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   EuG, 17.01.2007 - T-231/04   

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https://dejure.org/2007,32463
EuG, 17.01.2007 - T-231/04 (https://dejure.org/2007,32463)
EuG, Entscheidung vom 17.01.2007 - T-231/04 (https://dejure.org/2007,32463)
EuG, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - T-231/04 (https://dejure.org/2007,32463)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische Vertretung in Abuja (Nigeria) - Einziehen einer Forderung im Wege der Aufrechnung -Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 - Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische Vertretung in Abuja (Nigeria) - Einziehen einer Forderung im Wege der Aufrechnung -Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 - Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

    Finanzvorschriften , Haushaltsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    VO (EG, Euratom) Nr. 1605/2002; ; VO (EG, Euratom) Nr. 2342/200

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Griechenland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische Vertretung in Abuja (Nigeria) - Einziehung einer Forderung im Wege der Aufrechnung - Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 - Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Griechenland / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung eines Bescheids über eine Erstattung gemäß der Vereinbarung vom 18. April 1994 von Beträgen, die in Bezug auf die Beteiligung Griechenlands an den Vorhaben Abuja I und Abuja II geschuldet werden (ehemals C-189/04)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EGMR, 27.06.1968 - 2122/64

    Wemhoff ./. Deutschland

    Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
    Insofern erinnert das Gericht daran, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts ist, dessen Bestehen vom im Rahmen des Völkerbundes eingerichteten Ständigen Internationalen Gerichtshof (Urteil vom 25. Mai 1926, Deutsche Interessen im polnischen Oberschlesien, StIGH, Serie A, Nr. 7, S. 30 und 39) und danach vom Internationalen Gerichtshof anerkannt worden ist, und dass er folglich im vorliegenden Fall für die Gemeinschaft und die anderen Partner verbindlich ist.
  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
    Sodann ist festzustellen, dass im Völkerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt, der nach der Rechtsprechung Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist (Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat, T-115/94, Slg. 1997, II-39, Randnr. 93).
  • EuGH, 23.10.2002 - C-445/00

    Österreich / Rat

    Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
    In Bezug auf den Einwand der Kommission betreffend die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 (vgl. oben, Randnr. 48) ist darauf hinzuweisen, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente von anderen Personen als den Dienststellen, auf deren Ersuchen sie erstellt wurden, in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2002, Österreich/Rat, C-445/00, Slg. 2002, I-9151, Randnr. 12, und Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2005, Gollnisch u. a./Parlament, T-357/03, Slg. 2005, II-1, Randnr. 34).
  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64).
  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64).
  • EuG, 10.01.2005 - T-357/03

    Gollnisch u.a. / Parlament - Entscheidung des Präsidiums des Europäischen

    Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
    In Bezug auf den Einwand der Kommission betreffend die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 (vgl. oben, Randnr. 48) ist darauf hinzuweisen, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente von anderen Personen als den Dienststellen, auf deren Ersuchen sie erstellt wurden, in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2002, Österreich/Rat, C-445/00, Slg. 2002, I-9151, Randnr. 12, und Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2005, Gollnisch u. a./Parlament, T-357/03, Slg. 2005, II-1, Randnr. 34).
  • EuG, 18.11.2005 - T-299/04

    Selmani / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
    Daraus ergibt sich auf dem Gebiet des Titels V des EU-Vertrags keine Zuständigkeit des Gerichtshofs (Beschluss des Gerichts vom 18. November 2005, Selmani/Rat und Kommission, T-299/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 54 und 55).
  • EuGH - C-189/04

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
    Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen C-189/04 eingetragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-203/07

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer

    Die Hellenische Republik erhob gegen die Aufrechnungserklärung Klage beim Gerichtshof, die dann später an das Gericht verwiesen und unter dem Aktenzeichen T-231/04 eingetragen wurde.

    2 - T-231/04, Slg. 2007, II-63.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04

    Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen

    78 - Vgl. Urteile des Gerichts Opel Austria/Rat (Randnrn. 90 und 91), vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission (T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 237), und vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission (T-231/04, Slg. 2007, II-0000, Randnrn. 86 und 87).
  • EuG, 15.04.2011 - T-465/08

    Tschechische Republik / Kommission - PHARE-Programm - "Revolvierende Fonds", aus

    Im Übrigen steht der Umstand, dass die Forderung der Höhe nach bestritten ist, weil die Tschechische Republik die Methode ihrer Bestimmung, den angewandten Wechselkurs und den Umstand beanstandet, dass die Kommission für die Festsetzung des Betrags nicht den Abschluss der laufenden Ermittlungen abgewartet habe, der Einredefreiheit und Bezifferbarkeit der Forderung im Sinne der Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission, T 231/04, Slg. 2007, II-63, Randnr. 118).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-203/07

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hellenische Republik beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission (T-231/04, Slg. 2007, II-63, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit es ihre Verbindlichkeiten aus dem Projekt Abuja II betrifft; mit diesem Urteil ist die Klage auf Nichtigerklärung der Handlung vom 10. März 2004 (im Folgenden: streitige Handlung) abgewiesen worden, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Aufrechnung Beträge eingezogen hat, die dieser Mitgliedstaat infolge seiner Beteiligung an Immobilienprojekten schuldete, die die diplomatische Vertretung der Kommission sowie bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Abuja (Nigeria) betrafen.
  • EuG, 12.07.2007 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

    Außerdem ist festzuhalten, dass die Kommission ihren im Schriftsatz vom 1. März 2007 enthaltenen Antrag zurückgezogen hat, das Gericht möge über die Frage eines etwaigen Ausgleichs entscheiden zwischen der Entschädigung, die sie Herrn Walton aufgrund des jetzigen Urteils schulden werde, und der Forderung, die sie ihm gegenüber ihrer Entscheidung vom 27. Mai 2005 zufolge habe (vgl. zum Forderungsausgleich Urteil vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission, T-231/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 11 ff.).
  • EuG, 21.09.2017 - T-87/16

    Eurofast / Kommission

    Dans le cas contraire, le débiteur pourrait retarder indéfiniment la récupération d'une dette (arrêt du 17 janvier 2007, Grèce/Commission, T-231/04, EU:T:2007:9, point 118).
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