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   EuG, 28.11.2019 - T-377/16, T-645/16, T-809/16   

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EuG, 28.11.2019 - T-377/16, T-645/16, T-809/16 (https://dejure.org/2019,40609)
EuG, Entscheidung vom 28.11.2019 - T-377/16, T-645/16, T-809/16 (https://dejure.org/2019,40609)
EuG, Entscheidung vom 28. November 2019 - T-377/16, T-645/16, T-809/16 (https://dejure.org/2019,40609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    Kommission / ICI

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

    Die Feststellung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 19.11.2018 - T-494/17

    Iccrea Banca/ Kommission und CRU - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

    Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

    Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der vom SRB beschlossenen jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

    Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die "angemessene Frist" dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, ist keine im Vorhinein festgelegte Frist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

    Die Feststellung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Hierzu ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121).

    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung zum einen eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, EU:C:1998:153, Rn. 7 und 28).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, sondern bezwecken, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 49 und 50), gleichwohl nicht bedeutet, dass ein Einzelner nie mit Erfolg einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend machen kann, die einen zum Erlass eines Unionsrechtsakts führenden Entscheidungsprozess regelt.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung zum einen eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, EU:C:1998:153, Rn. 7 und 28).
  • EuG, 10.12.2013 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Somit sind nach Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Handlungen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Handlungen, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB, T-492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-183/16

    Der Gerichtshof erklärt die Verordnung der Kommission, mit der sie die

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Die Nichtbeachtung solcher Verfahrensregeln, die für die Äußerung der Zustimmung erforderlich sind, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (Urteile vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C-263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 56, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 116).
  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, EU:C:2007:183, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuGH, 24.11.2005 - C-138/03

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 22.09.1988 - 358/85

    Frankreich / Parlament

  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfesystem des

  • EuG, 15.07.2015 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

  • EuGH, 24.06.2015 - C-263/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

  • EuGH, 06.03.2014 - C-248/12

    Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development / Kommission

  • EuGH, 10.11.2011 - C-626/10

    Agapiou Joséphidès / Commision und EACEA

  • EuG, 17.02.2011 - T-122/09

    Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods / Rat

  • EuGH, 05.03.1993 - C-102/92

    Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission

  • EuG, 04.05.2017 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung

  • EuGH, 21.04.2016 - C-279/15

    Borde und Carbonium / Kommission

  • EuG, 07.07.2015 - T-312/14

    Italienische Fischereiverbände können einen Aktionsplan mit nationalen Maßnahmen

  • EuG, 12.11.2008 - T-406/06

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 18.05.2010 - T-200/09

    Abertis Infraestructuras / Kommission

  • EuG, 09.03.2016 - T-438/15

    Port autonome du Centre und de l'Ouest u.a. / Kommission

  • EuG, 15.07.1998 - T-155/95

    LPN und GEOTA / Kommission

  • EuG, 06.02.2017 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Vorläufiger Rechtsschutz - Einheitlicher

  • EuG, 09.02.2024 - T-809/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

    in Anbetracht des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Klägerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden zusammen: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016), soweit sie diese betrafen.

    Am 8. November 2018 wurden die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nach Beweisaufnahme durch das Gericht gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), gab das Gericht der Klage in der Rechtssache T-377/16 statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 für nichtig, soweit sie die Klägerin betrafen; die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wies es wegen Rechtshängigkeit als unzulässig ab.

    Der Klägerin erlegte es die dem SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 entstandenen Kosten sowie dessen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Rechtssache T-645/16 R auf, der zuvor durch einen Beschluss des Präsidenten des Gerichts zurückgewiesen worden war.

    Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Klägerin die ihm in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten mit.

    Die Klägerin macht geltend, der Kostenfestsetzungsantrag sei unzulässig, da er verspätet gestellt worden sei, nämlich zwei Jahre und vier Monate nach Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823).

