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   EuG, 26.06.2019 - T-466/16 REC   

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EuG, 26.06.2019 - T-466/16 REC (https://dejure.org/2019,17309)
EuG, Entscheidung vom 26.06.2019 - T-466/16 REC (https://dejure.org/2019,17309)
EuG, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - T-466/16 REC (https://dejure.org/2019,17309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    NRW. Bank / CRU

    Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage â€" Wirtschafts- und Währungsunion â€" Bankenunion â€" Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) â€" Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) â€" Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 19.11.2018 - T-494/17

    Iccrea Banca/ Kommission und CRU - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

    Auszug aus EuG, 26.06.2019 - T-466/16
    Dass zwischen dem SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

    Die nationalen Abwicklungsbehörden sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

    Die Feststellung, dass die nationalen Abwicklungsbehörden die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

    Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die "angemessene Frist" dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, keine im Vorhinein festgelegte Frist ist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.09.2011 - T-407/07

    CMB und Christof / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.06.2019 - T-466/16
    Von einer lediglich bestätigenden Entscheidung ist auszugehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung kein neues Element enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T-407/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:477, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem lässt sich - wie sich aus der Rechtsprechung ergibt - die Frage, ob eine Maßnahme bestätigenden Charakter hat, nicht allein durch einen Vergleich ihres Inhalts mit dem der früheren Entscheidung, die durch sie bestätigt wird, beantworten, sondern muss auch nach der Art des Antrags beurteilt werden, der durch sie beschieden wird (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T-407/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:477, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beruht der Überprüfungsantrag dagegen nicht auf neuen wesentlichen Tatsachen, so ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung als unzulässig abzuweisen (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T-407/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:477, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Auszug aus EuG, 26.06.2019 - T-466/16
    Schließlich ist festzustellen, dass in dem Fall, dass ein Kläger für einen Klageantrag keinerlei Gründe vorbringt, die Voraussetzung des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung, wonach eine kurze Darstellung der Klagegründe erforderlich ist, nicht erfüllt ist (vgl. Urteile vom 12. April 2013, Koda/Kommission, T-425/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:183, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission, T-386/10, EU:T:2013:450, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.04.2013 - T-425/08

    Koda / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.06.2019 - T-466/16
    Schließlich ist festzustellen, dass in dem Fall, dass ein Kläger für einen Klageantrag keinerlei Gründe vorbringt, die Voraussetzung des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung, wonach eine kurze Darstellung der Klagegründe erforderlich ist, nicht erfüllt ist (vgl. Urteile vom 12. April 2013, Koda/Kommission, T-425/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:183, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission, T-386/10, EU:T:2013:450, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 26.06.2019 - T-466/16
    Ferner ergibt sich aus ebenso ständiger Rechtsprechung, dass die Klagefristen, die zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlicher Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurden, zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien stehen (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 1998, Hauer/Rat und Kommission, T-119/95, EU:T:1998:161, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95

    Hauer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 26.06.2019 - T-466/16
    Ferner ergibt sich aus ebenso ständiger Rechtsprechung, dass die Klagefristen, die zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlicher Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurden, zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien stehen (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 1998, Hauer/Rat und Kommission, T-119/95, EU:T:1998:161, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die NRW.Bank die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:445), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten streitigen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss, zusammen mit dem ersten streitigen Beschluss: streitige Beschlüsse), soweit sie sie betreffen, abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T - 466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU

    Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:445), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten streitigen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss), soweit sie sie betreffen (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse), als unzulässig abgewiesen hat.

    Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445) aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen, die Entscheidung über die Kosten aber vorzubehalten.

  • EuG, 04.09.2019 - T-466/16

    NRW. Bank / CRU - Berichtigung

    Bank/SRB, (T-466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445),.

    Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445) erlassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

    Bank/CRU (T-466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445, Rn. 69).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU - Rechtsmittel - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang

    Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:445), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen (im Folgenden: streitgegenständliche Beschlüsse), abgewiesen hat.
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Rechtsprechung
   EuG, 21.02.2024 - T-466/16 RENV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2740
EuG, 21.02.2024 - T-466/16 RENV (https://dejure.org/2024,2740)
EuG, Entscheidung vom 21.02.2024 - T-466/16 RENV (https://dejure.org/2024,2740)
EuG, Entscheidung vom 21. Februar 2024 - T-466/16 RENV (https://dejure.org/2024,2740)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    NRW. Bank/ CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2016 im Voraus erhobenen Beiträge - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur dieser Beiträge - wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt - darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

    Dieser Ansatz entspricht der auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik des Systems der im Voraus erhobenen Beiträge, in der der gesamte Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen hat, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

    Um eine Finanzierung der Aufgaben des SRM sicherzustellen, wurden mit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 die im Voraus erhobenen Beiträge eingeführt, deren besondere Natur, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 dieser Richtlinie und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, und für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

    Ebenso wären dem SRF in diesem Zeitraum unter Verstoß gegen diese Bestimmungen Mittel aus den im Voraus erhobenen Beiträgen der Klägerin vorenthalten worden, was die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 176 und 177).

    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

    Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

    Sodann muss der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    Die Regelung stellt somit keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags des betreffenden Instituts und dessen Abwicklung her, da nur die Wahrung des öffentlichen Interesses und nicht das individuelle Interesse des Instituts der entscheidende Faktor für die Verwendung des SRF ist (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    aufgrund des Urteils vom 14. Oktober 2021, NRW.Bank/SRB (C-662/19 P, EU:C:2021:846),.

    Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der NRW.Bank im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C - 662/19 P.

  • EuG, 28.11.2019 - T-365/16

    Portigon / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    Nach den Rn. 19 und 20 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), festgestellt hatte.

    Wie sich aus den Rn. 19, 20 und 183 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wurde dieser erlassen, um dem Begründungsmangel der ursprünglichen Beschlüsse abzuhelfen, den der SRB im Anschluss an die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), festgestellt hatte, ohne dass dieser Beschluss oder diese Urteile den Umfang der Verpflichtung der Klägerin, einen im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 zu zahlen, wie sie in den ursprünglichen Beschlüssen festgelegt worden war und für diesen Beitragszeitraum bestanden hatte, geändert hätten.

  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    Nach den Rn. 19 und 20 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), festgestellt hatte.

    Wie sich aus den Rn. 19, 20 und 183 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wurde dieser erlassen, um dem Begründungsmangel der ursprünglichen Beschlüsse abzuhelfen, den der SRB im Anschluss an die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), festgestellt hatte, ohne dass dieser Beschluss oder diese Urteile den Umfang der Verpflichtung der Klägerin, einen im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 zu zahlen, wie sie in den ursprünglichen Beschlüssen festgelegt worden war und für diesen Beitragszeitraum bestanden hatte, geändert hätten.

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Verbindlichkeiten im Wege der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute einräumt, sondern klar aufführt, unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 93).

    Die Delegierte Verordnung 2015/63 regelt nämlich verschiedene Fälle, die erhebliche, unmittelbar mit den Risiken der betreffenden Verbindlichkeiten zusammenhängende Besonderheiten aufweisen (Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 95).

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-466/16
    Zur Prüfung der Frage, ob der SRB seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urheber einer Entscheidung zwar in deren Begründung nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Faktoren anzugeben braucht, jedoch muss die Begründung zumindest die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuG, 27.07.2022 - T-125/22

    Auswärtige Beziehungen

  • EuGH, 10.07.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuG, 07.03.2017 - T-194/13

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss, mit dem die Kommission

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

  • EuG, 25.03.2015 - T-538/11

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuGH, 14.06.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuG, 12.04.2013 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuG, 22.09.2015 - T-161/13

    First Islamic Investment Bank / Rat

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

  • EuGH, 11.05.2017 - C-44/16

    Dyson / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs

  • EuGH, 12.12.1996 - C-320/94

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 89/552/EWG ÜBER

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Rechtsprechung
   EuG, 04.09.2019 - T-466/16 REC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,28336
EuG, 04.09.2019 - T-466/16 REC (https://dejure.org/2019,28336)
EuG, Entscheidung vom 04.09.2019 - T-466/16 REC (https://dejure.org/2019,28336)
EuG, Entscheidung vom 04. September 2019 - T-466/16 REC (https://dejure.org/2019,28336)
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  • EuG, 26.06.2019 - T-466/16

    NRW. Bank / CRU - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-466/16
    Bank/SRB, (T-466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445),.

    Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445) erlassen.

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