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   EuG, 16.12.2020 - T-736/19   

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EuG, 16.12.2020 - T-736/19 (https://dejure.org/2020,41097)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2020 - T-736/19 (https://dejure.org/2020,41097)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - T-736/19 (https://dejure.org/2020,41097)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    HA / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Erstattung von Krankheitskosten - Erstattungshöchstbetrag für Schlafapnoegeräte - Anfechtungsklage - Keine rein bestätigende Handlung - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Des Weiteren ist einem Antragsteller, wenn ihm durch eine Entscheidung nicht in vollem Umfang Genüge getan wird, ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch den Unionsrichter zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 85 und 86).

    Im Übrigen ist die Klägerin entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht verpflichtet, bezifferte Angaben zu machen, die eine Bewertung dieses Vorteils erlauben, da eine solche Bewertung gegebenenfalls zur Begründetheit und nicht zur Zulässigkeit der Klage gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 86).

  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme dann als bloße Bestätigung einer früheren Maßnahme anzusehen ist, wenn sie gegenüber der früheren Maßnahme keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Lage des Adressaten dieser Maßnahme beruht (Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T-481/11, EU:T:2014:945, Rn. 28; vgl. auch Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Fällen, in denen der Inhalt der späteren Maßnahme von dem der früheren Maßnahme abweicht, stellt sich die Frage, ob eine bestätigende Maßnahme vorliegt, ganz offensichtlich nicht (Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T-481/11, EU:T:2014:945, Rn. 30).

  • EuG, 25.10.2006 - T-281/04

    Staboli / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Unter diesen Umständen bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 56), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die mit der Beschwerde angegriffene Maßnahme (Urteile vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T-281/04, EU:T:2006:334, Rn. 26, und vom 28. Mai 2020, Cerafogli/EZB, T-483/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:225, Rn. 70).

    Im vorliegenden Fall enthält die Entscheidung vom 13. August 2019 über die Zurückweisung der Beschwerde zwar in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine ausführlichere Begründung, als es bei den Angaben in dem Schreiben mit der Entscheidung vom 17. Januar 2019 der Fall war, doch hat sie nichtsdestoweniger dieselbe Tragweite wie die letztgenannte Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T-281/04, EU:T:2006:334, Rn. 27).

  • EuG, 28.05.2020 - T-483/16

    Cerafogli / EZB

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Unter diesen Umständen bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 56), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die mit der Beschwerde angegriffene Maßnahme (Urteile vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T-281/04, EU:T:2006:334, Rn. 26, und vom 28. Mai 2020, Cerafogli/EZB, T-483/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:225, Rn. 70).

    Jedoch kann der Richter nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie entscheiden, dass über den Antrag, der sich gegen die Entscheidung richtet, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn er feststellt, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat und in Wirklichkeit mit dem Antrag zusammenfällt, der sich gegen die Entscheidung richtet, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament, C-326/16 P, EU:C:2018:83, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 28. Mai 2020, Cerafogli/EZB, T-483/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:225, Rn. 72).

  • EuG, 18.09.2003 - T-221/02

    Lebedef u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Selbst wenn eine konstruktive Auslegung der ADB ungeachtet dessen denkbar wäre, dass, wie die Kommission zu Recht darlegt, die Vorschriften des Unionsrechts, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen gewähren, nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 18. September 2003, Lebedef u. a./Kommission, T-221/02, EU:T:2003:239, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), könnte somit keiner der von der Kommission vorgebrachten Gründe eine solche Auslegung rechtfertigen (vgl. oben, Rn. 84).
  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Da die Organe im Dienst einer Union des Rechts stehen, können sie, um welches Organ es sich auch handelt, die für sie geltenden Regeln nicht überschreiten (Urteil vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Egypt/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 228).
  • EuG, 17.07.2015 - T-685/14

    EEB / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Zum Dritten ist zu dem Argument der Kommission, die ADB müssten dahin ausgelegt werden, dass sie für die langdauernde Miete von CPAP-Geräten einen Höchstbetrag vorsähen, damit sie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der angeschlossenen Personen vereinbar seien, anzumerken, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen denjenigen angeschlossenen Personen, die sich ein CPAP-Gerät kaufen, und jenen, die ein solches Gerät für eine lange Dauer mieten, auch dann, wenn sie nachweislich vorliegen sollte, nicht dazu führen dürfte, dass die ADB - um dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen - in einer Weise ausgelegt werden, die ihrem Wortlaut sowie der Systematik der maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Regelung und der ADB zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2015, EEB/Kommission, T-685/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:560, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55, und vom 24. September 2019, VF/EZB, T-39/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:683, Rn. 139).
  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Unter diesen Umständen bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 56), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die mit der Beschwerde angegriffene Maßnahme (Urteile vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T-281/04, EU:T:2006:334, Rn. 26, und vom 28. Mai 2020, Cerafogli/EZB, T-483/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:225, Rn. 70).
  • EuG, 15.09.2016 - T-353/14

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner

    Auszug aus EuG, 16.12.2020 - T-736/19
    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme dann als bloße Bestätigung einer früheren Maßnahme anzusehen ist, wenn sie gegenüber der früheren Maßnahme keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Lage des Adressaten dieser Maßnahme beruht (Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T-481/11, EU:T:2014:945, Rn. 28; vgl. auch Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

  • EuGH, 21.02.2018 - C-326/16

    LL / Parlament - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 6 AEUV -

  • EuG, 15.01.2009 - T-306/08

    Braun-Neumann / Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ruhegehälter -

  • EuG, 13.12.2018 - T-83/18

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

  • EuG, 24.09.2019 - T-39/18

    VF/ EZB

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