    Der SRB habe die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 25. November 2020 erwähnt, ohne jedoch einen konkreten Betrag zu nennen oder die Kosten aufzuschlüsseln.

    Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Gerichts, mit dem dem SRB ein Kostenerstattungsanspruch für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 zuerkannt wurde, am 28. November 2019 ergangen.

    Der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag ist am 31. März 2023 gestellt worden, so dass zwischen dem Tag, an dem das Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), rechtskräftig geworden ist, und der Stellung dieses Antrags etwa drei Jahre vergangen sind.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Nach Erlass des Beschlusses vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), durch den Gerichtshof und der erneuten Aufforderung der Klägerin an den SRB, die in der Rechtssache T-414/17 entstandenen Kosten zu erstatten, hat der SRB in seinem Schreiben vom 13. April 2022 die Höhe der in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten bestimmt und vorgeschlagen, sie mit den Forderungen der Klägerin in Bezug auf die Kosten in den Rechtssachen T-377/16 und T-414/17 aufzurechnen.

    Es trifft daher zu, dass der SRB die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmalig in seinem Schreiben vom 13. April 2022 geltend gemacht hat.

    Demnach ist nach der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren vergangen, bevor der SRB diese Kosten geltend gemacht hat.

    Die Rechtssache T-414/17 hatte einen ähnlichen Gegenstand wie die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, denn sie war auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses des SRB gerichtet, mit dem in Bezug auf die Klägerin die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt wurden.

    Außerdem ergibt sich oben aus Rn. 24, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien sowohl die erstattungsfähigen Kosten in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 als auch diejenigen in der Rechtssache T-414/17 betrafen.

    Somit wiesen die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 und die Rechtssache T-414/17 - obwohl rechtlich getrennt - einen engen inhaltlichen Zusammenhang auf.

    Aus dem Kostenfestsetzungsantrag des SRB geht hervor, dass ihn dieser Zusammenhang dazu bewogen hat, diese Verfahren als eine einzige Akte zu behandeln, und ihn zu der Annahme veranlasst hat, es sei gerechtfertigt, den Kostenerstattungsantrag in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T-414/17 geltend zu machen.

    Zwar hätte der SRB die Kosten früher geltend machen können, da, wie die Klägerin geltend macht, die notwendigen Aufwendungen für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 getrennt von den notwendigen Aufwendungen für das Verfahren in der Rechtssache T-414/17 ermittelt werden konnten, jedoch ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht ersichtlich, dass er einen unangemessenen Zeitraum hätte verstreichen lassen, bevor er die Klägerin über den Betrag der in den genannten Rechtssachen geltend gemachten Kosten in Kenntnis gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T-413/06 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 30).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden sind.

    Im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wegen Rechtshängigkeit für unzulässig.

    Die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wurden durch zwei Klagegründe gestützt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihrer ersten, in der Rechtssache T-377/16 erhobenen Klage geltend gemacht hatte, die vier Klagegründe enthielt.

    Die in den jüngeren Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend gemachten Klagegründe waren daher in der ersten, in der Rechtssache T-377/16 eingereichten Klage enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 100 bis 102).

    Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 sehr starke Synergien bestanden.

    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 44 bis 46 ergibt, konnten die Anwälte des SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 weitgehend die Argumente und Analysen aus den Schriftsätzen der Rechtssache T-377/16 übernehmen und sich daher auf die Prüfung der zusätzlichen Zulässigkeitsfragen in diesen beiden Rechtssachen, insbesondere das Problem der Rechtshängigkeit, beschränken.

    Auch wenn der SRB in seinem Kostenfestsetzungsantrag angegeben hat, dass er die Synergien in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 berücksichtigt habe, und demnach den Betrag der geltend gemachten Honorare, die der Zahl der Arbeitsstunden seiner Anwälte entsprächen, selbst herabgesetzt hat, indem er diese Arbeitsstunden auf die drei Rechtssachen aufgeteilt hat, ist folglich die Arbeitszeit, die für das schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erforderlich war, dennoch erheblich niedriger anzusetzen.

