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   EuGH, 03.09.2020 - C-719/18   

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https://dejure.org/2020,25034
EuGH, 03.09.2020 - C-719/18 (https://dejure.org/2020,25034)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - C-719/18 (https://dejure.org/2020,25034)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-719/18 (https://dejure.org/2020,25034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vivendi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Freiheit und Pluralismus der Medien - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 15 und 16 - Nationale Regelung, die es ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Elektronische Kommunikation; Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Freiheit und Pluralismus der Medien; Niederlassungsfreiheit; Art. 49 AEUV; Richtlinie 2002/21/EG; Art. 15 und 16; Nationale Regelung, die es einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die italienische Vorschrift, durch die Vivendi daran gehindert ist, 28 % des Kapitals von Mediaset zu erwerben, verstößt gegen das Unionsrecht

  • beck.de (Kurzinformation)

    Italienisches Medienkonzentrationsrecht verstößt gegen EU-Recht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vivendi

    Vorabentscheidungsersuchen - Telekommunikation - Niederlassungsfreiheit - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Nationale Regelung gegen marktbeherrschende Stellungen - Berechnung der Einkünfte in der elektronischen Kommunikation und im ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vivendi

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-719/18
    In Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere dieser Freiheiten fällt, nach ständiger Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV (Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen, die für Beteiligungen gelten, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-719/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-193/18

    Google - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-719/18
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die verschiedenen Richtlinien, aus denen der neue für elektronische Kommunikationsdienste geltende Rechtsrahmen besteht und zu denen die Rahmenrichtlinie gehört, eine klare Unterscheidung zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Übertragung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle treffen, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Google, C-193/18, EU:C:2019:498, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-719/18
    Wie aus den Art. 15 und 16 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 25 und 27 hervorgeht, handelt es sich bei diesen Märkten um diejenigen des Sektors der elektronischen Kommunikation im Allgemeinen einschließlich der neuen Märkte, auf denen kein wirksamer Wettbewerb besteht, die von der Kommission als relevante Produkt- oder Dienstmärkte definiert wurden, damit die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls Vorabverpflichtungen einführen, die darauf abzielen, die Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu ergänzen, um die auf diesen Märkten bestehenden Schwierigkeiten zu lösen (Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 56 und 64).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-719/18
    Da ein Verbot, wie es sich aus dieser Bestimmung ergibt, aber eine Abweichung vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit darstellt, haben die nationalen Behörden darzutun, dass diese Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sich das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreichen ließe, die weniger weit gehen oder die Ausübung dieser Freiheit weniger beeinträchtigen würden (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-719/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Wahrung der Freiheiten, die durch Art. 11 der Grundrechtecharta, der in seinem Abs. 2 die Freiheit und den Pluralismus der Medien nennt, geschützt werden, unbestreitbar ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellt, dessen Bedeutung in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft nicht genug betont werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-719/18
    Sie muss außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-719/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der vom AEU-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, und dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund nationaler Vorschriften davon abgehalten werden kann, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über solche Einheiten auszuüben (Urteil vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wahrung der Freiheiten, die durch Art. 11 der Charta, der in seinem Abs. 2 die Freiheit und den Pluralismus der Medien nennt, geschützt werden, unbestreitbar ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellt, dessen Bedeutung in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft nicht genug betont werden kann und eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (Urteil vom 3. September 2020, Vivendi, C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2020, Vivendi (C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    3 Vgl. Urteil vom 3. September 2020, Vivendi (C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    4 Vgl. Urteil vom 3. September 2020, Vivendi (C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia

    Zweitens ist ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der vom AEU-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, und dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund nationaler Vorschriften davon abgehalten werden kann, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über solche Einheiten auszuüben (Urteil vom 3. September 2020, Vivendi, C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 51, und Beschluss vom 22. Oktober 2021, 0 u. a., C-691/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:895, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur

    21 Vgl. unter vielen Urteil vom 3. September 2020, Vivendi (C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    12 Vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 91 und 92), vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding (C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 78), und vom 3. September 2020, Vivendi (C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 40 und 41).
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