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   EuGH, 14.10.2021 - C-662/19 P   

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https://dejure.org/2021,41227
EuGH, 14.10.2021 - C-662/19 P (https://dejure.org/2021,41227)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2021 - C-662/19 P (https://dejure.org/2021,41227)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - C-662/19 P (https://dejure.org/2021,41227)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    NRW. Bank/ CRU

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) - ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Nichtigerklärung von Beschlüssen der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board: SRB) im Hinblick auf die Höhe der Beiträge der Förderbank des Landes NRW zum SRF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 2143
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 18.10.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Insoweit wirft sie dem Gericht insbesondere vor, weder die Auswirkungen des Urteils vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), das Änderungen von Verordnungen betreffe, geprüft noch die Gründe angegeben zu haben, weswegen die sich aus diesem Urteil ergebenden Grundsätze im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, obwohl sich daraus ergebe, dass die Änderung eines Rechtsakts, sogar eines bestandskräftigen, eine neue Klagefrist sowohl in Bezug auf die geänderte Bestimmung als auch auf sämtliche Regelungen dieses Akts in Gang setze.

    Das Vorbringen zu der sich aus dem Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), ergebenden Rechtsprechung hält der SRB für unzulässig, da es keine gegen das angefochtene Urteil gerichteten spezifischen Argumente enthalte.

    Vielmehr geht aus dem Rechtsmittel klar hervor, dass sie dem Gericht vorwirft, zum einen bei der Qualifizierung des zweiten streitigen Beschlusses als bloße Bestätigung des ersten streitigen Beschlusses und damit bei der Beurteilung der verspäteten Erhebung der Klage einen Rechtsfehler begangen zu haben und zum anderen ihr Vorbringen zum Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), nicht berücksichtigt zu haben.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Bestimmung eines Rechtsakts geändert wird, die Klagemöglichkeit nicht nur gegen diese Bestimmung allein wieder eröffnet wird, sondern gegen alle Bestimmungen, die, auch wenn sie nicht geändert worden sind, mit ihr eine Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Als Zweites ist in Bezug auf die Qualifizierung des zweiten streitigen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen anfechtbar sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen, weil sie keine solchen Rechtswirkungen erzeugen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Als Zweites ist in Bezug auf die Qualifizierung des zweiten streitigen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen anfechtbar sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen, weil sie keine solchen Rechtswirkungen erzeugen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.06.2019 - T-466/16

    NRW. Bank / CRU - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die NRW.Bank die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:445), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten streitigen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss, zusammen mit dem ersten streitigen Beschluss: streitige Beschlüsse), soweit sie sie betreffen, abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T - 466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445), wird aufgehoben.

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Zum anderen hängt nach Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung die Berechnung dieser Beiträge für jedes Institut von seiner Größe, gemessen anhand seiner Verbindlichkeiten, und dem Risikograd seiner Tätigkeiten ab (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 77 bis 79).
  • EuGH, 31.01.2019 - C-426/18

    Iordachescu/ Parlament u.a. - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Zweitens folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zwar, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder Beschlusses des Gerichts sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, und Beschluss vom 31. Januar 2019, 1ordachescu/Parlament u. a., C-426/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:89, Rn. 28).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-334/17

    Estland / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Betrag, der

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsakt lediglich einen vorhergehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält (Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2018, Estland/Kommission, C-334/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:914, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsakt lediglich einen vorhergehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält (Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2018, Estland/Kommission, C-334/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:914, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsakt verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, ist insbesondere auf das Wesen des Rechtsakts abzustellen (Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51 und 52, sowie vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-63/20

    Dickmanns / EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-662/19
    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keine Ausführungen dazu enthält, worin genau der Rechtsfehler bestehen soll, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll (Urteil vom 20. Mai 2021, Dickmanns/EUIPO, C-63/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:406, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 21.02.2024 - T-466/16

    NRW. Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    aufgrund des Urteils vom 14. Oktober 2021, NRW.Bank/SRB (C-662/19 P, EU:C:2021:846),.

    Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der NRW.Bank im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C - 662/19 P.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-579/22

    Anglo Austrian AAB/ EZB und Far East - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    Ferner "[entspricht] [d]iesem Erfordernis ein Rechtsmittel nicht, das keine Ausführungen dazu enthält, worin genau der Rechtsfehler bestehen soll, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll" (Urteil vom 14. Oktober 2021, NRW. Bank/SRB, C-662/19 P, EU:C:2021:846, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-541/22

    García Fernández u.a./ Kommission und SRB

    Bank/CRU (C-662/19 P, EU:C:2021:846, point 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    En outre, « [n]e répond pas à cette exigence le pourvoi qui ne comporte aucune argumentation visant spécifiquement à identifier l'erreur de droit dont serait entaché l'arrêt ou l'ordonnance en question " (arrêt du 14 octobre 2021, NRW. Bank/CRU, C-662/19 P, EU:C:2021:846, point 36).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt ist (Urteil vom 14. Oktober 2021, NRW. Bank/SRB, C-662/19 P, EU:C:2021:846, Rn. 35).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-666/20

    GVN/ Kommission

    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, wenn es keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, NRW. Bank/SRB, C-662/19 P, EU:C:2021:846, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-363/22

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof jedoch, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteil vom 14. Oktober 2021, NRW.Bank/SRB, C-662/19 P, EU:C:2021:846, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2023 - C-138/23

    British Airways / Kommission

    En effet, selon une jurisprudence constante de la Cour, lorsque le Tribunal a constaté ou apprécié les faits, la Cour est compétente pour exercer, en vertu de l'article 256 TFUE, un contrôle sur la qualification juridique de ceux-ci et les conséquences de droit qui en ont été tirées (arrêt du 14 octobre 2021, NRW. Bank/CRU, C-662/19 P, EU:C:2021:846, point 35 et jurisprudence citée).
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