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   EuG, 27.11.2020 - T-103/15 DEP   

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EuG, 27.11.2020 - T-103/15 DEP (https://dejure.org/2020,40072)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2020 - T-103/15 DEP (https://dejure.org/2020,40072)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2020 - T-103/15 DEP (https://dejure.org/2020,40072)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. Mai 2015 wurde das Verfahren in der Rechtssache T-103/15, Flabeg Deutschland/Kommission, bis zu der Entscheidung, die das Verfahren in der Rechtssache T-47/15, Deutschland/Kommission, beendet, ausgesetzt.

    Ihre Klage wurde mit Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), abgewiesen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), bzw., falls ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollte, bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichtshofs erneut ausgesetzt.

    Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-405/16 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), auf.

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    Danach sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse von 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 17, und vom 28. Mai 2013, Elementis u. a./Kommission, T-43/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:270, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Drittes den durch das Verfahren bedingten Arbeitsaufwand der Anwälte der Antragstellerin angeht, ist festzustellen, dass für den Unionsrichter - unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Leistungen erbracht haben mögen - entscheidend ist, wie viele Arbeitsstunden insgesamt für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 22, vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission, C-204/07 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:526, Rn. 39, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Anwälte für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich waren, und sich zu vergewissern, dass der Einsatz mehrerer Anwälte nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44).

  • EuG, 27.06.2019 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Flabeg Deutschland GmbH aufgrund des Beschlusses vom 27. Juni 2019, Flabeg Deutschland/Kommission (T-103/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:470), zu erstatten sind,.

    Mit Beschluss vom 27. Juli 2019, Flabeg Deutschland/Kommission (T-103/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:470), entschied das Gericht, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und dass die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Antragstellerin trägt.

    Die Antragstellerin forderte die Kommission mit Schreiben vom 6. September 2019 auf, ihr die in dem Verfahren, in dem der Beschluss vom 27. Juni 2019, Flabeg Deutschland/Kommission (T-103/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:470), ergangen ist, entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 32 980, 20 Euro zu erstatten.

    Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Antragstellerin von der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Juni 2019, Flabeg Deutschland/Kommission (T-103/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:470) ergangen ist, und im vorliegenden Verfahren erstattet verlangen kann, beläuft sich somit auf 9 360 Euro nebst Verzugszinsen ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses.

  • EuG, 14.07.2020 - T-108/15

    Bundesverband Glasindustrie u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Kosten im Zusammenhang mit Verfahren vor den nationalen Behörden nicht dem Hauptsacheverfahren zugeordnet werden können und damit nicht erstattungsfähig sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2020, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, T-108/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:346, Rn. 40).

    Auch Aufwendungen des Antragstellers für Honorare und Auslagen seiner Anwälte für die Beratung über die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Vorgehens sind keine erstattungsfähigen Kosten (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, T-108/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:346, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dasselbe gilt für den Posten "Prüfung Gerichtsbeschluss EuG ... Info an Mdt." (10. Juli 2019), da diese Leistungen nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht erbracht wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2020, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, T-108/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:346, Rn. 53).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-405/16 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), auf.

    Am 8. April 2019 forderte das Gericht die Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung auf, ihre Stellungnahmen zu den Konsequenzen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Feststellung der Erledigung der Hauptsache von Amts wegen im Sinne von Art. 131 der Verfahrensordnung zu ziehen seien.

  • EuG, 24.09.2010 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    Vielmehr ist zu ermitteln, welche Kosten konkret notwendig waren (Beschluss vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 19).

    Bei einem Anwaltswechsel ist die für die Einarbeitung in den Fall erforderliche Zeit nach ständiger Rechtsprechung nicht erstattungsfähig (Beschlüsse vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94 DEP, EU:T:2000:76, Rn. 21, vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 37, und vom 17. Mai 2017, VTZ u. a./Rat, T-432/12 DEP, EU:T:2017:397, Rn. 22).

  • EuG, 23.03.2012 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    Vielmehr ist zu ermitteln, welche Kosten konkret notwendig waren (Beschluss vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 19).

    Bei einem Anwaltswechsel ist die für die Einarbeitung in den Fall erforderliche Zeit nach ständiger Rechtsprechung nicht erstattungsfähig (Beschlüsse vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94 DEP, EU:T:2000:76, Rn. 21, vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 37, und vom 17. Mai 2017, VTZ u. a./Rat, T-432/12 DEP, EU:T:2017:397, Rn. 22).

  • EuG, 08.07.2013 - T-238/11

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    Hierzu ist festzustellen, dass die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, und die Festlegung des anwendbaren Zinssatzes in die Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art. 170 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung fallen (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2016, Marcuccio/Kommission, T-238/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:13, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2016, Marcuccio/Kommission, T-238/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:13, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.01.2016 - T-238/11

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    Hierzu ist festzustellen, dass die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, und die Festlegung des anwendbaren Zinssatzes in die Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art. 170 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung fallen (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2016, Marcuccio/Kommission, T-238/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:13, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2016, Marcuccio/Kommission, T-238/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:13, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2015 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2020 - T-103/15
    Waren die Anwälte des Antragstellers bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits für den Antragsteller tätig, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sie bereits mit für den Rechtsstreit relevanten Aspekten vertraut waren, was ihre Arbeit erleichtert und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit verringert haben dürfte (vgl. z. B. Beschlüsse vom 13. Januar 2006, 1PK-München/Kommission, T-331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59, und vom 9. September 2015, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:707, Rn. 79).

