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   EuG, 16.12.2020 - T-635/18   

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EuG, 16.12.2020 - T-635/18 (https://dejure.org/2020,41101)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2020 - T-635/18 (https://dejure.org/2020,41101)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - T-635/18 (https://dejure.org/2020,41101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Industrial Química del Nalón/ Kommission

    Außervertragliche Haftung - Umwelt - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine ...

  • Wolters Kluwer

    Außervertragliche Haftung; Umwelt; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen; Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410); Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 22.11.2017 - C-691/15

    Kommission / Bilbaína de Alquitranes u.a. - Rechtsmittel - Umwelt - Verordnung

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Mit Beschluss vom 7. Juli 2016, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:597), wurde der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen aufgrund fehlender Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück und folgte dabei den Schlussanträgen des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:646).

    In Bezug auf die erste Voraussetzung trägt die Klägerin vor, die rechtswidrige Einstufung von CTPHT als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410), wie sie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), festgestellt worden sei, stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift dar, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission nach den Urteilen vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 genannte Summierungsmethode angewandt hat.

    So geht insbesondere aus Rn. 47 des Urteils vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), hervor, dass "die Kommission, wenn sie zur Ermittlung, ob ein [zu den Stoffen mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexen Reaktionsprodukten oder biologischen Materialien gehörender] Stoff unter die Kategorien Aquatisch Akut 1 und Aquatisch Chronisch 1 fällt, die Summierungsmethode anwendet, nicht verpflichtet [ist], ihre Beurteilung unter Ausschluss aller anderen Faktoren allein auf die in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 ausdrücklich genannten Faktoren zu beschränken".

    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass weder der Gerichtshof noch das Gericht in ihren Urteilen vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), die Auffassung vertreten haben, der offensichtliche Beurteilungsfehler rühre daher, dass die Kommission die Interessen der Hersteller und Lieferanten von CTPHT verkannt habe.

    Was die Voraussetzung angeht, wonach der Verstoß gegen die Rechtsvorschrift hinreichend qualifiziert sein muss, um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, macht die Klägerin geltend, der Wortlaut der Urteile vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), lasse keinen Raum für Zweifel daran, dass der offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission, nämlich die Verkennung des tatsächlichen Umfangs ihres Ermessens bei Vornahme der rechtswidrigen Einstufung von CTPHT, einen derartigen Verstoß darstelle.

    Die Klägerin hebt insbesondere den ihrer Ansicht nach irrealen Charakter der Ergebnisse der von der Kommission mittels der Summierungsmethode vorgenommenen Berechnung hervor, auf den auch der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), hingewiesen habe.

    Anhand dieser Kriterien ist zu analysieren, ob die in den Urteilen vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), festgestellte Pflichtverletzung der Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung darstellt.

    In seinem Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), hat der Gerichtshof die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, damit sie die Einstufung eines Stoffes nach der Verordnung Nr. 1272/2008 sowie im Rahmen der Prüfung der zu diesem Zweck von ihr durchzuführenden wissenschaftlichen und technischen Beurteilungen vornehmen kann, nicht in Frage gestellt.

    In diesem Dokument werde auf die sogar für Experten komplexen Auslegungsprobleme hingewiesen, die die Einstufung, insbesondere die Einstufung "komplexer oder Mehr-Komponenten-Stoffe" aufwerfe, deren "Wasserlöslichkeit ... [ein] Auslegungsproble[m] darstell[t], da sich jeder Bestandteil des Gemischs möglicherweise anders verhält" (Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a., C-691/15 P, EU:C:2017:882, Rn. 43).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), festgestellt hat, sieht Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der erwähnten Verordnung keinen expliziten Rückgriff auf andere Kriterien als die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten vor.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), festgestellt hat, wird in diesem Dokument auf die Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit der Einstufung komplexer oder Mehr-Komponenten-Stoffe wie CTPHT hingewiesen.

    Auch wenn es zutrifft, dass dieses Verhalten nach den Urteilen vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), nicht rechtmäßig ist, lässt es sich mit dem Wortlaut des erwähnten Abschnitts 4.1.3.5.5 und den Auslegungsschwierigkeiten im Hinblick auf die Einstufung komplexer Stoffe zumindest erklären.

    Wie in Rn. 26 des Urteils vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), festgestellt worden ist, hat die Kommission "bei der Anwendung der Summierungsmethode" einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    Wie Generalanwalt Bobek in Nr. 75 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:646) ausgeführt hat, ist "diese Sichtweise grundsätzlich lobenswert", obwohl sie sich im vorliegenden Fall als falsch erwiesen hat.

    Wie auch Generalanwalt Bobek in Nr. 70 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:646) bemerkt hat, bezog sich der Rechtsstreit nicht auf die Richtigkeit der Einstufung von CTPHT, sondern ausschließlich auf die Frage, welche Faktoren bei der Anwendung der Summierungsmethode hätten berücksichtigt werden müssen.

    Hierzu ist auch festzustellen, dass im Anschluss an das Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), keine neue Einstufungsinitiative gestartet worden ist.

    Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), eine Reihe von Auslegungselementen enthält, die die Analyse des Urteils vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), zumindest ergänzen.

  • EuG, 07.10.2015 - T-689/13

    Bilbaina de Alquitranes u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Mit Klageschrift, die am 20. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-689/13 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 944/2013, soweit CTPHT darin als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft worden war.

    Mit Urteil vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), erklärte das Gericht die Verordnung Nr. 944/2013, soweit CTPHT darin als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft worden war, für nichtig.

    Genauer gesagt entschied das Gericht in den Rn. 30 bis 34 des Urteils vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), u. a. Folgendes:.

    Mit Schriftsatz, der am 17. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), ein.

    54 Daher hat das Gericht in Rn. 34 des [Urteils vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767)], ohne den Sachverhalt zu verfälschen oder rechtlich falsch einzuordnen, entschieden, dass die Kommission, indem sie "davon ausging, dass alle diese [Bestandteile] wasserlöslich seien, ... somit die in Rede stehende Einstufung im Wesentlichen auf die Annahme [stützte], dass 9, 2 % des CTPHT wasserlöslich sind.

    55 Da das Gericht in Rn. 32 des [Urteils vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767)], festgestellt hat, dass "[w]eder die Kommission noch die ECHA ... nachweisen konnten, dass die Kommission ... die Tatsache berücksichtigt hat, dass nach Punkt 1.3 des [der Stellungnahme des RAC beigefügten] Hintergrundpapiers mit der Bezeichnung "Physikalisch-chemische Eigenschaften" die Bestandteile von CTPHT nur beschränkt freigesetzt werden und dass dieser Stoff sehr stabil ist", hat es in Rn. 30 dieses Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass "die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, da sie, indem sie CTPHT auf der Grundlage seiner Bestandteile als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft hatte, ihre Verpflichtung, alle relevanten Faktoren und Umstände einzubeziehen, um das Verhältnis, in dem die 16 ... Bestandteile in CTPHT vorhanden sind, und deren chemische Wirkungen angemessen zu berücksichtigen, nicht erfüllt hat".".

    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission nach den Urteilen vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 genannte Summierungsmethode angewandt hat.

    Nach Rn. 32 des Urteils vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), konnten jedoch weder die Kommission noch die ECHA vor dem Gericht nachweisen, dass die Kommission die schwere Wasserlöslichkeit von CTPHT berücksichtigt hatte.

    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass weder der Gerichtshof noch das Gericht in ihren Urteilen vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), die Auffassung vertreten haben, der offensichtliche Beurteilungsfehler rühre daher, dass die Kommission die Interessen der Hersteller und Lieferanten von CTPHT verkannt habe.

    Was die Voraussetzung angeht, wonach der Verstoß gegen die Rechtsvorschrift hinreichend qualifiziert sein muss, um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, macht die Klägerin geltend, der Wortlaut der Urteile vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), lasse keinen Raum für Zweifel daran, dass der offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission, nämlich die Verkennung des tatsächlichen Umfangs ihres Ermessens bei Vornahme der rechtswidrigen Einstufung von CTPHT, einen derartigen Verstoß darstelle.

    Die Klägerinnen in der vorerwähnten Rechtssache hätten vor dem Erlass der Verordnung Nr. 944/2013 und während des schriftlichen Verfahrens im Rahmen der Rechtssache T-689/13 bei der Kommission mehrmals die Absurdität dieser Ergebnisse beanstandet.

    Schließlich hätten die Entscheidungen der Kommission, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), einzulegen und dem Antrag auf vorläufige Aussetzung zu widersprechen, dazu geführt, dass sich der von ihr begangene Fehler verschlimmere und andauere.

    Anhand dieser Kriterien ist zu analysieren, ob die in den Urteilen vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), festgestellte Pflichtverletzung der Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung darstellt.

    Was das Urteil vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), angeht, ist festzuhalten, dass das Gericht, wie aus Rn. 24 dieses Urteils hervorgeht, von der Annahme ausgegangen ist, dass die Kommission bei der Einstufung von CTPHT über "ein weites Ermessen" verfügt.

