Rechtsprechung
   EuGH, 10.11.2016 - C-199/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38499
EuGH, 10.11.2016 - C-199/15 (https://dejure.org/2016,38499)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-199/15 (https://dejure.org/2016,38499)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-199/15 (https://dejure.org/2016,38499)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,38499) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ciclat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 - Art. 49 und 56 AEUV - Öffentliche Aufträge - Voraussetzungen für den Ausschluss von einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Verpflichtung zur Zahlung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ciclat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 - Art. 49 und 56 AEUV - Öffentliche Aufträge - Voraussetzungen für den Ausschluss von einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Verpflichtung zur Zahlung ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Ausschluss wegen nicht gezahlter Sozialbeiträge

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Sozialbeiträge entrichtet: Ausschlusspflicht zulässig! (VPR 2017, 2)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Sozialbeiträge entrichtet: Ausschlusspflicht zulässig! (IBR 2017, 30)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ciclat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 - Art. 49 und 56 AEUV - Öffentliche Aufträge - Voraussetzungen für den Ausschluss von einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Verpflichtung zur Zahlung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZBau 2017, 173
  • ZfBR 2017, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-336/12

    Manova - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-199/15
    Zum anderen kann zwar der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass die Angaben in einem Angebot in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt werden, doch können solche Berichtigungen und Ergänzungen nur Angaben betreffen, bei denen objektiv nachprüfbar ist, dass sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen, und dürfen keine Angaben betreffen, deren Übermittlung unter Androhung des Ausschlusses vorgeschrieben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-226/04

    ERSTES URTEIL DES GERICHTSHOFES ZU DER FRAGE, OB DIENSTLEISTUNGSERBRINGER, DIE

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-199/15
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 es den Mitgliedstaaten überlässt, zu bestimmen, innerhalb welcher Frist die Betroffenen ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nachkommen müssen und gegebenenfalls die Unregelmäßigkeiten nachträglich beseitigen können, sofern diese Frist mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a., C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-199/15
    Zudem kann Art. 51 der Richtlinie 2004/18, wonach der öffentliche Auftraggeber Wirtschaftsteilnehmer auffordern kann, die in Anwendung der Art. 45 bis 50 dieser Richtlinie vorgelegten Bescheinigungen und Dokumente zu vervollständigen oder zu erläutern, nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser Auftraggeber die Behebung von Mängeln zulassen kann, die nach den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zum Ausschluss des Bieters führen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 46).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/12

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-199/15
    Es ist festzustellen, dass Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 keine einheitliche Anwendung der in ihm angeführten Ausschlussgründe auf Unionsebene verfolgt, da die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Ausschlussgründe entweder überhaupt nicht anzuwenden oder aber diese Gründe je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen (Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 51 der Richtlinie 2004/18 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Auftraggeber die Behebung von Mängeln zulassen kann, die nach den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zum Ausschluss des Bieters führen müssen (Urteile vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 46, und vom 10. November 2016, Ciclat, C-199/15, EU:C:2016:853, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-523/16

    MA.T.I. SUD

    20 Insbesondere die Grundsätze der "Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze", auf die im Urteil vom 10. November 2016, Ciclat (C-199/15, EU:C:2016:853, Rn. 25), verwiesen wird.

    22 Diese Formulierung wird den Urteilen vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda (C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 46), und vom 10. November 2016, Ciclat (C-199/15, EU:C:2016:853, Rn. 30), wiederholt.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

    Daher ist die Vorlagefrage nicht gesondert anhand der Art. 49 und 56 AEUV zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, Ciclat, C-199/15, EU:C:2016:853, Rn. 25).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-309/18

    Lavorgna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe -

    Dies gilt erst recht, als der öffentliche Auftraggeber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dann, wenn in den Ausschreibungsunterlagen unter Androhung des Ausschlusses eindeutig Verpflichtungen vorgesehen waren, keine Behebung der Mängel hinsichtlich dieser Verpflichtungen zulassen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 46 und 48, vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 49, und vom 10. November 2016, Ciclat, C-199/15, EU:C:2016:853, Rn. 30).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-536/16

    Darf Nachforderung von Erklärungen mit Strafzahlung verbunden werden?

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 51 der Richtlinie 2004/18 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Auftraggeber die Behebung von Mängeln zulassen kann, die nach den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zum Ausschluss des Bieters führen müssen (Urteile vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 46, und vom 10. November 2016, Ciclat, C-199/15, EU:C:2016:853, Rn. 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht