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   EuG, 22.05.1992 - T-72/91   

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https://dejure.org/1992,8253
EuG, 22.05.1992 - T-72/91 (https://dejure.org/1992,8253)
EuG, Entscheidung vom 22.05.1992 - T-72/91 (https://dejure.org/1992,8253)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 1992 - T-72/91 (https://dejure.org/1992,8253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanspruch auf Beförderung oder Versetzung; Nichtveröffentlichung einer Stellenausschreibung für eine Planstelle ; Anspruch auf Schadensersatz

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 90; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 4; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 25; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 91; ; EWG-Vertrag Art. 179

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 24.01.1991 - T-27/90

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    Sodann beruft sich der Kläger auf die beiden Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in den Rechtssachen T-63/89 und T-27/90 (Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19 und II-35) und vertritt die Auffassung, daß das Gericht dem Kläger in diesen Rechtssachen einen erhöhten Schadensersatz gewährt habe, und zwar zweifellos, um die Kommission anzuhalten, "ihre Angelegenheiten in Ordnung zu bringen".

    27 Der Kläger verweist erneut auf die einschlägige Rechtsprechung und insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90 (Latham/Kommission, a. a. O.), in dem die Kommission unabhängig von einem Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung verurteilt worden sei, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen, da sie ihre eigenen Regelungen nicht eingehalten habe.

    Gemäß diesem Grundsatz kann der Betroffene den einen oder den anderen oder beide Rechtsbehelfe wählen, sofern er das Gericht innerhalb der Dreimonatsfrist nach Zurückweisung seiner Beschwerde anruft (vgl. die beiden Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in den Rechtssachen T-63/89 und T-27/90, Latham/Kommission, a. a. O., und den Beschluß vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77, Randnr. 30).

  • EuG, 24.01.1991 - T-63/89

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    Sodann beruft sich der Kläger auf die beiden Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in den Rechtssachen T-63/89 und T-27/90 (Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19 und II-35) und vertritt die Auffassung, daß das Gericht dem Kläger in diesen Rechtssachen einen erhöhten Schadensersatz gewährt habe, und zwar zweifellos, um die Kommission anzuhalten, "ihre Angelegenheiten in Ordnung zu bringen".

    Gemäß diesem Grundsatz kann der Betroffene den einen oder den anderen oder beide Rechtsbehelfe wählen, sofern er das Gericht innerhalb der Dreimonatsfrist nach Zurückweisung seiner Beschwerde anruft (vgl. die beiden Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in den Rechtssachen T-63/89 und T-27/90, Latham/Kommission, a. a. O., und den Beschluß vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77, Randnr. 30).

  • EuG, 25.02.1992 - T-64/91

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    Er kann daher nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 34 und 35) keinen Erfolg haben.
  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    30 bis 32, vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-163/89, Sebastiani/Parlament, Slg. 1991, II-715, Randnr. 21, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150).
  • EuG, 28.01.1992 - T-45/90

    Alicia Speybrouck gegen Europäisches Parlament. - Bedienstete auf Zeit -

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache T-45/90, Speybrouck/Parlament, Slg. 1990, II-33, Randnrn.
  • EuG, 25.09.1991 - T-54/90

    Max Lacroix gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    Ausserdem sind die Argumente, mit denen der Kläger die Verspätung der Klageerhebung, soweit sich der Gegenstand der Klage mit dem der Beschwerde vom 14. Februar 1991 deckt, erklären und rechtfertigen will, unbeachtlich (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichts vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-129/89, Offermann/Parlament, Slg. 1991, II-855, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-54/90, Lacroix/Kommission, Slg. 1991, II-749, sowie den Beschluß vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, Slg. 1991, II-763).
  • EuG, 25.09.1991 - T-163/89

    Elfriede Sebastiani gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Vorübergehende

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    30 bis 32, vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-163/89, Sebastiani/Parlament, Slg. 1991, II-715, Randnr. 21, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150).
  • EuG, 25.09.1991 - T-5/90

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    Jedoch sei dies keine Beschwerde gegen eine Ablehnung eines Antrags auf finanziellen Ausgleichs, und ihre Zulässigkeit sei daher angesichts der Rechtsprechung des Gerichts fraglich (vgl. Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731).
  • EuG, 01.10.1991 - T-38/91

