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   EuG, 14.07.2023 - T-377/16 DEP   

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EuG, 14.07.2023 - T-377/16 DEP (https://dejure.org/2023,17796)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2023 - T-377/16 DEP (https://dejure.org/2023,17796)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2023 - T-377/16 DEP (https://dejure.org/2023,17796)
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  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    in Anbetracht des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Antragstellerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge), soweit sie diese betrafen.

    Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), wies das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 als unzulässig ab; der Klage in der Rechtssache T-377/16 gab es statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für nichtig, soweit sie die Antragstellerin betrafen.

    Dementsprechend erlegte das Gericht der Antragstellerin die dem SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 entstandenen Kosten sowie dessen Kosten in Zusammenhang mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Rechtssache T-645/16 R, der zurückgewiesen worden war, auf.

    Darüber hinaus informierte er die Antragstellerin darüber, dass jede Forderung, die sie gegenüber dem SRB geltend mache, mit den Forderungen verrechnet werde, die der SRB gegenüber der Antragstellerin in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 habe.

    Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Antragstellerin die ihm in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten mit.

    Allerdings wurden, wie der SRB hervorhebt, die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Erst im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht zwei dieser Klagen wegen Rechtshängigkeit für unzulässig.

    - 887, 50 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von zwei Stunden und 45 Minuten zwischen dem 15. März und dem 20. März 2017 für die Erstellung einer Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16;.

    - 16 283, 33 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von 47 Stunden und 30 Minuten zwischen dem 13. Februar 2019 und dem 18. Februar 2020 für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie für die Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823).

    Insbesondere enthält die detaillierte Aufstellung Leistungen in Verbindung mit der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), einschließlich der Reise des Anwalts, um bei dieser Verkündung anwesend zu sein.

    Drittens ist mit dem SRB darauf hinzuweisen, dass die drei Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, die zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden wurden, ähnliche oder gar identische Fragen betrafen und vom Gericht parallel verhandelt wurden.

    - zwei Arbeitsstunden für die Erstellung der Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16;.

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass es dem Unionsrichter zukommt, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP III, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings können die Kosten der Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird nämlich die Arbeit der Erstellung der Verfahrensschriftstücke auf mehrere Anwälte aufgeteilt, bringt dies zwangsläufig eine gewisse Verdopplung des Aufwands mit sich, so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der beanspruchten Arbeitsstunden anerkennen kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.05.2022 - T-17/19

    Moi/ Parlament

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist, doch kann es sein, dass je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung subsumiert werden kann (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T-17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kosten die Kommunikation zwischen den Anwälten betreffen, können sie nämlich nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden (Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T-17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 37).

    Setzt das Gericht unter diesen Umständen die Kosten fest, so hat es zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Anwälte für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung beider Gruppen von Anwälten nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T-17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung bzw. von Unionsvorschriften über die erforderliche Anzahl von Arbeitsstunden hat das Gericht die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

  • EuG, 11.04.2019 - T-403/16

    Stada Arzneimittel / EUIPO - Urgo recherche innovation und developpement

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO - Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T-403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung überwiegend standardisiert und zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass er für einen Anwalt, der mit dem Verfahren bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO - Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T-403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7.

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Erstattung von Kosten, die sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum beziehen, abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. Beschlüsse vom 4. Oktober 2022, Freistaat Bayern/Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise, C-488/16 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:768, Rn. 32, und vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    Da allerdings eine solche Koordinierung vom Gericht nicht angeordnet worden war, können diese Aufwendungen nicht als für das Verfahren objektiv notwendig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 20. Januar 2021, Rat/Gul Ahmed Textile Mills, C-100/17 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:41, Rn. 38).
  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    Insbesondere sind die vom Anwalt einer Partei aufgewendeten Kosten, um bei der Verkündung des Urteils des Gerichts in Luxemburg persönlich anwesend zu sein, grundsätzlich nicht für das Verfahren notwendig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T-47/03 DEP, EU:T:2009:166, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.10.2015 - T-689/13

    Bilbaina de Alquitranes u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    Im Hinblick auf Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T-689/13 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).
  • EuGH, 04.07.2017 - C-61/15

    EASA / Heli-Flight - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 14.07.2023 - T-377/16
    Was zunächst den anzusetzenden Stundensatz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, da es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts hierfür an einer Gebührenordnung fehlt, nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juli 2017, AESA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 16).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-100/17

    Rat / Gul Ahmed Textile Mills

  • EuG, 25.09.2019 - T-689/13

    Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission

  • EuG, 02.06.2009 - T-47/03

    Sison / Rat - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 10.04.2014 - T-279/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 27.11.2020 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 10.03.2017 - T-364/14

    Penny-Markt / EUIPO - Boquoi Handels (B!O) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 10.03.2020 - T-111/14

    Unitec Bio / Rat

  • EuG, 21.03.2018 - T-2/16

    K&K Group / EUIPO - Pret a Manger (Europe)

  • EuG, 02.03.2017 - T-376/16

    Oberösterreichische Landesbank / CRU - Streichung

  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

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