    Der SRB ist nämlich der Ansicht, im Vergleich zur Rechtssache T-645/16 seien in der Rechtssache T-809/16 für die Ausarbeitung der Klagebeantwortung eine Stunde weniger und für die Ausarbeitung der Gegenerwiderung 25 Stunden mehr erforderlich gewesen.

    Indes umfasste die Klagebeantwortung in der Rechtssache T-809/16 vier Seiten mehr als diejenige in der Rechtssache T-645/16; die Gegenerwiderung umfasste drei Seiten mehr.

    Was zum anderen die Antwort vom 26. Oktober 2017 auf die prozessleitende Maßnahme vom 9. Oktober 2017, die Antwort vom 15. Januar 2018 auf die Beweiserhebung vom 14. Dezember 2017, die Antwort vom 27. März 2018 auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 12. März 2018, die Antwort vom 18. Mai 2018 auf die Beweiserhebung vom 2. Mai 2018, die Stellungnahme vom 6. Juni 2018 zu dem am 22. Mai 2018 zu den Akten gegebenen Schreiben der Klägerin betrifft, das auf die Vorlage neuer Beweise gerichtet war und mit dem der Erlass zweier prozessleitender Maßnahmen beantragt wurde, sowie die Stellungnahme vom 11. September 2018 zum Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen vom 30. Juli 2018, betrifft, so sind diese Schriftstücke in den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 identisch und am selben Tag eingereicht worden.

    Insoweit hat der SRB ausgeführt, dass ungefähr 65 Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien, um die mündliche Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 vorzubereiten, und dass diese Arbeitsstunden proportional auf die drei Rechtssachen verteilt worden seien.

    Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist die vom SRB vorgenommene Verteilung jedoch nicht proportional, da er jeweils 25 Arbeitsstunden für die Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend macht, was bedeutet, dass nur 15 Arbeitsstunden für die Rechtssache T-377/16 aufgewandt worden wären.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 63 bis 70 festgestellten sehr starken Synergien zwischen den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 auch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten, so dass die für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-809/16 erforderliche Zeit deutlich nach unten korrigiert werden muss.

    Schließlich ist das Gericht in Anbetracht der oben in Rn. 72 festgestellten Inkohärenz und der fehlenden Berücksichtigung der Synergien zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, wie sie oben in Rn. 73 festgestellt wurde, der Ansicht, dass für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-809/16 fünf Arbeitsstunden erforderlich waren.

  • EuG, 09.02.2024 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

    in Anbetracht des Beschlusses vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T-645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), und des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Klägerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden zusammen: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016), soweit sie sie betrafen.

    Am 8. November 2018 wurden die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nach Beweisaufnahme durch das Gericht gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), gab das Gericht der Klage in der Rechtssache T-377/16 statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 für nichtig, soweit sie die Klägerin betrafen; die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wies es wegen Rechtshängigkeit als unzulässig ab.

    Der Klägerin erlegte es die dem SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 sowie in der Rechtssache T-645/16 R entstandenen Kosten auf.

    Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Klägerin die ihm in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten mit.

    Die Klägerin macht geltend, die Kostenfestsetzungsanträge seien unzulässig, da sie verspätet gestellt worden seien, nämlich zwei Jahre und vier Monate nach Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823).

    Der SRB habe die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 25. November 2020 erwähnt, ohne jedoch einen konkreten Betrag zu nennen oder die Kosten aufzuschlüsseln.

    Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Gerichts, mit dem dem SRB ein Kostenerstattungsanspruch für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 zuerkannt wurde, am 28. November 2019 ergangen.

    Die vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge sind am 31. März 2023 gestellt worden, so dass zwischen dem Tag, an dem das Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), rechtskräftig geworden ist, und der Stellung dieser Anträge etwa drei Jahre vergangen sind.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Nach Erlass des Beschlusses vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), durch den Gerichtshof und der erneuten Aufforderung der Klägerin an den SRB, die in der Rechtssache T-414/17 entstandenen Kosten zu erstatten, hat der SRB in seinem Schreiben vom 13. April 2022 die Höhe der in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten bestimmt und vorgeschlagen, sie mit den Forderungen der Klägerin in Bezug auf die Kosten in den Rechtssachen T-377/16 und T-414/17 aufzurechnen.

    Es trifft daher zu, dass der SRB die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 13. April 2022 geltend gemacht hat.

    Demnach ist nach der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren vergangen, bevor der SRB diese Kosten geltend gemacht hat.

    Die Rechtssache T-414/17 hatte einen ähnlichen Gegenstand wie die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, denn sie war auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses des SRB gerichtet, mit dem in Bezug auf die Klägerin die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt wurden.

    Außerdem ergibt sich oben aus Rn. 26, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien sowohl die erstattungsfähigen Kosten in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 als auch diejenigen in der Rechtssache T-414/17 betrafen.

    Somit wiesen die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 und die Rechtssache T-414/17 - obwohl rechtlich getrennt - einen engen inhaltlichen Zusammenhang auf.

    Aus den Kostenfestsetzungsanträgen des SRB geht hervor, dass dieser Zusammenhang ihn dazu bewogen hat, diese Verfahren als eine einzige Akte zu behandeln, und ihn zu der Annahme veranlasst hat, es sei gerechtfertigt, den Kostenerstattungsantrag in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T-414/17 geltend zu machen.

    Zwar hätte der SRB die Kosten früher geltend machen können, da, wie die Klägerin geltend macht, die Aufwendungen, die für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 notwendig waren, getrennt von den Aufwendungen für das Verfahren in der Rechtssache T-414/17 ermittelt werden konnten, jedoch ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht ersichtlich, dass er einen unangemessenen Zeitraum hätte verstreichen lassen, bevor er die Klägerin über den Betrag der in den genannten Rechtssachen geltend gemachten Kosten in Kenntnis gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T-413/06 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 30).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden sind.

    Im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wegen Rechtshängigkeit für unzulässig.

    Die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wurden durch zwei Klagegründe gestützt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihrer ersten, in der Rechtssache T-377/16 erhobenen Klage geltend gemacht hatte, die vier Klagegründe enthielt.

    Die in den jüngeren Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend gemachten Klagegründe waren daher in der ersten, in der Rechtssache T-377/16 eingereichten Klage enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 100 bis 102).

    Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 sehr starke Synergien bestanden.

    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 46 bis 48 ergibt, konnten die Anwälte des SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 weitgehend die Argumente und Analysen aus den Schriftsätzen der Rechtssache T-377/16 übernehmen und sich daher auf die Prüfung der zusätzlichen Zulässigkeitsfragen in diesen beiden Rechtssachen, insbesondere das Problem der Rechtshängigkeit, beschränken.

    Auch wenn der SRB in seinem Kostenfestsetzungsantrag angegeben hat, dass er die Synergien in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 berücksichtigt habe und demnach den Betrag der geltend gemachten Honorare, die der Zahl der Arbeitsstunden seiner Anwälte entsprächen, selbst herabgesetzt hat, indem er diese Arbeitsstunden auf die drei Rechtssachen aufgeteilt hat, ist folglich die Arbeitszeit, die für das schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erforderlich war, dennoch erheblich niedriger anzusetzen.

