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   EuGH, 11.06.2009 - C-33/08   

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EuGH, 11.06.2009 - C-33/08 (https://dejure.org/2009,7171)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2009 - C-33/08 (https://dejure.org/2009,7171)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-33/08 (https://dejure.org/2009,7171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrana Zucker

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

  • EU-Kommission PDF

    Agrana Zucker

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

  • EU-Kommission

    Agrana Zucker

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags für die Zuckerindustrie; Einbeziehung des der präventiven Marktrücknahme unterliegenden Teils der Zuckerquote - Agrana Zucker GmbH gegen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags für die Zuckerindustrie; Einbeziehung des der präventiven Marktrücknahme unterliegenden Teils der Zuckerquote - [Agrana Zucker GmbH gegen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft]

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Agrana Zucker

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 28. Januar 2008 - Agrana Zucker GmbH gegen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Unwelt und Wasserwirtschaft

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 320/2006 Art 11, EGV 493/2006 Art 3, EG Art 34
    Zuckerquote, Diskriminierungsverbot, Vertrauensschutz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 34 EG, insbesondere des Diskriminierungsverbots und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - Auslegung und Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-33/08
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, so kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil Spanien/Rat, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, Randnr. 99).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-33/08
    Die Erwägungen im Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231), ließen sich auch auf die vorliegende Rechtssache übertragen.

    Hierin unterscheidet sich die fragliche Maßnahme von derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a. ergangen ist, mit dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Art der Berechnung der in den Randnrn.

  • EuGH, 11.07.2006 - C-313/04

    Franz Egenberger - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-33/08
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger, C-313/04, Slg. 2006, I-6331, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-309/10

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

    Der Vorlageentscheidung zufolge stellt Agrana Zucker die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids in Frage und stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker (C-33/08, Slg. 2009, I-5035), das bestätigt habe, wie sich auch aus Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 und deren viertem Erwägungsgrund ergebe, dass die Einnahmen aus dem befristeten Umstrukturierungsbetrag "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne der Verordnung Nr. 1605/2002 seien und dazu dienten, die Selbstfinanzierung der in der Verordnung Nr. 320/2006 vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen sicherzustellen.

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Agrana Zucker im Gegensatz zu der im genannten Urteil Agrana Zucker geprüften Sachlage nachgewiesen habe, dass der Finanzierungsbedarf der Umstrukturierungsmaßnahmen bereits in vollem Umfang gedeckt sei.

    Diese Erhebung liefe insbesondere dem Grundsatz der Selbstfinanzierung zuwider, zu dem sich der Gerichtshof bereits im Urteil Agrana Zucker vom 11. Juni 2009 sowie in den Urteilen vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231), und vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker (C-365/08, Slg. 2010, I-0000), geäußert habe und der einen Haushaltsausgleich zwischen den Ausgaben und den Einnahmen impliziere.

    Zu diesem Zweck legte er mit dieser Verordnung eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft fest (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 34).

    Zu diesem Zweck sieht die Verordnung in ihrem Art. 3 eine Umstrukturierungsbeihilfe vor, die vier Wirtschaftsjahre - 2006/2007 bis 2009/2010 - lang gezahlt werden und es ermöglichen soll, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 35).

    Die betreffenden Einnahmen werden als "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne der Verordnung Nr. 1605/2002 angesehen (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 36).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen angeht, unter denen dieser Grundsatz angewandt wurde, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 bis 28 des vorliegenden Urteils, dass der in Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 vorgesehene befristete Umstrukturierungsbetrag dem Ziel der Finanzierung der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Union durch die Erzeuger dient, was einen Haushaltsausgleich zwischen den Ausgaben und den Einnahmen während der vier betroffenen Wirtschaftsjahre impliziert (vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 37).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-365/08

    Agrana Zucker - Zucker - Verordnung (EG) Nr. 318/2006 - Art. 16 - Berechnung der

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt und dass aufgrund dieses Ermessens die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil Agrana Zucker, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. Urteil Agrana Zucker, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher dient die vollständige oder teilweise Ausnahme von der Anwendung des für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Rücknahmeprozentsatzes dem Ziel, den von diesen für die endgültige Aufgabe von Quoten unternommenen Anstrengungen Rechnung zu tragen (vgl. entsprechend Urteil Agrana Zucker, Randnr. 51).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-150/10

    Beneo-Orafti - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und

    Wie insbesondere aus dem ersten und dem fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, besteht dieses Ziel darin, den Zuckersektor im Hinblick darauf umzustrukturieren, unrentable Erzeugungskapazitäten in der Union abzubauen, indem für die Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität ein wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten in Form einer Umstrukturierungsbeihilfe geschaffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 22).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. insbesondere Urteil Agrana Zucker, Randnr. 31).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen angeht, unter denen dieser Grundsatz angewandt wurde, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 32).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 33).

  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer auf der Grundlage einer Entscheidungsbefugnis wie derjenigen des Rates gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassenen Entscheidung beachtet wurde, nicht festzustellen, ob die erlassene Entscheidung die einzige oder die bestmögliche war, sondern nur, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-373/11

    Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 34 Abs. 2 EG, der im Rahmen der GAP jede Diskriminierung verbietet, lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-221/09

    AJD Tuna - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der

    56 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker (C-33/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 31), und vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), in Fn. 30 angeführtes Urteil Jippes u. a. (Randnr. 81) sowie Urteile vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.12.2013 - C-121/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer auf der Grundlage einer Entscheidungsbefugnis wie derjenigen des Rates gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassenen Entscheidung beachtet wurde, nicht festzustellen, ob die erlassene Entscheidung die einzige oder die bestmögliche war, sondern nur, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    43 - Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45), vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker (C-365/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29), vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker (C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 31), vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81), vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93, C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.12.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer auf der Grundlage einer Entscheidungsbefugnis wie derjenigen des Rates gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG erlassenen Entscheidung beachtet wurde, nicht festzustellen, ob die erlassene Entscheidung die einzige oder die bestmögliche war, sondern nur, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.12.2013 - C-118/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer auf der Grundlage einer Entscheidungsbefugnis wie derjenigen des Rates gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassenen Entscheidung beachtet wurde, nicht festzustellen, ob die erlassene Entscheidung die einzige oder die bestmögliche war, sondern nur, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.05.2013 - T-454/10

    Anicav / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilfe im

  • EuGH, 14.11.2013 - C-187/12

    SFIR - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-213/09

    Chabo - Verordnung EG Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Spezifischer Zoll -

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuGH, 21.02.2013 - C-154/12

    Isera & Scaldis Sugar u.a.

  • EuGH, 30.09.2010 - C-133/09

    Uzonyi - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelungen

  • EuG, 11.07.2018 - T-13/17

    Europa Terra Nostra / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2010 - C-241/09

    Fluxys - Energiepolitik - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG - Verordnung

  • EuG, 29.03.2012 - T-262/07

    Litauen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

  • EuG, 08.02.2018 - T-118/17

    Institute for Direct Democracy in Europe/ Parlament

  • EuG, 11.07.2018 - T-16/17

    APF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-54/17

    CLF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-57/17

    Pegasus / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament -

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