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    Ausserdem sind die Argumente, mit denen der Kläger die Verspätung der Klageerhebung, soweit sich der Gegenstand der Klage mit dem der Beschwerde vom 14. Februar 1991 deckt, erklären und rechtfertigen will, unbeachtlich (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichts vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-129/89, Offermann/Parlament, Slg. 1991, II-855, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-54/90, Lacroix/Kommission, Slg. 1991, II-749, sowie den Beschluß vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, Slg. 1991, II-763).
  • EuGH, 10.12.1969 - 32/68

    Grasselli / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.1992 - T-72/91
    Das Gericht stellt zu diesem Antrag fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes "der erste Satz von Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts... den Geltungsbereich des zweiten Satzes [begrenzt]; diese Bestimmung verleiht dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung also nur in den Fällen, in denen ein Rechtsstreit im Sinne des ersten Satzes vorliegt" (Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, Randnr. 10).
  • EuG, 20.06.1990 - T-47/89

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 17.10.1991 - T-129/89

    Klaus Offermann gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulässigkeit - Antrag -

  • EuG, 06.02.1992 - T-29/91

    Claudia Castelletti und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 13.07.1993 - T-20/92

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Diese Klage wurde durch Beschluß des Gerichts vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771) mit der Begründung für unzulässig erklärt, der Kläger könne nicht verlangen, daß die Kommission verurteilt werde, ihn nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern oder auf einen anderen Dienstposten zu versetzen; überdies sei die Klage verfrüht, da der Kläger die Antwort der Kommission auf seine Beschwerde vom 13. August 1991 nicht abgewartet habe.

    Erstens macht sie unter Bezugnahme auf ihre in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, siehe oben, Randnr. 7) erhobene Unzulässigkeitseinrede geltend, das Gericht sei nicht befugt, über die Klage zu entscheiden, da die vorliegenden Klagepunkte mit den Punkten 1 bis 4 der Klage in der Rechtssache T-72/91 identisch seien.

    Soweit in der vorliegenden Rechtssache etwaige neue Erwägungen vorgetragen würden, die lediglich der Stützung der bereits in der Rechtssache T-72/91 geltend gemachten Argumente dienten, wären sie in jedem Fall unzulässig.

  • EuG, 01.12.1994 - T-79/92

    Kuno Ditterich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    32 bis 34 und vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91, Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771, Randnrn.

    Außerdem ist eine vor einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde erhobene Klage nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (siehe z. B. die Beschlüsse des Gerichts vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91, Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771, Randnr. 31, und vom 4. Dezember 1991 in der Rechtssache T-78/91, Moat/Kommission, Slg. 1991, II-1387, Randnr. 4), und der Gerichtshof hat entschieden, daß nicht nur die Klagefristen, sondern auch die Beschwerdefristen durch zwingende Vorschriften geregelt sind (Urteil vom 19. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 122/79 und 123/79, Schiavo/Rat, Slg. 1981, 473, Randnr. 22).

    Diese Betrachtungsweise liegt dem Beschluß des Gerichts vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771) unausgesprochen zugrunde, in dem u. a. entschieden worden ist, daß die Unterlassung der Aufnahme der Beurteilungen des Klägers in seine Personalakte mangels rechtlicher Wirkungen nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden kann (siehe Randnrn. 8 und 41 dieses Beschlusses).

  • EuG, 13.07.2006 - T-285/04

    Andrieu / Kommission

    p. II-243, points 32 à 34, et du 22 mai 1992, Moat/Commission, T-72/91, Rec.
  • EuGH, 01.02.1993 - C-318/92

    Moat / Kommission

    1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771) eingelegt, mit dem seine Klage auf Verurteilung der Kommission, ihn nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern sowie ihm ein dieser Besoldungsgruppe entsprechendes Gehalt mit Rückwirkung ab 1. Dezember 1986 und Schadensersatz zu zahlen, abgewiesen worden ist.
  • EuG, 01.12.1994 - T-54/92

    Johann Schneider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    32 bis 34, und vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91, Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771, Randnrn.
  • EuG, 14.12.1995 - T-285/94

    Fred Pfloeschner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Die Kommission bezieht sich insoweit auf die Urteile des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89 (Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407) und vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-22/92 (Weissenfels/Parlament, Slg. 1993, II-1095) und auf den Beschluß des Gerichts vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771).
  • EuG, 17.03.1993 - T-13/92

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Sie wurde mit Beschluß des Gerichts vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771) als unzulässig, weil verfrüht, abgewiesen, da der Kläger die Antwort der Kommission auf seine Beschwerde vom 19. Juli 1991 nicht abgewartet habe.
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