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   EuGH, 03.12.2019 - C-414/18   

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https://dejure.org/2019,41547
EuGH, 03.12.2019 - C-414/18 (https://dejure.org/2019,41547)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2019 - C-414/18 (https://dejure.org/2019,41547)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - C-414/18 (https://dejure.org/2019,41547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Iccrea Banca

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - Bankenunion - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Jährliche Beiträge - Berechnung - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 - Einheitliches Verfahren für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - Bankenunion - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Jährliche Beiträge - Berechnung - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 - Einheitliches Verfahren für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Iccrea Banca

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - Bankenunion - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Jährliche Beiträge - Berechnung - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 - Einheitliches Verfahren für ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Iccrea Banca

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 30
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-219/17

    Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Was als Erstes die Aspekte des Vorabentscheidungsersuchens betrifft, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, über die Beteiligung der Banca d'Italia in dem Verfahrensabschnitt vor dem Erlass der Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu entscheiden, ist festzustellen, dass nach Art. 263 AEUV nur der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, zu denen der SRB gehört, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42).

    Die etwaige Beteiligung nationaler Behörden im Lauf des Verfahrens, das zur Vornahme solcher Handlungen führt, kann deren Einstufung als Handlungen der Union nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der nationalen Behörden eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43).

    In einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht die ausschließliche Entscheidungsbefugnis einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festlegt, hat nämlich der Unionsrichter gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

    Im Übrigen ergibt sich aus Art. 263 AEUV in Verbindung mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, dass Handlungen, die nationale Behörden im Rahmen eines Verfahrens vornehmen, wie es in den vorstehenden Randnummern beschrieben ist, von den Gerichten der Mitgliedstaaten nicht überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 47).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wahl eines Verwaltungsverfahrens, das die Vornahme von Handlungen nationaler Behörden zur Vorbereitung einer Rechtswirkungen erzeugenden und potenziell beschwerenden endgültigen Entscheidung eines Unionsorgans vorsieht, zwischen dem Organ und den nationalen Behörden einen besonderen Mechanismus der Zusammenarbeit einrichten möchte, der auf der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Unionsorgans beruht (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48).

    Die Wirksamkeit eines solchen Entscheidungsprozesses setzt jedoch zwangsläufig eine einzige gerichtliche Überprüfung voraus, die nur durch die Unionsgerichte und erst nach Erlass der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung des Unionsorgans vorgenommen wird, die allein verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 49).

    Folglich ist allein das Unionsgericht dafür zuständig, im Zuge der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des SRB, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag eines Instituts zum SRF festgesetzt wird, zu prüfen, ob eine von einer nationalen Abwicklungsbehörde in Vorbereitung dieses Beschlusses vorgenommene Handlung unter Mängeln leidet, die auf den Beschluss des SRB durchschlagen können; diese nationale Handlung ist der Prüfung durch das nationale Gericht entzogen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57).

    In Anbetracht des Erfordernisses einer einzigen gerichtlichen Überprüfung solcher Beschlüsse des SRB ändern weder die Art des nationalen Rechtsbehelfs, mit dem vorbereitende Handlungen nationaler Behörden der Überprüfung durch ein mitgliedstaatliches Gericht unterworfen werden, noch das Wesen der zu diesem Zweck gestellten Anträge oder vorgebrachten Gründe etwas an der Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Unionsgerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 51).

    Es bestünde nämlich die Gefahr, dass das nationale Gericht und die Unionsgerichte, die später unter Umständen im Rahmen der Prüfung einer gemäß Art. 263 AEUV erhobenen Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des SRB inzident über die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung der nationalen Abwicklungsbehörde zu befinden haben, in ein und demselben Verfahren unterschiedlich entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 50).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Jedenfalls kann sich nur derjenige im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen, der auch nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder dies deshalb nicht getan hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Beschluss des SRB vom 20. Mai 2016 betrifft, so kann sich Iccrea Banca, da sie gegen diesen Beschluss keine Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben hat, vor einem nationalen Gericht nicht auf seine Ungültigkeit berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 43).

  • EuGH, 20.11.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Weder die nationalen Abwicklungsbehörden noch die nationalen Gerichte, die die Aufgabe haben, die Tätigkeit der nationalen Abwicklungsbehörden zu kontrollieren, können aber wirksam Entscheidungen treffen, die den Beschlüssen des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zuwiderlaufen und diesen in der Praxis ihre Wirksamkeit nehmen, indem die Erhebung der Beiträge verhindert wird (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 52, vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 66, und vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 50 und 51).

    Hängt die Entscheidung des bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit eines Beschlusses des SRB ab, kann das nationale Gericht dem Gerichtshof jedoch eine Frage nach der Gültigkeit dieses Beschlusses zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 57, und vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 68).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Weder die nationalen Abwicklungsbehörden noch die nationalen Gerichte, die die Aufgabe haben, die Tätigkeit der nationalen Abwicklungsbehörden zu kontrollieren, können aber wirksam Entscheidungen treffen, die den Beschlüssen des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zuwiderlaufen und diesen in der Praxis ihre Wirksamkeit nehmen, indem die Erhebung der Beiträge verhindert wird (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 52, vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 66, und vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 50 und 51).

