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   EuGH, 07.05.2015 - C-343/14 P   

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EuGH, 07.05.2015 - C-343/14 P (https://dejure.org/2015,10670)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.2015 - C-343/14 P (https://dejure.org/2015,10670)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - C-343/14 P (https://dejure.org/2015,10670)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adler Modemärkte / HABM

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Anmeldung der Wortmarke MARINE BLEU - Widerspruch des Inhabers der Wortmarke BLUMARINE - Relative Eintragungshindernisse - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adler Modemärkte / HABM

  • Wolters Kluwer

    Verwechselungsgefahr zwischen den Wortmarken "MARINE BLEU" und "BLUMARINE" für Lederwaren und Bekleidungsstücke; offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel der Anmelderin gegen die Abweisung ihrer Aufhebungsklage nach Widerspruch der Markeninhaberin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechselungsgefahr zwischen den Wortmarken "MARINE BLEU" und "BLUMARINE" für Lederwaren und Bekleidungsstücke; offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel der Anmelderin gegen die Abweisung ihrer Aufhebungsklage nach Widerspruch der Markeninhaberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Adler Modemärkte / HABM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Anmeldung der Wortmarke MARINE BLEU - Widerspruch des Inhabers der Wortmarke BLUMARINE - Relative Eintragungshindernisse - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 28.06.2012 - C-306/11

    XXXLutz Marken / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    Ferner sind in Anbetracht der Rechtsprechung (Urteil [XXXLutz Marken/HABM, C-306/11 P, EU:C:2012:401], Rn. 77 und 79) die Begriffe 'bleu' und 'marine' und sogar der zusammengesetzte Ausdruck 'bleu marine' Farbbezugnahmen, die für die von den beiden vorliegenden Marken erfassten Waren nicht beschreibend sind, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass diese Waren ausschließlich in der Farbe Marineblau hergestellt werden oder diese Farbe ein wesentliches Merkmal dieser Waren ist.

    Außerdem habe das Gericht unter Verkennung der Rechtsprechung, die sich aus Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C-306/11 P, EU:C:2012:401) ergebe, eine Gesamtbeurteilung der fraglichen Zeichen unter Berücksichtigung ihrer unmittelbar beschreibenden und somit nicht originär unterscheidungskräftigen Bestandteile vorgenommen, obwohl das Vorliegen dieser Bestandteile zu einer Verneinung der Zeichenähnlichkeit und folglich jeder Verwechslungsgefahr hätte führen müssen.

    Ebenso wenig ist nach Ansicht des HABM der von Adler vorgeschlagene Umkehrschluss aus Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C-306/11 P, EU:C:2012:401) zulässig, da die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den Schluss erlaube, dass in Fällen, in denen die übereinstimmenden Zeichenbestandteile die Beschaffenheit der von den Zeichen erfassten Waren unmittelbar beschrieben, keine Zeichenähnlichkeit und auch keine Verwechslungsgefahr aufgrund des insoweit nicht unterscheidungskräftigen Elements entstehen könne.

    Soweit Adler dem Gericht vorwirft, es habe die im Urteil XXXLutz Marken/HABM (C-306/11 P, EU:C:2012:401) genannten rechtlichen Grundsätze außer Acht gelassen, die bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Verwechslungsgefahr anwendbar seien, ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels vorgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss Marszalkowski/HABM, C-177/13 P, EU:C:2014:183, Rn. 52).

    Adler behauptet jedoch, der Gerichtshof habe in Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C-306/11 P, EU:C:2012:401) eine Regel aufgestellt, wonach beschreibende Bestandteile mit originär fehlender Unterscheidungskraft von einander gegenüberstehenden Zeichen bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden dürften.

    Ein solcher Schluss kann jedoch aus Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C-306/11 P, EU:C:2012:401) keineswegs gezogen werden.

    Außerdem verwechselt Adler bei der von ihr vorgeschlagenen Auslegung des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C-306/11 P, EU:C:2012:401) offenbar den beschreibenden Charakter der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen mit dem beschreibenden Charakter der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird.

  • EuGH, 29.11.2012 - C-42/12

    Hrbek / HABM

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    Soweit im Übrigen das Vorbringen von Adler darauf hinausläuft, dass die ältere Marke BLUMARINE beschreibend sei, was einem begrifflichen Vergleich der fraglichen Zeichen entgegenstehen könne, ist darauf hinzuweisen, dass die begriffliche Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen unabhängig vom Grad ihrer Unterscheidungskraft zu beurteilen ist (Beschluss Hrbek/HABM, C-42/12 P, EU:C:2012:765, Rn. 66).

