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   EuGH, 11.04.2024 - C-723/22   

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EuGH, 11.04.2024 - C-723/22 (https://dejure.org/2024,6916)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2024 - C-723/22 (https://dejure.org/2024,6916)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2024 - C-723/22 (https://dejure.org/2024,6916)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Citadines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Bereitstellung von Fernsehgeräten in einem Hotel - Übertragung eines Signals über einen ...

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Wiedergabe durch Bereitstellung von Fernsehgeräten in Gästezimmern und Fitnessraum eines Hotels wenn Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet wird

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint dieser Begriff hierbei zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen setzt der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung auch voraus, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 40, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotografisches Beweismittel], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und im Übrigen recht viele Personen voraussetzt (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zu berücksichtigen, dass der Betreiber eines Hotels eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt, wenn er geschützte Werke absichtlich dadurch an seine Kunden überträgt, dass er willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger verbreitet, die er in diesem Hotel installiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ohne dieses Tätigwerden könnten die Hotelgäste nämlich nicht in den Genuss des geschützten Werks kommen, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint dieser Begriff hierbei zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nutzer nimmt nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und im Übrigen recht viele Personen voraussetzt (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines besonderen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Viertens reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung aus, wenn das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 43).

    Fünftens ergibt sich zum in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Erwerbszweck aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Handlung, durch die ein Hotel seinen Gästen Zugang zu einem ausgestrahlten Werk verschafft, als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen ist, die sich auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt, so dass diese Handlung Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 44, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 44 und 45).

    Also handelt es sich, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehgeräte das Signal an die in den Zimmern des Hotels wohnenden Gäste verbreitet, um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 46).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Gäste eines Hotels eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger darstellen, denn der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels beruht grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes und wird lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt, und dass es sich bei den Gästen eines Hotels um recht viele Personen handelt, so dass diese als "Öffentlichkeit" anzusehen sind (Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 41 und 42).

    Fünftens ergibt sich zum in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Erwerbszweck aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Handlung, durch die ein Hotel seinen Gästen Zugang zu einem ausgestrahlten Werk verschafft, als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen ist, die sich auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt, so dass diese Handlung Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 44, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-716/20

    RTL Television

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Die Begriffe "Kabelnetzbetreiber" bzw. "Kabelunternehmen" bezeichnen aber die Betreiber traditioneller Kabelnetze (Urteil vom 8. September 2022, RTL Television, C-716/20, EU:C:2022:643, Rn. 76 und 77).

    Ein Hotel kann folglich nicht als "Kabelunternehmen" im Sinne der Richtlinie 93/83 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, RTL Television, C-716/20, EU:C:2022:643, Rn. 84 und 85).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint dieser Begriff hierbei zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique)

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Zum anderen setzt der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung auch voraus, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 40, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotografisches Beweismittel], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig (Urteil vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS, C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-221/20

    A (Taxation en commun des petites brasseries)

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
    Der Gerichtshof ist somit nicht dafür zuständig, sich zu der Frage zu äußern, ob die Bestimmungen von § 20b UrhG eine Umsetzung der Richtlinie 93/83 oder der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, A und B [Gemeinsame Besteuerung kleiner Brauereien], C-221/20 und C-223/20, EU:C:2021:890, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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