Rechtsprechung
   EuGH, 14.01.2021 - C-826/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,134
EuGH, 14.01.2021 - C-826/18 (https://dejure.org/2021,134)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2021 - C-826/18 (https://dejure.org/2021,134)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - C-826/18 (https://dejure.org/2021,134)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,134) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Varkens in Nood u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Aarhus - Art. 9 Abs. 2 und 3 - Zugang zu Gerichten - Kein Zugang zu Gerichten für eine andere als die betroffene Öffentlichkeit - Vorherige Beteiligung am Entscheidungsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit des ...

  • doev.de PDF

    LB - Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-826/18
    Für die in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens genannten Rechtsbehelfe können somit "Kriterien" festgelegt werden, so dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen insoweit eingeräumten Ermessens verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 86).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf keine praktische Wirksamkeit hätte, wenn durch die Aufstellung solcher Kriterien bestimmten Kategorien der "Mitglieder der Öffentlichkeit" der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 46 und 48, und vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 34).

    So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung es grundsätzlich nicht verbietet, die Zulässigkeit der von ihr erfassten Rechtsbehelfe von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Rechtsbehelfsführer seine Einwendungen rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren erhoben hat, da mit einer solchen Regelung die streitigen Punkte unter Umständen schneller identifiziert und gegebenenfalls bereits im Verwaltungsverfahren gelöst werden können, so dass sich eine Klage erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 88 bis 90).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass eine solche Voraussetzung als Vorbedingung für die Erhebung einer Klage zwar eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) darstellt, dass sie aber nach Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt sein kann, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 90).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-826/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass es den Mitgliedern der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Übereinkommens von Aarhus möglich sein muss, gegen die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Handlungen einen Rechtsbehelf einzulegen, gleichviel, welche Rolle sie bei der Prüfung des Antrags spielen konnten, und dass die Vertragsparteien des Übereinkommens daher nicht die Unzulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs vorsehen und dies damit begründen können, dass der Rechtsbehelfsführer am Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen sei und sich bei dieser Gelegenheit habe äußern können (vgl. in diesem Sinne zu ähnlichen Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [ABl. 1985, L 175, S. 40] Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, EU:C:2009:631, Rn. 38 und 39).

    Die Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unter den Voraussetzungen dieses Übereinkommens unterscheidet sich nämlich von einer gerichtlichen Anfechtung und hat auch eine andere Zielsetzung als diese, da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann, so dass diese Beteiligung keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, EU:C:2009:631, Rn. 38).

    Schließlich ist festzustellen, dass das in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus vorgesehene Ziel, einen "weiten Zugang zu Gerichten" zu gewähren, wie auch die Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung nicht durch Rechtsvorschriften gewährleistet wären, die die Zulässigkeit eines von einer nichtstaatlichen Organisation eingelegten Rechtsbehelfs davon abhängig machten, welche Rolle diese Organisation in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren spielen konnte, auch wenn diese Phase nicht den gleichen Gegenstand wie der gerichtliche Rechtsbehelf hat und sich die Meinung einer solchen Organisation zu einem Vorhaben auch entsprechend dem Ergebnis dieses Verfahrens ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, EU:C:2009:631, Rn. 38, 39 und 48).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-826/18
    Diese Voraussetzung achtet außerdem den Wesensgehalt des in diesem Artikel verankerten Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da sie dieses Recht als solches nicht in Frage stellt, sondern für seine Ausübung lediglich eine zusätzliche Verfahrensetappe vorgibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 64).

    Sie entspricht auch der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils genannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, und es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dieser Zielsetzung und den möglichen Nachteilen infolge der Pflicht, sich am Verfahren zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung zu beteiligen, ein offensichtliches Missverhältnis bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 66, 67 und 69).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-826/18
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf keine praktische Wirksamkeit hätte, wenn durch die Aufstellung solcher Kriterien bestimmten Kategorien der "Mitglieder der Öffentlichkeit" der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 46 und 48, und vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 34).
  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Was zum Dritten die Fragen des vorlegenden Gerichts betrifft, mit denen insbesondere geklärt werden soll, ob der Begriff der "im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Kriterien" im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus es den Vertragsparteien des Übereinkommens ermöglicht, solche Kriterien nicht nur in Bezug auf den Kreis der Anfechtungsberechtigten, sondern auch in Bezug auf den Gegenstand der Klage festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich aus dieser Bestimmung und insbesondere aus der Tatsache, dass für Rechtsbehelfe gemäß dieser Bestimmung "Kriterien" festgelegt werden können, ergibt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen können (Urteile vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 86, sowie vom 14. Januar 2021, Stichting Varkens in Nood u. a., C-826/18, EU:C:2021:7, Rn. 49).
  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 4.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