    Das Gericht handelte nämlich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit es in Rn. 67 des angefochtenen Urteils darauf hinwies, dass eine solche Analyse zur Folge hätte, den Faktor der Markenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der Kennzeichnungskraft der älteren Marke beruhe, zu neutralisieren, womit Letzterem eine übermäßige Bedeutung eingeräumt würde, und daraus im Wesentlichen ableitete, dass ein solches Ergebnis bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen hätten, widerspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, EU:C:2007:171, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Hrbek/HABM, C-42/12 P, EU:C:2012:765, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.09.2010 - T-149/08

    Abbott Laboratories / OHMI - aRigen (Sorvir)

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    "56 Im Übrigen beruht das Argument [von Adler], dass der beschreibende Sinngehalt der Vergleichszeichen, nämlich der Bezug auf die Farbe 'marineblau', bedeute, dass ein begrifflicher Vergleich ausscheiden müsse, auf einer fehlgehenden Auslegung der im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmenden Analyse, da auch ein begrifflicher Vergleich zweier Marken mit beschreibendem Charakter - der sich im Übrigen zwangsläufig aus der Fähigkeit der maßgeblichen Verkehrskreise ergibt, ihre Bedeutung zu verstehen - vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil [Abbott Laboratories/HABM - aRigen (Sorvir), T-149/08, EU:T:2010:398], Rn. 37).

    Das [Urteil Abbott Laboratories/HABM - aRigen (Sorvir), T-149/08, EU:T:2010:398] betraf im Gegensatz zum vorliegenden Fall Zeichen, die keinen bestimmten Begriff vermittelten, während in dem Urteil [Almunia Textil/HABM - FIBA-Europe (EuroBasket), T-596/10, EU:T:2012:52] das Gericht gerade eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Eurobasket und Basket festgestellt hat.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    Aus den Rn. 60, 65 und 66 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht zur Beurteilung des Vorliegens einer möglichen Verwechslungsgefahr zum einen den Grundsatz berücksichtigte, wonach die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert (vgl. u. a. Urteil Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17), und zum anderen die Rechtsprechung heranzog und auf den vorliegenden Fall anwandte, wonach selbst bei Vorliegen einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, so insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und einer Identität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Messer Group/Air Products and Chemicals, C-579/08 P, EU:C:2010:18, Rn. 68).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 97, und Beschluss ara/HABM, C-611/11 P, EU:C:2012:626, Rn. 35).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-235/05

    'L''Oréal / HABM'

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    Im Zusammenhang mit der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus der Sicht der Verkehrskreise hängt der Faktor der Unterscheidungskraft einer älteren Marke nämlich mit dem Ausmaß des Schutzes zusammen, der dieser Marke zukommt (Beschluss LʼOréal/HABM, C-235/05 P, EU:C:2006:271, Rn. 43).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-171/06

    T.I.M.E. ART / HABM

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    Das Gericht handelte nämlich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit es in Rn. 67 des angefochtenen Urteils darauf hinwies, dass eine solche Analyse zur Folge hätte, den Faktor der Markenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der Kennzeichnungskraft der älteren Marke beruhe, zu neutralisieren, womit Letzterem eine übermäßige Bedeutung eingeräumt würde, und daraus im Wesentlichen ableitete, dass ein solches Ergebnis bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen hätten, widerspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, EU:C:2007:171, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Hrbek/HABM, C-42/12 P, EU:C:2012:765, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2010 - C-579/08

    Messer Group / Air Products and Chemicals

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-343/14
    Aus den Rn. 60, 65 und 66 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht zur Beurteilung des Vorliegens einer möglichen Verwechslungsgefahr zum einen den Grundsatz berücksichtigte, wonach die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert (vgl. u. a. Urteil Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17), und zum anderen die Rechtsprechung heranzog und auf den vorliegenden Fall anwandte, wonach selbst bei Vorliegen einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, so insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und einer Identität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Messer Group/Air Products and Chemicals, C-579/08 P, EU:C:2010:18, Rn. 68).
  • EuGH, 10.10.2012 - C-611/11

    ara / HABM

  • EuG, 02.02.2012 - T-596/10

    Almunia Textil / OHMI - FIBA-Europe (EuroBasket) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 13.02.2014 - C-177/13

    Marszalkowski / HABM

  • EuG, 14.05.2014 - T-160/12

    Adler Modemärkte / OHMI - Blufin (MARINE BLEU) - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf

    Es kann nicht von vornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden Bestandteile einander gegenüberstehender Zeichen von der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit auszuschließen sind (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - C-343/14, juris Rn. 38 - Adler Modemärkte/HABM [MARINE BLEU/BLUMARINE]).
  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

    Es kann daher nicht von vornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden Bestandteile einander gegenüberstehender Zeichen von der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit auszuschließen sind (vgl. hierzu Beschluss vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 38).
  • EuG, 03.12.2015 - T-105/14

    TrekStor / OHMI - Scanlab (iDrive) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Damit würde jedoch dem auf der Kennzeichnungskraft der älteren Marke beruhenden Faktor eine übermäßige Bedeutung eingeräumt, denn ein solches Ergebnis widerspräche dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die das HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmen hat und die eine Berücksichtigung aller einschlägigen Elemente voraussetzt (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, EU:C:2015:310, Rn. 61, und Urteil IC4, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2011:451, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-43/15

    BSH / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den

    Hierzu ist festzustellen, dass BSH mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund keineswegs nur eine erneute Tatsachenwürdigung beantragt, sondern dem Gericht vorwirft, es habe rechtliche Grundsätze außer Acht gelassen, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einander gegenüberstehenden Marken anwendbar seien, was eine Rechtsfrage ist, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels vorgelegt werden kann (vgl. u. a. Beschluss vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann das Gericht selbst bei Vorliegen einer älteren Marke mit schwacher Unterscheidungskraft davon ausgehen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und einer Identität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C-91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 59).

  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 22/19

    Schutzfähigkeit und Verwechslungsgefahr der eingetragenen deutschen

    Es kann nicht von vornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden Bestandteile einander gegenüberstehender Zeichen von der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit auszuschließen sind (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - C-343/14, juris Rn. 38 - Adler Modemärkte/HABM [MARINE BLEU/BLUMARINE]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2016 - C-30/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist die Unionsmarke, die die Form des

    22 - Vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM (C-252/15 P, EU:C:2016:178, Rn. 69), sowie Beschluss vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM (C-343/14 P, EU:C:2015:310, Rn. 43).
  • EuG, 24.11.2016 - T-250/15

    Speciality Drinks / EUIPO - William Grant (CLAN)

    À cet égard, le consommateur moyen perçoit normalement une marque comme un tout et ne se livre pas à un examen de ses différents détails (voir ordonnance du 7 mai 2015, Adler Modemärkte/OHMI, C-343/14 P, non publiée, EU:C:2015:310, point 31 et jurisprudence citée).

    Toutefois, ainsi que la Cour l'a jugé (ordonnance du 7 mai 2015, Adler Modemärkte/OHMI, C-343/14 P, non publiée, EU:C:2015:310, point 38), il ressort de cette jurisprudence que, aux fins de l'appréciation de la similitude entre deux signes, il y a lieu, en principe, d'opérer la comparaison en les examinant considérés chacun dans leur ensemble.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2019 - C-705/17

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95 -

    So hat der Gerichtshof schon mehrfach festgestellt, dass die Unterscheidungskraft der Marke, für die Schutz beansprucht wird, eines von mehreren Elementen darstellt, die bei der Gesamtbewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 29. November 2012, Hrbek/HABM, C-42/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:765, Rn. 61, und vom 2. Oktober 2014, Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C-91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 22; Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 61), und dass die Verwechslungsgefahr zwar umso größer ist, je größer die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist, aber nicht ausgeschlossen ist, wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke gering ist (vgl. u. a. Beschluss vom 19. November 2015, Fetim/HABM, C-190/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:778, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil BSH/EUIPO, C-43/15 P, Rn. 62), namentlich aufgrund einer Ähnlichkeit der Zeichen und der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C-91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 59; Urteil BSH/EUIPO, C-43/15 P, Rn. 63).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-638/13

    Roca

    Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf (Beschluss vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 11.10.2021 - 28 W (pat) 528/21
    Es kann nicht von vornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden Bestandteile einander gegenüberstehender Zeichen bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; vgl. auch EuGH Beschluss vom 7. Mai 2015 - C- 343/14 Rn. 38 - Adler Modemärkte/HABM [MARINE BLEU/BLUMARINE]).
  • EuG, 01.12.2016 - T-561/15

    Universidad Internacional de la Rioja / EUIPO - Universidad de la Rioja

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