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   EuG, 29.10.2015 - T-21/14   

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EuG, 29.10.2015 - T-21/14 (https://dejure.org/2015,30183)
EuG, Entscheidung vom 29.10.2015 - T-21/14 (https://dejure.org/2015,30183)
EuG, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - T-21/14 (https://dejure.org/2015,30183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    NetMed / OHMI - Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik (SANDTER 1953)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SANDTER 1953 - Ältere nationale Wortmarke Sander - Relatives Eintragungshindernis - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    NetMed / OHMI - Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik (SANDTER 1953)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Wortmarke "SANDTER 1953" für Waren der Klassen 3, 5 und 10 auf Aufhebung der Entscheidung R 1846/2012"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 24. Oktober 2013, mit der die Beschwerde ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 41, und vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, Slg, EU:T:2004:223, Rn. 35).

    So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder große zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und HIPOVITON, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36).

    Je begrenzter jedoch das Handelsvolumen der Markenverwertung ist, desto größer ist die Notwendigkeit, dass der Widerspruchsführer ergänzende Angaben liefert, die etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung der betreffenden Marke ausräumen können (Urteile HIPOVITON, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 37, und VOGUE, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2011:9, Rn. 31).

    Die Benutzung der älteren Marke braucht nämlich nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und HIPOVITON, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36).

  • EuG, 16.05.2013 - T-353/12

    Aleris / OHMI - Carefusion 303 (ALARIS)

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    Insoweit ergibt sich aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, dass dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die hinreichend weit gefasst ist, um diese Gruppe in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der durch den Nachweis ausgelöst wird, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil wird, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (Urteile vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 23, und vom 16. Mai 2013, Aleris/HABM - Carefusion 303 [ALARIS], T-353/12, EU:T:2013:257, Rn. 18).

    Infolgedessen kann der Begriff "Teil der Waren oder Dienstleistungen" nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern nur so, dass er sich auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können (vgl. Urteil ALARIS, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2013:257, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich die beiden Warenbezeichnungen der Klasse 10 überschneiden, hat die Beschwerdekammer das Kriterium des Zwecks oder der Bestimmung nicht verkannt, das für die Definition einer Untergruppe maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ALARIS, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2013:257, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), als sie annahm, dass Fingerlinge für medizinische Zwecke in die allgemeinere Kategorie der von der angemeldeten Marke erfassten und zur Klasse 10 gehörenden Verbände fallen könnten.

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 41, und vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, Slg, EU:T:2004:223, Rn. 35).

    So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder große zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und HIPOVITON, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36).

    Die Benutzung der älteren Marke braucht nämlich nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und HIPOVITON, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36).

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    Insoweit ergibt sich aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, dass dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die hinreichend weit gefasst ist, um diese Gruppe in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der durch den Nachweis ausgelöst wird, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil wird, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (Urteile vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 23, und vom 16. Mai 2013, Aleris/HABM - Carefusion 303 [ALARIS], T-353/12, EU:T:2013:257, Rn. 18).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil RESPICUR, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    Eine Gemeinschaftsmarke ist jedoch bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und VENADO mit Rahmen u. a., oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2006:397, Rn. 74).

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Waren ergänzen nämlich einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren liege bei demselben Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil easyHotel, oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    Daher braucht die Benutzung der älteren Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden (Urteile HIPOVITON, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 36, und vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, EU:T:2011:9, Rn. 30; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 39).

    Gleichwohl ist - wie das HABM zutreffend geltend macht - maßgeblich, ob die vorgelegten Beweise die Annahme zulassen, dass die in Rede stehende Marke einen geschäftlichen Sinn und Zweck hat, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Ansul, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2003:145, Rn. 37).

  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Capela & Irmãos (VOGUE)

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    Daher braucht die Benutzung der älteren Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden (Urteile HIPOVITON, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 36, und vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, EU:T:2011:9, Rn. 30; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 39).

    Je begrenzter jedoch das Handelsvolumen der Markenverwertung ist, desto größer ist die Notwendigkeit, dass der Widerspruchsführer ergänzende Angaben liefert, die etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung der betreffenden Marke ausräumen können (Urteile HIPOVITON, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 37, und VOGUE, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2011:9, Rn. 31).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und VENADO mit Rahmen u. a., oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 29.10.2015 - T-21/14
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 15.06.2005 - T-7/04

    Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker)

  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 23.01.2014 - T-221/12

    Sunrider / OHMI - Nannerl (SUN FRESH)

  • EuG, 02.10.2013 - T-285/12

    Cartoon Network / OHMI - Boomerang TV (BOOMERANG)

  • EuG, 12.07.2012 - T-389/11

    Gucci / OHMI - Chang Qing Qing (GUDDY)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

  • EuG, 12.12.2002 - T-39/01

    Kabushiki Kaisha Fernandes / OHMI - Harrison (HIWATT)

  • EuG, 16.07.2014 - T-196/13

    Nanu-Nana Joachim Hoepp / OHMI - Stal-Florez Botero (la nana)

  • EuG, 10.10.2017 - T-233/15

    Cofra / EUIPO - Armand Thiery (1841) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    En l'espèce, il y a lieu de rappeler que les nombres à quatre chiffres commençant par 20, 19, 18, etc., sont normalement perçus par le public comme faisant référence à un millésime [voir, en ce sens, arrêt du 29 octobre 2015, NetMed/OHMI - Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik (SANDTER 1953), T-21/14, non publié, EU:T:2015:815, point 93].

    En effet, en utilisant des millésimes réalistes et courants, les entreprises en cause veulent généralement faire référence à l'année de leur fondation ou, dans une optique publicitaire, à la tradition et à la durabilité de leurs produits portant la marque en cause (arrêt du 29 octobre 2015, SANDTER 1953, T-21/14, non publié, EU:T:2015:815, point 93).

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