    Was zum anderen die Antwort vom 26. Oktober 2017 auf die prozessleitende Maßnahme vom 9. Oktober 2017, die Antwort vom 15. Januar 2018 auf die Beweiserhebung vom 14. Dezember 2017, die Antwort vom 27. März 2018 auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 12. März 2018, die Antwort vom 18. Mai 2018 auf die Beweiserhebung vom 2. Mai 2018, die Stellungnahme vom 6. Juni 2018 zu dem am 22. Mai 2018 zu den Akten gegebenen Schreiben der Klägerin betrifft, das auf die Vorlage neuer Beweise gerichtet war und mit dem der Erlass zweier prozessleitender Maßnahmen beantragt wurde, sowie die Stellungnahme vom 11. September 2018 zum Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen vom 30. Juli 2018 betrifft, so sind diese Schriftstücke in den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 identisch und am selben Tag eingereicht worden.

    Insoweit hat der SRB ausgeführt, dass ungefähr 65 Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien, um die mündliche Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 vorzubereiten, und dass diese Arbeitsstunden proportional auf die drei Rechtssachen verteilt worden seien.

    Die vom SRB vorgenommene Verteilung ist jedoch nicht proportional, da er jeweils 25 Arbeitsstunden für die Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend macht, was bedeutet, dass nur 15 Arbeitsstunden für die Rechtssache T-377/16 aufgewandt worden wären.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 68 bis 74 festgestellten sehr starken Synergien zwischen den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 auch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten, so dass die für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-645/16 erforderliche Zeit deutlich nach unten korrigiert werden muss.

    Schließlich ist das Gericht in Anbetracht der oben in Rn. 76 festgestellten Inkohärenz und der fehlenden Berücksichtigung der Synergien zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, wie sie oben in Rn. 77 festgestellt wurde, der Ansicht, dass für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-645/16 fünf Arbeitsstunden erforderlich waren.

  • EuG, 14.07.2023 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

    in Anbetracht des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Antragstellerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge), soweit sie diese betrafen.

    Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), wies das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 als unzulässig ab; der Klage in der Rechtssache T-377/16 gab es statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für nichtig, soweit sie die Antragstellerin betrafen.

    Dementsprechend erlegte das Gericht der Antragstellerin die dem SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 entstandenen Kosten sowie dessen Kosten in Zusammenhang mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Rechtssache T-645/16 R, der zurückgewiesen worden war, auf.

    Darüber hinaus informierte er die Antragstellerin darüber, dass jede Forderung, die sie gegenüber dem SRB geltend mache, mit den Forderungen verrechnet werde, die der SRB gegenüber der Antragstellerin in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 habe.

    Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Antragstellerin die ihm in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten mit.

    Allerdings wurden, wie der SRB hervorhebt, die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Erst im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht zwei dieser Klagen wegen Rechtshängigkeit für unzulässig.

    - 887, 50 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von zwei Stunden und 45 Minuten zwischen dem 15. März und dem 20. März 2017 für die Erstellung einer Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16;.

    - 16 283, 33 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von 47 Stunden und 30 Minuten zwischen dem 13. Februar 2019 und dem 18. Februar 2020 für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie für die Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823).

    Insbesondere enthält die detaillierte Aufstellung Leistungen in Verbindung mit der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), einschließlich der Reise des Anwalts, um bei dieser Verkündung anwesend zu sein.

    Drittens ist mit dem SRB darauf hinzuweisen, dass die drei Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, die zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden wurden, ähnliche oder gar identische Fragen betrafen und vom Gericht parallel verhandelt wurden.

    - zwei Arbeitsstunden für die Erstellung der Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16;.

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 113).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 114).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 115).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 116; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

    Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176).

    Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204).

    So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205).

    Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206).

    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der bloße Umstand, dass eine Erstattung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses unangemessen sei, stellt keinen Grund dar, der zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit gleichkommt (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 222).

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

    Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 164).

    Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 179).

    So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 180).

    Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 181).

    Zudem ist der Beschluss des SRB zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 für nichtig erklärt worden (Urteile vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824).

    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • EuG, 21.02.2024 - T-466/16

    NRW. Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

  • EuG, 23.09.2020 - T-420/17

    Portigon / CRU

  • EuG, 06.02.2017 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Vorläufiger Rechtsschutz - Einheitlicher

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