    Außerdem hat sich das Gericht auf die in Rn. 29 seines Urteils vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, wonach nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Stoff bereits deshalb eine bestimmte Anzahl von Eigenschaften besitzt, weil er einen Bestandteil mit diesen Eigenschaften enthält.

    Auch wenn es zutrifft, dass dieses Verhalten nach den Urteilen vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), sowie vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), nicht rechtmäßig ist, lässt es sich mit dem Wortlaut des erwähnten Abschnitts 4.1.3.5.5 und den Auslegungsschwierigkeiten im Hinblick auf die Einstufung komplexer Stoffe zumindest erklären.

    Anders als die Klägerin vorzubringen scheint, kann schließlich die Tatsache, dass die Kommission ihre Verfahrensrechte ausgeübt hat, indem sie dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs entgegengetreten ist und ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), eingelegt hat, keinen den begangenen Fehler verschlimmernden Faktor darstellen.

    Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), eine Reihe von Auslegungselementen enthält, die die Analyse des Urteils vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), zumindest ergänzen.

  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Die Haftungsklage soll nicht den Ersatz des durch jedwede Rechtswidrigkeit verursachten Schadens sicherstellen (Urteil vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T-429/05, EU:T:2010:60, Rn. 51).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden soll, dass durch das Risiko, die von den betroffenen Unternehmen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T-429/05, EU:T:2010:60, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch wird in dieser Rechtsprechung kein automatischer Zusammenhang zwischen dem mangelnden Ermessen des betreffenden Organs und der Qualifikation der Zuwiderhandlung als hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hergestellt (vgl. Urteil vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T-429/05, EU:T:2010:60, Rn. 59).

    Daraus folgt, dass nur die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, die Haftung der Union auslösen kann (vgl. Urteil vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T-429/05, EU:T:2010:60, Rn. 62).

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nach gefestigter Rechtsprechung als solche nicht für die Annahme genügt, dass diejenige Voraussetzung für eine Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Unionsorgan zur Last gelegten Verhaltens betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ergibt sich aus den Rechtsprechungskriterien, dass eine bloße Verletzung des Unionsrechts in dem Fall, dass das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Wertungsspielraum verfügt, für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen kann (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr ist daneben u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) oder - ganz allgemein - dem Bereich, den Umständen und dem Kontext Rechnung zu tragen, in dem bzw. unter denen die verletzte Vorschrift für das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union gilt (vgl. Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher Sache des Unionsrichters, zunächst zu prüfen, ob das betreffende Organ über einen Wertungsspielraum verfügt hat, und sodann die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage zu berücksichtigen, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-691/15

    Kommission / Bilbaína de Alquitranes u.a.

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Mit Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:882), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück und folgte dabei den Schlussanträgen des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:646).

    Wie Generalanwalt Bobek in Nr. 75 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:646) ausgeführt hat, ist "diese Sichtweise grundsätzlich lobenswert", obwohl sie sich im vorliegenden Fall als falsch erwiesen hat.

    Wie auch Generalanwalt Bobek in Nr. 70 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:646) bemerkt hat, bezog sich der Rechtsstreit nicht auf die Richtigkeit der Einstufung von CTPHT, sondern ausschließlich auf die Frage, welche Faktoren bei der Anwendung der Summierungsmethode hätten berücksichtigt werden müssen.

  • EuG, 07.03.2013 - T-93/10

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Die Klägerin stützt sich insoweit u. a. auf den Beschluss vom 22. Mai 2014, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (C-287/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:599), sowie das Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (T-93/10, EU:T:2013:106), die, wenn auch im Kontext der Verordnung Nr. 1907/2006, bestätigten, dass die Kommission von den vorgeschriebenen Regeln abweichen könne, indem sie von ihrem Ermessen Gebrauch mache und bei strenger Anwendung dieser Regeln ungerechtfertigten Schlussfolgerungen nicht folge.

    In diesem Zusammenhang ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach das Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (T-93/10, EU:T:2013:106), als Präzedenzfall angesehen werden könne, der Licht in den Ansatz der Summierungsmethode gebracht habe.

    Soweit das Gericht im Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (T-93/10, EU:T:2013:106), entschieden hat, dass die ECHA keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass CTPHT deshalb bestimmte Eigenschaften, in jenem Fall u. a. "persistente und bioakkumulierende" Eigenschaften, besitze, weil seine Bestandteile diese Eigenschaften besäßen, hat das Gericht daher keine allgemeine Regel aufgestellt, wonach ein Organ, wenn Rechtsvorschriften Entscheidungskriterien enthalten, ohne die Berücksichtigung anderer Faktoren speziell und ausdrücklich zu verbieten, stets andere Faktoren berücksichtigen könnte oder sogar müsste.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Folglich sei im Rahmen einer Schadensersatzklage davon auszugehen, dass die verletzte Vorschrift eine Vorschrift sei, die keinerlei Ermessensspielraum belasse, so dass gemäß dem Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, EU:C:2000:361), die bloße Rechtsverletzung ausreiche, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

    Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob die Anforderung erfüllt ist, dass Dritten nicht die Folgen von Pflichtverletzungen aufgebürdet werden, die das betreffende Organ offenkundig und unentschuldbar begangen haben soll, besteht darin, dass dieses Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. hierzu Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43, sowie vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30).