    Angesichts der rechtlichen Maßstäbe für die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im hier einschlägigen Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK, wie sie in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 (- C-664/15 [ECLI:EU:C:2017:987], Protect -âEURŒ NVwZ 2018, 225 Rn. 88 ff.) entwickelt und im Urteil vom 14. Januar 2021 (- C-826/18 [ECLI:EU:C:2021:7], Stichting Varkens in Nood - ZUR 2021, 229 Rn. 62 ff.; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 -âEURŒ BVerwGE 172, 57 Rn. 87) bestätigt worden sind, ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber bei den Regelungen über die Planerhaltung den ihm eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten hat.
  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 6.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

    Angesichts der rechtlichen Maßstäbe für die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im hier einschlägigen Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK, wie sie in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 (- C-664/15 [ECLI:EU:C:2017:987], Protect -âEURŒ NVwZ 2018, 225 Rn. 88 ff.) entwickelt und im Urteil vom 14. Januar 2021 (- C-826/18 [ECLI:EU:C:2021:7], Stichting Varkens in Nood - ZUR 2021, 229 Rn. 62 ff.; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 -âEURŒ BVerwGE 172, 57 Rn. 87) bestätigt worden sind, ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber bei den Regelungen über die Planerhaltung den ihm eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten hat.
  • BVerwG, 24.03.2021 - 4 VR 2.20

    Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung

    Das Unionsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Verwaltungsverfahren und der gerichtlichen Kontrolle (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 [ECLI:EU:C:2009:631], Djurgarden - NVwZ 2009, 1553 Rn. 38 f. und vom 14. Januar 2021 - C-826/18 [ECLI:EU:C:2021:7], LB u.a. - juris Rn. 56).

    Die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren hat eine andere Zielsetzung als die gerichtliche Anfechtung, "da sich die gerichtliche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann" (EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect - NVwZ 2018, 225 Rn. 62 und vom 14. Januar 2021 - C-826/18 - juris Rn. 56).

    b) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect - NVwZ 2018, 225 und vom 14. Januar 2021 - C-826/18 - juris Rn. 64 ff.) folgen außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 2 AK zudem Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes aus Art. 47, Art. 52 Abs. 1 GrCh i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AK (aa).

    Der Spielraum der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung des Rechtsschutzes ist im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 AK allerdings größer als unter Geltung des Art. 9 Abs. 2 AK (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-826/18 - juris Rn. 62 m.w.N.).

    Eine Ausschlussregelung stellt zwar eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 GrCh dar, sie kann aber nach Art. 52 Abs. 1 GrCh gerechtfertigt sein, "wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht" (EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect - Rn. 90 und vom 14. Januar 2021 - C-826/18 - juris Rn. 64).

  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 5.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

    Angesichts der rechtlichen Maßstäbe für die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im hier einschlägigen Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK, wie sie in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 (- C-664/15 [ECLI:EU:C:2017:987], Protect -âEURŒ NVwZ 2018, 225 Rn. 88 ff.) entwickelt und im Urteil vom 14. Januar 2021 (- C-826/18 [ECLI:EU:C:2021:7], Stichting Varkens in Nood - ZUR 2021, 229 Rn. 62 ff.; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 -âEURŒ BVerwGE 172, 57 Rn. 87) bestätigt worden sind, ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber bei den Regelungen über die Planerhaltung den ihm eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten hat.
  • VGH Hessen, 18.08.2022 - 9 A 2501/20

    Beiladung eines Umweltverbands zum immissionsschutzrechtlichen

    Der Antragsteller gehört als anerkannter Umweltverband zu der in Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention angesprochenen "betroffenen Öffentlichkeit" (Begriffsdefinition in Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention; vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-826/18 -, juris Rdnr. 39, 45; Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 "Protect" -, juris Rdnr. 39).

    Diese muss Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 Aarhus-Konvention gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021, a.a.O., Rdnr. 45, 55).

    Überdies verfolgt die Aarhus-Konvention ausdrücklich das Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1 Aarhus-Konvention; vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021, a.a.O., Rdnr. 34, 38; zu Art. 10a Öffentlichkeits-Beteiligungsrichtlinie: Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 "Altrip" -, juris Rdnr. 37).

    Der Europäische Gerichtshof hat die Bedeutung und die Tragweite von Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention wiederholt bekräftigt und darauf hingewiesen, dass nationale Regelungen, die das Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren beschränken, mit Unionsrecht unvereinbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021, a.a.O., Rdnr. 55; Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 "Präklusion" -, juris Rdnr. 77; Urteil vom 07.11.2013 "Altrip", a.a.O., Rdnr. 46; Urteil vom 12.05.2011 - C-115/09 "Trianel" -, juris Rdnr. 44, 45; zum Ganzen: Buchberger, "Das Verbandsklagerecht der Umweltverbände - ein Streifzug", EurUP 2019, 377).

