen im Bereich der Botanik oder der Genetik sind, die besondere Sachkenntnis oder besonderes wissenschaftliches oder technisches Wissen erfordern, prüft das Gericht nach der Rechtsprechung, ob ein offensichtlicher Fehler vorliegt (Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 59 bis 63).

    Handelt es sich jedoch um Tatsachenwürdigungen, die keine besondere wissenschaftliche oder technische Komplexität aufweisen, nimmt das Gericht nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung eine vollständige oder umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vor (Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. November 2008, SUMCOL 01, T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 65).

  • EuG, 21.10.2013 - T-367/11

    Lyder Enterprises / OCVV - Liner Plants (1993)

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Auch wenn eine Erklärung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 2100/94 abgegeben wurde, kann ihr zudem im Fall der Abgabe durch Personen, die mit der Klägerin verbunden sind, nur dann Beweiswert zukommen, wenn sie durch weitere Beweise bestätigt wird (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2013, Lyder Enterprises/CPVO - Liner Plants [1993] [SOUTHERN SPLENDOUR], T-367/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:585, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist aber Sache der zuständigen Stellen des CPVO, die Aussagekraft und Tragweite der vom Antragsteller insoweit vorgelegten Anhaltspunkte zu beurteilen, während das Gericht im Fall einer Klage für eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der vom CPVO vorgenommenen Beurteilung der fraglichen Anhaltspunkte zuständig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 50 bis 52, und Beschluss vom 21. Oktober 2013, SOUTHERN SPLENDOUR, T-367/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:585, Rn. 37).

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Es ist aber Sache der zuständigen Stellen des CPVO, die Aussagekraft und Tragweite der vom Antragsteller insoweit vorgelegten Anhaltspunkte zu beurteilen, während das Gericht im Fall einer Klage für eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der vom CPVO vorgenommenen Beurteilung der fraglichen Anhaltspunkte zuständig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 50 bis 52, und Beschluss vom 21. Oktober 2013, SOUTHERN SPLENDOUR, T-367/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:585, Rn. 37).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-534/10

    Brookfield New Zealand und Elaris / CPVO und Schniga - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Daher darf das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des CPVO einer umfassenden Kontrolle unterwerfen, wobei es erforderlichenfalls der Frage nachgeht, ob die Beschwerdekammern den Sachverhalt des Rechtsstreits rechtlich richtig eingeordnet haben oder ob die Beurteilung des ihnen unterbreiteten Sachverhalts nicht Fehler aufweist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C-534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.09.2012 - T-133/08

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY) - Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Das Gericht ist nicht befugt, einen Aspekt zu beurteilen, zu dem die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson [LEMON SYMPHONY], T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 250).
  • EuG, 02.02.2017 - T-510/15

    Mengozzi / EUIPO - Consorzio per la tutela dell'olio extravergine di oliva

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-765/17
    Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2017, Mengozzi/EUIPO - Consorzio per la tutela dell'olio extravergine di oliva toscano [TOSCORO], T-510/15, EU:T:2017:54, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2017 - T-767/14

    Boomkwekerij van Rijn-de Bruyn / OCVV - Artevos (Oksana)

  • EuG, 03.06.2020 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und

    wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die die Klägerin dem Streithelfer im Anschluss an das Urteil vom 11. April 2019, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Pinova) (T-765/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:244), zu erstatten hat,.

    Die beim Gericht am 23. November 2017 gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhobene Klage wurde mit Urteil vom 11. April 2019, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Pinova) (T-765/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:244), abgewiesen, und das Urteil ist nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels mit Beschluss vom 16. September 2019, Kiku/CPVO (C-444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746), rechtskräftig geworden.

    Die Rechtssache betraf klassische Fragen im Rahmen von Sortenschutzrechtsstreitigkeiten, insbesondere in Bezug auf die fehlende Neuheit der in Rede stehenden Sorte Pinova, was weder besondere Sachkenntnis noch besonderes technisches Wissen erforderte (Urteil vom 11. April 2019, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [Pinova], T-765/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:244, Rn. 39).

  • EuGH, 16.09.2019 - C-444/19

    Kiku/ CPVO

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Kiku GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. April 2019, Kiku/CPVO (T-765/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:244), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 16. August 2017 (Sache A 005/2016) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Kiku und dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie abgewiesen hat.
  • EuG, 25.03.2021 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Angesichts des Sitzungsprotokolls und gemäß der Rechtsprechung, nach der die für die Anreise in Rechnung gestellte Zeit keinesfalls als vom Begriff der "Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren", im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. Juli 2016, Hansson/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:594, Rn. 27, und vom 3. Juni 2020, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [Pinova], T-765/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:238, Rn. 29), ist davon auszugehen, dass die in der vorliegenden Rechtssache für die mündliche Verhandlung notwendigen Kosten dreieinhalb Stunden betragen.
  • EuG, 24.09.2019 - T-112/18

    Pink Lady America/ OCVV - WAAA (Cripps Pink)

    Es ist entschieden worden, dass die Abgabe einer Sorte zu Testzwecken, die nicht den Verkauf oder die Übergabe an andere zur Nutzung der Sorte beinhaltet, nicht neuheitsschädlich im Sinne von Art. 10 der Grundverordnung ist (Urteil vom 11. April 2019, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [Pinova], T-765/17, nicht veröffentlicht, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:244, Rn. 74).
  • EuG, 08.12.2022 - T-184/21

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO - Schuju

    Was zum einen die im sechsten Gedankenstrich von Rn. 15 angeführte Sichtung der Klageerwiderung des EUIPO sowie die Versendung einer E-Mail hierzu und zum weiteren Ablauf an den Antragsteller angeht, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die Abfassung der an den Mandanten gerichteten Schriftstücke und die Abstimmung mit diesem nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juni 2020, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [Pinova], T-765/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:238, Rn. 36).
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