  • EuGH, 05.12.1979 - 116/77

    Amylum / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Eine solche Entscheidung "grenze ... an Willkür" im Sinne des Urteils vom 5. Dezember 1979, Amylum und Tunnel Refineries/Rat und Kommission (116/77 und 124/77, EU:C:1979:273), und könne nicht die Entscheidung einer durchschnittlich umsichtigen Verwaltung sein.

    Jedenfalls stellt der von der Kommission begangene Fehler kein an Willkür grenzendes Verhalten im Sinne des Urteils vom 5. Dezember 1979, Amylum und Tunnel Refineries/Rat und Kommission (116/77 und 124/77, EU:C:1979:273), dar.

  • EuGH, 22.05.2014 - C-287/13

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Die Klägerin stützt sich insoweit u. a. auf den Beschluss vom 22. Mai 2014, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (C-287/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:599), sowie das Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (T-93/10, EU:T:2013:106), die, wenn auch im Kontext der Verordnung Nr. 1907/2006, bestätigten, dass die Kommission von den vorgeschriebenen Regeln abweichen könne, indem sie von ihrem Ermessen Gebrauch mache und bei strenger Anwendung dieser Regeln ungerechtfertigten Schlussfolgerungen nicht folge.

    Selbst wenn unterstellt wird, dass mit diesem Urteil des Gerichts eine eindeutige Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage eingeführt worden ist, was nicht zutrifft, ist jedenfalls, wie auch die Kommission bemerkt hat, festzustellen, dass das erwähnte Urteil erst rechtskräftig geworden ist, nachdem der Gerichtshof das Rechtsmittel mit Beschluss vom 22. Mai 2014, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (C-287/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:599), also nach Erlass der Verordnung Nr. 944/2013, zurückgewiesen hatte, was bedeutet, dass es bereits aus diesem Grund keinen Präzedenzfall darstellen konnte, den die Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 944/2013 hätte berücksichtigen können und müssen.

  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-635/18
    Auf der Grundlage des Urteils vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31), macht die Klägerin geltend, die Kommission habe, da sie ihr Ermessen nicht habe ausüben wollen und an diesem Weg festgehalten habe, bis ihr Rechtsmittel vor dem Gerichtshof zurückgewiesen worden sei, "das einschlägige materielle Recht missbräuchlich angewandt", und auf dieses Kriterium komme es im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens an.
  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 10.04.2014 - C-269/13

    Acino / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des

  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

  • EuGH, 13.09.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art.

  • EuG, 29.04.2020 - T-437/18

    Tilly-Sabco / Kommission

  • EuGH, 07.07.2016 - C-691/15

    Kommission / Bilbaína de Alquitranes u.a.

  • EuG, 16.10.2014 - T-297/12

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 08.05.2019 - T-553/15

    Export Development Bank of Iran / Rat

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

  • EuGH, 16.06.2022 - C-65/21

    SGL Carbon / Kommission

    Mit ihren Rechtmitteln beantragen die SGL Carbon SE, die Química del Nalón SA, vormals Industrial Química del Nalón SA, die Deza a.s. und die Bilbaína de Alquitranes SA die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, SGL Carbon/Kommission (T-639/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2020:628), Industrial Química del Nalón/Kommission (T-635/18, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2020:624), Deza/Kommission (T-638/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil, EU:T:2020:627), und Bilbaína de Alquitranes/Kommission (T-645/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: viertes angefochtenes Urteil, EU:T:2020:629) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5, im Folgenden: streitige Verordnung), mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft wurde, entstanden sein soll, abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-65/21

    SGL Carbon / Kommission

    2 Urteile vom 16. Dezember 2020, SGL Carbon/Kommission (T-639/18, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:628), Industrial Química del Nalón/Kommission (T-635/18, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2020:624), Deza/Kommission (T-638/18, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:627) und Bilbaína de Alquitranes/Kommission (T-645/18, im Folgenden: viertes angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:629) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), die Gegenstand der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-65/21 P, C-73/21 P, C-74/21 P und C-75/21 P sind.
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