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   EuGH, 10.09.2009 - C-455/07 P   

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EuGH, 10.09.2009 - C-455/07 P (https://dejure.org/2009,78058)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-455/07 P (https://dejure.org/2009,78058)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-455/07 P (https://dejure.org/2009,78058)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ente per le Ville vesuviane / Kommission

    Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -Aufwertung der Infrastrukturen zur Entwicklung des Tourismus in der Region Kampanien (Italien) - Beendigung einer finanziellen Gemeinschaftsbeteiligung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Regionale oder ...

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis und Rechtsmittelbefugnis einer vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] mittelbar betroffenen Einrichtung; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Ente per le Ville Vesuviane

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 9. Oktober 2007 von Ente per le Ville vesuviane gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-417/04

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    Nach dem Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen eine natürliche oder juristische Person als "von einer Entscheidung unmittelbar betroffen" im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG angesehen werden kann, hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass sich die Rechtsstellung des Ente erheblich von derjenigen der Kläger unterscheide, um die es in mehreren Urteilen des Gerichtshofs gegangen sei, in denen eine unmittelbare Betroffenheit dieser Kläger verneint worden sei (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C-417/04 P, Slg. 2006, I-3881, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591).

    Erstens hat das Gericht in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils betont, dass anders als die Entscheidungen über die Bewilligung von Gemeinschaftsbeteiligungen, um die es in den vorgenannten Urteilen Regione Siciliana/Kommission vom 2. Mai 2006 und 22. März 2007 gegangen sei, in denen die Region Sizilien lediglich als für den Antrag oder für die Durchführung des Vorhabens zuständige Behörde erwähnt worden sei, die im vorliegenden Fall in Rede stehende Bewilligungsentscheidung den Ente in ihrem Art. 3 und ihrem dritten Erwägungsgrund als für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Behörde und Begünstigten der Gemeinschaftsbeteiligung bezeichnet habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 28, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 31).

    Zum ersten Kriterium hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bezeichnung einer regionalen oder lokalen Einrichtung in einer Entscheidung über die Bewilligung einer finanziellen Gemeinschaftsbeteiligung als für die Durchführung eines EFRE-Vorhabens zuständige Behörde nicht bedeutet, dass diese Einrichtung selbst in Bezug auf die genannte Beteiligung anspruchsberechtigt wäre (Urteile vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, Randnrn.

    29 bis 30, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 32).

    Zwar müssen die Einzelnen in den Genuss eines effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte kommen können, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten (Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 39, Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 29, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 39), doch kann die Berufung auf das Recht auf einen derartigen Schutz nicht die in Art. 230 EG aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen.

    30 bis 32, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 39).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    In den verbundenen Rechtssachen C-445/07 P und C-455/07 P.

    Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-445/07 P,.

    Rechtsmittel der Kommission (Rechtssache C-445/07 P).

    - die Rechtssache C-445/07 P, in der die Kommission Rechtsmittelführerin ist, und die Rechtssache C-455/07 P, in der der Ente Rechtsmittelführer ist, wegen objektiver und subjektiver Konnexität zu verbinden;.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. März 2008 sind die Rechtssachen C-445/07 P und C-455/07 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    Zum Rechtsmittel Kommission/Ente (C-445/07 P).

  • EuG, 18.07.2007 - T-189/02

    Ente per le Ville Vesuviane / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville Vesuviane/Kommission (T-189/02, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede verworfen hat.

    - der Kommission die Kosten beider Rechtssachen in der Rechtsmittelinstanz und des erstinstanzlichen Verfahrens T-189/02 aufzuerlegen.

    - der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-189/02 aufzuerlegen.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville Vesuviane/Kommission (T-189/02), wird aufgehoben, soweit es die vom Ente per le Ville Vesuviane erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Form einer Infrastrukturinvestition in Kampanien (Italien) in Bezug auf ein integriertes System zur Aufwertung von drei vesuvianischen Villen zu touristischen Zwecken für zulässig erklärt hat.

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    Schließlich habe sich das Gericht, indem es in der Randnr. 52 des angefochtenen Urteils die Klagebefugnis des Ente mit der Notwendigkeit bejaht habe, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der durch die Bewilligungsentscheidung verliehenen Verfahrensgarantien sicherzustellen, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshof gesetzt habe, wonach einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht die in Art. 230 Abs. 4 EG aufgestellten Voraussetzungen erfülle, nicht unter Berufung auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes das Recht auf Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Gemeinschaftshandlung zuerkannt werden könne, deren Adressat diese Person nicht sei (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425).

    Zwar müssen die Einzelnen in den Genuss eines effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte kommen können, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten (Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 39, Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 29, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 39), doch kann die Berufung auf das Recht auf einen derartigen Schutz nicht die in Art. 230 EG aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen.

    40 bis 42, Kommission/Jégo-Quéré, Randnrn.

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    Schließlich habe sich das Gericht, indem es in der Randnr. 52 des angefochtenen Urteils die Klagebefugnis des Ente mit der Notwendigkeit bejaht habe, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der durch die Bewilligungsentscheidung verliehenen Verfahrensgarantien sicherzustellen, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshof gesetzt habe, wonach einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht die in Art. 230 Abs. 4 EG aufgestellten Voraussetzungen erfülle, nicht unter Berufung auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes das Recht auf Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Gemeinschaftshandlung zuerkannt werden könne, deren Adressat diese Person nicht sei (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425).

    Zwar müssen die Einzelnen in den Genuss eines effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte kommen können, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten (Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 39, Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 29, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 39), doch kann die Berufung auf das Recht auf einen derartigen Schutz nicht die in Art. 230 EG aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen.

    Diese haben gemäß dem in Art. 10 EG aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder Entscheidung oder jeder anderen nationalen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung wie die hier streitige auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten können, indem sie sich auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen und die nationalen Gerichte dadurch veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteil vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 44, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnrn.

    Zwar hat der Gerichtshof in Ausnahmefällen entschieden, dass der Kläger trotz Fehlens nationaler Durchführungsmaßnahmen unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG sein kann, weil weitere Umstände, etwa die bloß theoretisch bestehende Möglichkeit, der streitigen Entscheidung nicht nachzukommen, den Schluss erlauben, dass bei ihm ein unmittelbares Interesse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile, Dreyfus/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    Insoweit stellt die Kommission klar, dass die Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873), und vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283), in ihrem Fall heranzuziehen seien, auch wenn sie die Unzulässigkeitseinrede im Rahmen ihrer Klagebeantwortung und nicht mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zulässig, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, auch wenn das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat (Urteile Rat/Boehringer, Randnr. 50, Kommission/max.mobil, Randnrn.

  • EuGH, 22.02.2005 - C-141/02

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET, AUFGRUND DER BESCHWERDE EINES

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    Insoweit stellt die Kommission klar, dass die Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873), und vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283), in ihrem Fall heranzuziehen seien, auch wenn sie die Unzulässigkeitseinrede im Rahmen ihrer Klagebeantwortung und nicht mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zulässig, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, auch wenn das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat (Urteile Rat/Boehringer, Randnr. 50, Kommission/max.mobil, Randnrn.

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteil vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 44, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-455/07
    34 bis 36, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 39).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.06.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

  • EuGH, 05.05.1998 - C-404/96

    Glencore Grain / Kommission

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

  • EuGH, 22.11.2001 - C-452/98

    Nederlandse Antillen / Rat

  • EuG, 08.07.2004 - T-341/02

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuG, 06.06.2002 - T-105/01

    SLIM Sicilia / Kommission

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