    Hängt die Entscheidung des bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit eines Beschlusses des SRB ab, kann das nationale Gericht dem Gerichtshof jedoch eine Frage nach der Gültigkeit dieses Beschlusses zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 57, und vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 68).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten aufgrund der Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass das nationale Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung u. a. eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Weder die nationalen Abwicklungsbehörden noch die nationalen Gerichte, die die Aufgabe haben, die Tätigkeit der nationalen Abwicklungsbehörden zu kontrollieren, können aber wirksam Entscheidungen treffen, die den Beschlüssen des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zuwiderlaufen und diesen in der Praxis ihre Wirksamkeit nehmen, indem die Erhebung der Beiträge verhindert wird (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 52, vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 66, und vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Zum einen erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem klagegegenständlichen Beschluss unmittelbar betroffen sein muss, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, und vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103).
  • EuGH, 13.03.2018 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, setzt nach Art. 263 Abs. 4 AEUV u. a. voraus, dass die Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Zum einen erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem klagegegenständlichen Beschluss unmittelbar betroffen sein muss, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, und vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-414/18
    Zum einen erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem klagegegenständlichen Beschluss unmittelbar betroffen sein muss, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, und vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103).
  • EuG, 19.11.2018 - T-494/17

    Iccrea Banca/ Kommission und CRU - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 17.01.2019 - C-639/17

    KPMG Baltics

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuG, 21.02.2024 - T-466/16

    NRW. Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Verbindlichkeiten im Wege der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute einräumt, sondern klar aufführt, unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 93).

    Die Delegierte Verordnung 2015/63 regelt nämlich verschiedene Fälle, die erhebliche, unmittelbar mit den Risiken der betreffenden Verbindlichkeiten zusammenhängende Besonderheiten aufweisen (Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 95).

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

    In seinem Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca (C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 65), hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass, obwohl die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF gemäß Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 an die nationalen Abwicklungsbehörden (national resolution authorities, im Folgenden: NRA) gerichtet sind, die beitragspflichtigen Institute zweifellos von diesen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen sind.
  • EuGH, 14.10.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Zum anderen hängt nach Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung die Berechnung dieser Beiträge für jedes Institut von seiner Größe, gemessen anhand seiner Verbindlichkeiten, und dem Risikograd seiner Tätigkeiten ab (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 77 bis 79).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

    So ist es nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung u. a. eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthält (Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und sowohl die Gründe nennt, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, als auch den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Beschluss vom 5. Juni 2019, Wilo Salmson France, C-10/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:464, Rn. 15).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage

    So ist es nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung u. a. eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthält (Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

    Zu der Frage, ob die Feststellung des Gerichts, dass das streitige Schreiben Esso im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Alt. 1 AEUV unmittelbar betreffe, rechtsfehlerhaft ist, ist festzustellen, dass die Voraussetzung, dass die Handlung der Union die natürliche oder juristische Person, die sie anficht, unmittelbar betrifft, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind: Die Handlung muss sich unmittelbar auf die Rechtsstellung der betreffenden Person auswirken, und sie darf den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, ihre Umsetzung muss vielmehr rein automatisch erfolgen und sich ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften allein aus der Unionsregelung ergeben (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, EU:C:1998:193, Rn. 43, und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 66).
  • EuG, 22.03.2023 - T-72/20

    Satabank/ EZB

    Zwar kann nach der Rechtsprechung eine etwaige Beteiligung nationaler Behörden im Lauf des Verfahrens, das zur Vornahme von Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union führt, deren Einstufung als Handlungen der Union nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der nationalen Behörden eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42 und 43, und Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 37 und 38).

    In einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht die ausschließliche Entscheidungsbefugnis einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festlegt, hat der Unionsrichter gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44, und Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 39).

  • EuG, 20.12.2023 - T-388/21

    Crédit agricole u.a./ CRU

    En outre, il ressort de la jurisprudence que la prise en compte du principe d'égalité de traitement ne saurait justifier la déduction des engagements éligibles du passif servant de base de calcul pour déterminer la contribution annuelle de base, dès lors que le règlement délégué 2015/63 a distingué des situations présentant des particularités notables, directement liées aux risques présentés par les passifs en cause (voir, en ce sens, arrêt du 3 décembre 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, point 95).
  • EuG, 20.12.2023 - T-397/21

    BNP Paribas/ CRU

    En outre, il ressort de la jurisprudence que la prise en compte du principe d'égalité de traitement ne saurait justifier la déduction des engagements éligibles du passif servant de base de calcul pour déterminer la contribution annuelle de base, dès lors que le règlement délégué 2015/63 a distingué des situations présentant des particularités notables, directement liées aux risques présentés par les passifs en cause (voir, en ce sens, arrêt du 3 décembre 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, point 95).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18

    SC/ Eulex Kosovo

    51 Vgl. z. B. Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca (C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 37).
  • EuG, 20.12.2023 - T-385/21

    BPCE u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-384/21

    Confédération nationale du Crédit mutuel u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-387/21

    Société générale u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-383/21

    Banque postale/ CRU

  • EuGH, 08.10.2020 - C-514/19

    Frankreich hat die Kommission wirksam über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen

  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

  • EuGH, 09.11.2023 - C-663/20

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Kostenfestsetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 23.09.2020 - T-420/17

    Portigon / CRU

  • EuGH, 30.09.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuGH, 15.07.2021 - C-60/20

    Latvijas dzelzcels (Installations de service ferroviaire) - Vorlage zur

  • VGH Hessen, 17.07.2020 - 6 B 1818/20
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