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   EuG, 17.11.2009 - T-23/03 DEP   

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EuG, 17.11.2009 - T-23/03 DEP (https://dejure.org/2009,24716)
EuG, Entscheidung vom 17.11.2009 - T-23/03 DEP (https://dejure.org/2009,24716)
EuG, Entscheidung vom 17. November 2009 - T-23/03 DEP (https://dejure.org/2009,24716)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    wegen Festsetzung der der Antragstellerin von der Kommission zu erstattenden Kosten im Anschluss an die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289), durch den Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg.2008, I-6135),.

    Mit Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg. 2008, I-6135), hob der Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil auf, erklärte Art. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten beider Instanzen.

    Mit Beschluss vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission (C-204/07 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), setzte der Gerichtshof den Gesamtbetrag der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der Antragstellerin zu erstatten hat, auf 29 568 Euro fest.

  • EuGH, 06.01.2004 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    In diesem Zusammenhang sind nach ständiger Rechtsprechung zunächst als nicht für das Verfahren notwendig Anwaltshonorare auszuschließen, die sich auf Zeiträume beziehen, während deren kein Verfahrensakt zu verzeichnen gewesen ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnr. 47; vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T-47/03, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da in dem Betrag von 41 801, 31 Euro im Übrigen alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt sind, ist weder über die für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwendungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 87) noch über den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. November 1996, Preussag Stahl/Kommission, C-220/91 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43) gesondert zu entscheiden.

  • EuG, 02.06.2009 - T-47/03

    Sison / Rat - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    In diesem Zusammenhang sind nach ständiger Rechtsprechung zunächst als nicht für das Verfahren notwendig Anwaltshonorare auszuschließen, die sich auf Zeiträume beziehen, während deren kein Verfahrensakt zu verzeichnen gewesen ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnr. 47; vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T-47/03, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Auslagen der Vertreter der Antragstellerin im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kosten, die einer Klagepartei infolge der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Luxemburg entstanden sind, ohne dass das Gericht ihre Anwesenheit angeordnet hat oder die Umstände diese erforderten, grundsätzlich nicht als für das Verfahren notwendig angesehen werden können (vgl. Beschluss Sison/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.02.2007 - T-23/03

    CAS / Kommission - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    wegen Festsetzung der der Antragstellerin von der Kommission zu erstattenden Kosten im Anschluss an die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289), durch den Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg.2008, I-6135),.

    Mit Urteil vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289; im Folgenden: erstinstanzliches Urteil), wies das Gericht (Fünfte Kammer) die Klage ab und verurteilte die Antragstellerin zur Tragung der Kosten.

  • EuG, 11.07.2007 - T-58/05

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung -

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    Da in dem Betrag von 41 801, 31 Euro im Übrigen alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt sind, ist weder über die für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwendungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 87) noch über den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. November 1996, Preussag Stahl/Kommission, C-220/91 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43) gesondert zu entscheiden.
  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    Ferner kann zwar ein anwaltliches Stundenhonorar von 250 Euro, wie es die Antragstellerin angibt, bei einem erfahrenen Fachmann gerechtfertigt sein; aufgrund der Tatsache, dass der Betreffende, wie die Kommission ausführt, in der Vergangenheit vergleichbare Rechtssachen vor dem Gericht bearbeitet hat - wie diejenige, in der das Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission (T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337), ergangen ist - ist jedoch festzustellen, dass die Gesamtzahl der Stunden, die für die Abfassung der Klageschrift und der Erwiderung sowie für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in Rechnung gestellt worden sind, einer zur Verteidigung der Interessen der Antragstellerin objektiv notwendigen Stundenzahl nicht entspricht.
  • EuG, 13.02.2008 - T-310/00

    Verizon Business Global / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    Dieser Umstand war geeignet, dem Anwalt der Antragstellerin die Arbeit teilweise zu erleichtern, und hat die für die Vorbereitung der Klageschrift aufgewandte Zeit verringert (Beschluss des Gerichts vom 13. Februar 2008, Verizon Business Global/Kommission, T-310/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • EuGH, 18.05.1993 - C-220/91

    Kommission / Stahlwerke Peine-Salzgitter

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    Da in dem Betrag von 41 801, 31 Euro im Übrigen alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt sind, ist weder über die für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwendungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 87) noch über den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. November 1996, Preussag Stahl/Kommission, C-220/91 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43) gesondert zu entscheiden.
  • EuG, 12.12.2008 - T-417/05

    Endesa / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    Viertens hat das Gericht jedenfalls, auch wenn es der Antragstellerin freistand, die für die Vorbereitung ihrer Nichtigkeitsklage erforderlichen Arbeiten auf mehrere Berater aufzuteilen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die unabhängig von der Zahl der Anwälte, zwischen denen die Erbringung der Leistungen aufgeteilt werden konnte, als für das streitige Verfahren notwendig angesehen werden können (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2008, Endesa/Kommission, T-417/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 13, und vom 28 September 2006, Albrecht u. a./Kommission und EMEA, T-19/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuG, 15.03.2000 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

  • EuG, 08.03.1995 - T-2/93

    Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 08.11.1996 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der

  • EuG, 19.09.2001 - T-64/99

    UK Coal / Kommission

  • EuG, 28.09.2006 - T-19/02

    Albrecht u.a. / Kommission und EMEA

  • EuG, 22.02.2010 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Somit sind die fünf Anwaltsarbeitsstunden für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils nicht als erstattungsfähig zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. November 2009, CAS/Kommission, T-23/03 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
  • EuG, 03.09.2010 - T-455/05

    Componenta / Kommission

    Il s'ensuit que les heures de travail d'avocat se rapportant à la période après la tenue de l'audience ne sauraient non plus être considérées comme étant récupérables (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 17 novembre 2009, CAS/Commission, T-23/03 DEP, non publiée au Recueil, point 34).
  • EuG, 04.09.2013 - T-335/09

    Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril / Kommission

    Il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, à défaut de dispositions de droit de l'Union de nature tarifaire, le Tribunal doit apprécier librement les données de la cause, en tenant compte de l'objet et de la nature du litige, de son importance sous l'angle du droit de l'Union ainsi que des difficultés de la cause, de l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu causer aux agents ou aux conseils intervenus et des intérêts économiques que le litige a représenté pour les parties (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 17 novembre 2009, CAS/Commission, T-23/03, non publiée au Recueil, point 26, et la jurisprudence citée).
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