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   EuG, 29.09.2021 - T-343/18   

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https://dejure.org/2021,39204
EuG, 29.09.2021 - T-343/18 (https://dejure.org/2021,39204)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2021 - T-343/18 (https://dejure.org/2021,39204)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2021 - T-343/18 (https://dejure.org/2021,39204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tokin/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Abstimmung der Preise im gesamten EWR - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Leitlinien für das ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Kartelle; Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren; Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird; Abstimmung der Preise im gesamten EWR; Mitteilung der Beschwerdepunkte; Leitlinien für das ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt Entscheidung der EU-Kommission: Geldbußen gegen Kondensatoren-Kartell bleiben bestehen

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    SNIA in amministrazione straordinaria (früher SNIA) / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Dies kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei Letzterer um ein vorbereitendes Dokument handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommene Beurteilung der Tatsachen naturgemäß nur vorläufig sein kann, kann eine spätere Entscheidung der Kommission nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden, weil die endgültigen Schlussfolgerungen, die aus den Tatsachen gezogen werden, nicht genau mit dieser vorläufigen Beurteilung übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 43).

    Dabei darf die Kommission jedoch nur Tatsachen berücksichtigen, zu denen die Betroffenen sich haben äußern können; außerdem muss sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens die für die Verteidigung notwendigen Angaben gemacht haben (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Bei der Bemessung von Geldbußen sind also die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Union bedeuten (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Gesichtspunkten zählen auch die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-447/11

    Caffaro in amministrazione straordinaria (früher Caffaro) / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Im Rahmen ihres Wertungsspielraums hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Caffaro/Kommission, C-447/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:797, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn im Fall eines bestimmten Unternehmens der Umsatz im für die anderen Kartellteilnehmer herangezogenen Referenzjahr die tatsächliche wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens während des Zeitraums der Zuwiderhandlung nicht zuverlässig widerspiegelt, ist die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs berechtigt, den Umsatz dieses Unternehmens in einem anderen Jahr als diesem einheitlichen Referenzjahr zu verwenden, um die finanziellen Ressourcen dieses Unternehmens korrekt bewerten und die ausreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherstellen zu können, was allerdings voraussetzt, dass das Jahr nach kohärenten und objektiven Kriterien ausgewählt wird (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Caffaro/Kommission, C-447/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:797, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Bei der Bemessung von Geldbußen sind also die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Union bedeuten (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Die Eröffnung einer solchen Wahlmöglichkeit zugunsten der Kommission steht mit der in Rn. 132 oben angeführten Rechtsprechung in Einklang, da sie jedenfalls gebietet, dass bei der Bemessung der Geldbuße das individuelle Verhalten des betreffenden Unternehmens berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105, und vom 26. Januar 2017, Laufen Austria/Kommission, C-637/13 P, EU:C:2017:51, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Selbst unter der Annahme, dass die Rn. 135 bis 138 des Urteils vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), sowie die Rn. 62, 63 und 65 bis 67 des Urteils vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T-68/09, EU:T:2014:867), den Standpunkt der Klägerin untermauern, dass ihre Nichtteilnahme an den CUP-Treffen im Rahmen der Bestimmung des Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung hätte berücksichtigt werden müssen anstatt als mildernder Umstand, wird dieser Ansatz durch die oben in Rn. 139 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs, die nach Verkündung der oben genannten Urteile des Gerichts bestätigt wurde, nicht gedeckt.
  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Die Eröffnung einer solchen Wahlmöglichkeit zugunsten der Kommission steht mit der in Rn. 132 oben angeführten Rechtsprechung in Einklang, da sie jedenfalls gebietet, dass bei der Bemessung der Geldbuße das individuelle Verhalten des betreffenden Unternehmens berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105, und vom 26. Januar 2017, Laufen Austria/Kommission, C-637/13 P, EU:C:2017:51, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-637/13

    Laufen Austria / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Die Eröffnung einer solchen Wahlmöglichkeit zugunsten der Kommission steht mit der in Rn. 132 oben angeführten Rechtsprechung in Einklang, da sie jedenfalls gebietet, dass bei der Bemessung der Geldbuße das individuelle Verhalten des betreffenden Unternehmens berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105, und vom 26. Januar 2017, Laufen Austria/Kommission, C-637/13 P, EU:C:2017:51, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-95/15

    H&R ChemPharm / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Die Annahme der Klägerin, dass die Festsetzung der zu verhängenden Geldbuße durch die Kommission das Ergebnis einer genauen Rechenoperation sei, mit der erreicht werden könne, dass eine möglichst niedrige Geldbuße verhängt werde, erweist sich in Anbetracht von Ziff. 6 der Leitlinien von 2006 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs als falsch (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, H&R ChemPharm/Kommission, C-95/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:125, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-343/18
    Selbst unter der Annahme, dass die Rn. 135 bis 138 des Urteils vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), sowie die Rn. 62, 63 und 65 bis 67 des Urteils vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T-68/09, EU:T:2014:867), den Standpunkt der Klägerin untermauern, dass ihre Nichtteilnahme an den CUP-Treffen im Rahmen der Bestimmung des Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung hätte berücksichtigt werden müssen anstatt als mildernder Umstand, wird dieser Ansatz durch die oben in Rn. 139 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs, die nach Verkündung der oben genannten Urteile des Gerichts bestätigt wurde, nicht gedeckt.
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    37 Vgl. z. B. Urteil vom 29. September 2021, Tokin/Kommission (T-343/18, EU:T:2021:636, Rn. 181).
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