    Insoweit hat der Europäische Gerichtshof zu Recht den Unterschied zwischen einer Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren und einer gerichtlichen Anfechtung hervorgehoben und auf deren unterschiedliche Zielrichtungen verwiesen (EuGH, Urteil vom 14.01.2021, a.a.O., Rdnr. 56; Urteil vom 15.10.2009 - C-263/08 -, juris Rdnr. 38).

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2022 - 4 KN 252/19

    Aarhus-Konvention; Anstoßfunktion; Ausfertigung; Auslegung; Bekanntmachung;

    Der Zweck von Art. 9 Abs. 2 AK besteht darin, nur der "betroffenen Öffentlichkeit", die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, den Zugang zu Gerichten für die Anfechtung einer Handlung oder Entscheidung zu gewährleisten, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 AK fällt (EuGH, Urt. v. 14.1.2021 - C-826/18 -, juris Rn. 45).

    Mit einer solchen Regelung können unter Umständen die streitigen Punkte schneller identifiziert und gegebenenfalls bereits in einem Verwaltungsverfahren gelöst werden, so dass sich eine Klage erübrigt (EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-664/15 -, juris Rn. 88 und Urt. v. 14.1.2021 - C-826/18 -, juris Rn. 63).

    Die konkreten Modalitäten für die Ausübung eines Rechtsbehelfs dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden (EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-664/15 -, juris Rn. 90 f. und Urt. v. 14.1.2021 - C-826/18 -, juris Rn. 64).

    Ferner sind nationale Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten durch das Unionsrecht im Grundsatz anerkannt (EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-664/15 -, juris Rn. 89 und Urt. v. 14.1.2021 - C-826/18 -, juris Rn. 63 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 KN 1/20

    Naturschutzverordnung bezüglich eines Binnensees; formelle Anforderungen, insbes.

    Der Zweck von Art. 9 Abs. 2 AK besteht darin, der betroffenen Öffentlichkeit, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, den Zugang zu Gerichten für die Anfechtung einer Handlung oder Entscheidung zu gewährleisten, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 AK fällt (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-826/18 -, juris Rn. 45).

    Die konkrete Ausgestaltung des Rechtsschutzes gehört zu den "etwaige[n] in ... innerstaatlichem Recht festgelegte[n] Kriterien" im Sinne dieser Bestimmung und fällt als solche in den grundsätzlich bestehenden Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 -, juris Rn. 69; vgl. zum Gestaltungsspielraum bei Art. 9 Abs. 3 AK auch EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, juris Rn. 48; Urteil vom 14. Januar 2021 - C-826/18 -, juris Rn. 62).

    Mit einer solchen Regelung können unter Umständen die streitigen Punkte schneller identifiziert und gegebenenfalls bereits in einem Verwaltungsverfahren gelöst werden, so dass sich eine Klage erübrigt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, juris Rn. 88; Urteil vom 14. Januar 2021 - C-826/18 -, juris Rn. 63).

    Die konkreten Modalitäten für die Ausübung eines Rechtsbehelfs dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, juris Rn. 90 f.; Urteil vom 14. Januar 2021 - C-826/18 -, juris Rn. Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-873/19

    Generalanwalt Rantos: Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine

    17 Urteil vom 14. Januar 2021, Stichting Varkens in Nood u. a. (C-826/18, EU:C:2021:7, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2021 - 8 C 10217/21

    Unzulässige Verbandsklage gegen Radwegeplanung im Bienwald

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beteiligung am behördlichen Entscheidungsverfahren und die Zuerkennung eines Anfechtungsrechts gegen die verfahrensabschließende Zulassungsentscheidung eine jeweils andere Zielsetzung haben (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 [Djurgarden], a.a.O., juris, Rn. 38) und es den Mitgliedern der "betroffenen Öffentlichkeit" - nach Maßgabe der innerstaatlichen Voraussetzungen - möglich sein muss, gegen die in Art. 9 Abs. 2 AK genannten Handlungen einen Rechtsbehelf einzulegen, "gleichviel welche Rolle sie bei der Prüfung des Antrags spielen konnten" (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, - C-826/18 -, juris, Rn. 55).

    Wie der Europäische Gerichtshof jüngst klargestellt hat, besteht der Zweck von Art. 9 Abs. 2 AK nicht darin, allgemein der Öffentlichkeit ein Anfechtungsrecht gegen Zulassungsentscheidungen zu verleihen, sondern nur den Mitgliedern der "betroffenen Öffentlichkeit, die die bestimmten Voraussetzungen erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-826/18 -, juris, Rn. 36).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-432/21

    Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières) - Vertragsverletzung

  • BVerwG, 14.09.2022 - 9 C 24.21

    Verbandsklagebefugnis einer erst nach Klageerhebung anerkannten Umweltvereinigung

  • EuGH, 11.01.2024 - C-252/22

    Societatea Civila Profesionala de Avocati AB & CD

  • VG Schleswig, 05.03.2024 - 2 B 3/24

    Zugang von Umweltvereinigungen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht