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   EuG, 20.01.2014 - T-186/11 DEP   

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https://dejure.org/2014,5909
EuG, 20.01.2014 - T-186/11 DEP (https://dejure.org/2014,5909)
EuG, Entscheidung vom 20.01.2014 - T-186/11 DEP (https://dejure.org/2014,5909)
EuG, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - T-186/11 DEP (https://dejure.org/2014,5909)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schönberger / Parlament

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Vertretung eines Organs durch zwei Bevollmächtigte - Erstattungsfähige Kosten

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass es den Unionsorganen im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor den Unionsgerichten vertreten oder unterstützen lassen wollen, nach Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs freisteht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die fragliche Rechtssache keine besonderen Umstände aufweist, die es rechtfertigen, die für die Teilnahme von zwei Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten als notwendig im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs CPVO/Schräder, Rn. 40; Beschlüsse des Gerichts Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Rn. 22, und vom 3. September 2010, Componenta/Kommission, T-455/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61).

  • EuG, 31.03.2011 - T-5/02

    Tetra Laval v Commission

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Aus dieser Bestimmung und ständiger Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T-5/02 DEP und T-80/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 13).

    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Kosten (vgl. Beschluss Tetra Laval/Kommission, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Die Kosten für das Tätigwerden eines zweiten Anwalts oder Bevollmächtigten sind daher nur aufgrund besonderer Umstände erstattungsfähig, die sich insbesondere aus der Art des jeweiligen Rechtsstreits ergeben (vgl. Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2006, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.09.2010 - T-455/05

    Componenta / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Daraus folgt, dass die fragliche Rechtssache keine besonderen Umstände aufweist, die es rechtfertigen, die für die Teilnahme von zwei Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten als notwendig im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs CPVO/Schräder, Rn. 40; Beschlüsse des Gerichts Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Rn. 22, und vom 3. September 2010, Componenta/Kommission, T-455/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61).
  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Anwälte, Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Rn. 18, und Kerstens/Kommission, Rn. 14).
  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das Parlament, solange es nicht einen einzigen Sitz oder auch nur Arbeitsort hat, in der Lage sein muss, an den verschiedenen Arbeitsorten außerhalb des Ortes, an dem sein Sekretariat untergebracht ist, diejenige Infrastruktur aufrechtzuerhalten, die unerlässlich ist, um die Erfüllung der ihm durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben an allen diesen Orten sicherzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament, 230/81, Slg. 1983, 255, Rn. 54).
  • EuG, 24.09.2010 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Aus dieser Bestimmung und ständiger Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T-5/02 DEP und T-80/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 13).
  • EuG, 20.10.2008 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Hingegen ist die Berücksichtigung der Einschaltung eines oder mehrerer Bediensteter mit der dem Unionsrichter im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung eingeräumten Beurteilungsbefugnis vereinbar (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 15, und vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP I, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Der Ausführung ihrer Aufgaben in ihrer Gesamtheit entsprechen die ihnen gezahlten Dienstbezüge, so dass die Kosten für die Tätigkeit der Mitglieder des Personals nicht als Aufwendungen für das Verfahren und somit als erstattungsfähige Kosten angesehen werden können (Beschluss des Gerichtshofs vom 7. September 1999, Kommission/Sveriges Betodlares und Henrikson, C-409/96 P-DEP, Slg. 1999, I-4939, Rn. 12).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-409/96

    Kommission / Sveriges Betodlares Centralförening und Henrikson

    Auszug aus EuG, 20.01.2014 - T-186/11
    Der Ausführung ihrer Aufgaben in ihrer Gesamtheit entsprechen die ihnen gezahlten Dienstbezüge, so dass die Kosten für die Tätigkeit der Mitglieder des Personals nicht als Aufwendungen für das Verfahren und somit als erstattungsfähige Kosten angesehen werden können (Beschluss des Gerichtshofs vom 7. September 1999, Kommission/Sveriges Betodlares und Henrikson, C-409/96 P-DEP, Slg. 1999, I-4939, Rn. 12).
  • EuG, 26.09.2013 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

  • EuGH, 28.11.1991 - 213/88

    Luxemburg / Parlament

  • EuG, 11.12.2014 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren -

    Die Kosten für das Tätigwerden eines zweiten Anwalts oder Bevollmächtigten sind daher nur aufgrund besonderer Umstände erstattungsfähig, die sich insbesondere aus der Art des jeweiligen Rechtsstreits ergeben (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014, Schönberger/Parlament, T-186/11 DEP, EU:T:2014:40, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.01.2015 - T-459/07

    Hangzhou Duralamp Electronics / Rat

    S'agissant, en premier lieu, des débours du Conseil, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, des frais détachables de l'activité interne d'une institution, tels que les frais de déplacement et de séjour nécessités par la procédure, entrent dans la notion de frais indispensables exposés aux fins de la procédure (ordonnance du 20 janvier 2014, Schönberger/Parlement, T-186/11 DEP, EU:T:2014:40, point 21).
  • EuG, 16.10.2014 - T-156/11

    Since Hardware (Guangzhou) / Conseil

    S'agissant, en premier lieu, des débours du Conseil, il convient de rappeler qu'il ressort de la jurisprudence que des frais détachables de l'activité interne d'une institution, tels que les frais de déplacement et de séjour nécessités par la procédure, entrent dans la notion de frais indispensables exposés aux fins de la procédure (ordonnance du 20 janvier 2014, Schönberger/Parlement, T-186/11 DEP, EU:T:2014:40, point 21).
  • EuG, 11.12.2014 - T-518/09

    Ecoceane / EMSA

    S'agissant, en premier lieu, des débours de l'EMSA, il convient de rappeler qu'il ressort de la jurisprudence que des frais détachables de l'activité interne d'une institution, tels que les frais de déplacement et de séjour nécessités par la procédure, entrent dans la notion de frais indispensables exposés aux fins de la procédure (ordonnance du 20 janvier 2014, Schönberger/Parlement, T-186/11 DEP, EU:T:2014:40, point 21).
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