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   EuG, 13.06.2019 - T-652/18   

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EuG, 13.06.2019 - T-652/18 (https://dejure.org/2019,15747)
EuG, Entscheidung vom 13.06.2019 - T-652/18 (https://dejure.org/2019,15747)
EuG, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - T-652/18 (https://dejure.org/2019,15747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Porus/ EUIPO (oral Dialysis)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke oral Dialysis - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Porus/ EUIPO (oral Dialysis)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke oral Dialysis - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Die Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 14).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 2. Mai 2012, UniversalPHOLED, T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 15).

    Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO [Klosterstoff], T-844/16, EU:T:2017:759, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.10.2014 - T-458/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass der Umstand, dass die angemeldete Marke ein nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht existierendes Merkmal beschreibt, es nicht ausschließt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie als beschreibend wahrnehmen (Urteil vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 21, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2008, ratiopharm/HABM [BioGeneriX], T-47/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:377, Rn. 30, und vom 5. November 2008, Neoperl Servisys/HABM [HONEYCOMB], T-256/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:475, Rn. 36).

  • EuG, 02.05.2012 - T-435/11

    Universal Display / HABM (UniversalPHOLED)

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Die Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 14).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 2. Mai 2012, UniversalPHOLED, T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 15).

  • EuG, 26.10.2017 - T-844/16

    Alpirsbacher Klosterbräu Glauner / EUIPO (Klosterstoff) - Unionsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO [Klosterstoff], T-844/16, EU:T:2017:759, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind weder die Beschwerdekammern noch der Unionsrichter durch frühere Entscheidungen des EUIPO oder der nationalen Gerichte gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Klosterstoff, T-844/16, EU:T:2017:759, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Schließlich ist nach der Rechtsprechung jedenfalls festzustellen, dass es, wenn der Kläger geltend macht, dass die Anmeldemarke entgegen der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung nicht beschreibend sei, seine Sache ist, diesen Umstand durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, weil er dazu wegen seiner genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009, Earle Beauty/HABM [SUPERSKIN], T-486/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:487, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Mai 2011, Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH), T-392/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:245, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).
  • EuGH, 13.02.2008 - C-212/07

    Indorata-Serviços e Gestão / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Daher und da sich in Bezug auf die fraglichen Waren aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, dass das angemeldete Zeichen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat, und dies für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, braucht jedenfalls nicht geprüft zu werden, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung begründet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, 1ndorata-Serviços e Gestão/HABM, C-212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28).
  • EuG, 07.10.2015 - T-292/14

    Das Gericht der EU weist die von der Republik Zypern gegen die Zurückweisung der

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).
  • EuG, 24.05.2011 - T-392/10

    Euro-Information / HABM (EURO AUTOMATIC CASH)

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Schließlich ist nach der Rechtsprechung jedenfalls festzustellen, dass es, wenn der Kläger geltend macht, dass die Anmeldemarke entgegen der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung nicht beschreibend sei, seine Sache ist, diesen Umstand durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, weil er dazu wegen seiner genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009, Earle Beauty/HABM [SUPERSKIN], T-486/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:487, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Mai 2011, Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH), T-392/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:245, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).
  • EuG, 09.12.2009 - T-486/08

    Earle Beauty / HABM (SUPERSKIN)

    Auszug aus EuG, 13.06.2019 - T-652/18
    Schließlich ist nach der Rechtsprechung jedenfalls festzustellen, dass es, wenn der Kläger geltend macht, dass die Anmeldemarke entgegen der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung nicht beschreibend sei, seine Sache ist, diesen Umstand durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, weil er dazu wegen seiner genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009, Earle Beauty/HABM [SUPERSKIN], T-486/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:487, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Mai 2011, Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH), T-392/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:245, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).
  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

  • EuG, 03.05.2006 - T-439/04

    Eurohypo / HABM (EUROHYPO) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke EUROHYPO - Absolute

  • EuG, 17.10.2018 - T-822/17

    Weber-Stephen Products / EUIPO (iGrill) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 16.09.2008 - T-47/07

    ratiopharm / HABM (BioGeneriX) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 05.11.2008 - T-256/06

    Neoperl Servisys / HABM (HONEYCOMB) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 03.10.2019 - T-686/18

    LegalCareers/ EUIPO (LEGALCAREERS) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Zweitens ist nach der Rechtsprechung jedenfalls festzustellen, dass es, wenn die Klägerin geltend macht, dass die Anmeldemarke entgegen der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung nicht beschreibend sei, ihre Sache ist, diesen Umstand durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, weil sie dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Porus/EUIPO [oral Dialysis], T-652/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:412, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).
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