    Mangels genauer Angaben zu den im Zusammenhang mit dem Verfahren erbrachten Tätigkeiten, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Beteiligung mehrerer Prozessbevollmächtigter insoweit zu Überschneidungen gekommen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. September 2015, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08 DEP, EU:T:2015:707, Rn. 81).

  • EuG, 28.05.2013 - T-43/10

    Elementis u.a. / Kommission

  • EuGH, 06.01.2004 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 01.10.2013 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 10.09.2009 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 04.07.2017 - C-61/15

    EASA / Heli-Flight - Kostenfestsetzung

  • EuG, 14.10.2004 - T-56/02

    Bayerische Hypo- und Vereinsbank / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuGH, 10.07.2012 - C-582/11

    Rügen Fisch / HABM - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 und

  • EuG, 25.09.2019 - T-689/13

    Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission

  • EuG, 30.04.2018 - T-158/12

    European Dynamics Belgium u.a. / EMA

  • EuGH, 14.11.2013 - C-582/11

    Schwaaner Fischwaren / Rügen Fisch - Kostenfestsetzung

  • EuG, 24.10.2011 - T-176/04

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 14.07.2015 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

  • EuG, 17.04.2018 - T-526/14

    Matratzen Concord/ EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen

  • EuG, 16.10.2017 - T-353/15

    NeXovation / Kommission

  • EuG, 27.01.2016 - T-165/14

    ANKO / Kommission und REA

  • EuG, 21.05.2014 - T-444/10

    'Esge / OHMI - De''Longhi Benelux (KMIX)'

  • EuG, 12.12.2008 - T-417/05

    Endesa / Kommission

  • EuG, 19.11.2014 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

  • EuG, 18.09.2015 - T-414/08

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura/Latvijas

  • EuG, 17.05.2017 - T-432/12

    VTZ u.a. / Rat

  • EuG, 05.10.2018 - T-348/18

    Trampuz / Kommission

  • EuG, 18.10.2018 - T-316/16

    Moravia Consulting/ EUIPO - Citizen Systems Europe (SDC-554S)

  • EuG, 26.07.2023 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Unionsgerichte bei der Beurteilung des Wertes der von einem Rechtsanwalt erbrachten Leistungen auf genaue Angaben angewiesen sind (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.07.2023 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Verfahren -

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Unionsgerichte bei der Beurteilung des Wertes der von einem Rechtsanwalt erbrachten Leistungen auf genaue Angaben angewiesen sind (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.07.2023 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Unionsgerichte bei der Beurteilung des Wertes der von einem Rechtsanwalt erbrachten Leistungen auf genaue Angaben angewiesen sind (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.07.2023 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Unionsgerichte bei der Beurteilung des Wertes der von einem Rechtsanwalt erbrachten Leistungen auf genaue Angaben angewiesen sind (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.07.2023 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Unionsgerichte bei der Beurteilung des Wertes der von einem Rechtsanwalt erbrachten Leistungen auf genaue Angaben angewiesen sind (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.07.2023 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Verfahren -

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Unionsgerichte bei der Beurteilung des Wertes der von einem Rechtsanwalt erbrachten Leistungen auf genaue Angaben angewiesen sind (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.02.2024 - T-235/18

    Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité)

    Pour procéder à la taxation des dépens dans ces circonstances, il incombe au Tribunal d'examiner dans quelle mesure les prestations effectuées par l'ensemble des avocats concernés étaient nécessaires pour le déroulement de la procédure judiciaire et de s'assurer que l'engagement de plusieurs avocats n'a pas entraîné une duplication inutile des frais (voir, par analogie, ordonnances du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 44, et du 27 novembre 2020, Flabeg Deutschland/Commission, T-103/15 DEP, non publiée, EU:T:2020:585, point 47).
  • EuG, 19.02.2024 - T-549/20

    Magic Box Int. Toys/ EUIPO - KMA Concepts (SUPERZINGS)

    Selon une jurisprudence bien établie, une demande de majoration de la somme due dans le cadre d'une procédure de taxation de dépens d'intérêts de retard doit être accueillie pour la période comprise entre la date de la signification de l'ordonnance de taxation des dépens et la date du remboursement effectif des dépens (voir ordonnance du 27 novembre 2020, Flabeg Deutschland/Commission, T-103/15 DEP, non publiée, EU:T:2020:585, point 60 et jurisprudence citée).
  • EuG, 30.11.2023 - T-130/19

    Spadafora / Kommission

    Selon une jurisprudence bien établie, une demande de majoration de la somme due dans le cadre d'une procédure de taxation des dépens d'intérêts de retard doit être accueillie pour la période comprise entre la date de la signification de l'ordonnance de taxation des dépens et la date du remboursement effectif des dépens (voir ordonnance du 27 novembre 2020, Flabeg Deutschland/Commission, T-103/15 DEP, non publiée, EU:T:2020:585, point 60 et jurisprudence citée).
  • EuG, 29.06.2022 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T-103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.10.2023 - T-552/19

    Malacalza Investimenti/ EZB

  • EuG, 25.04.2023 - T-564/15

    Spliethoff's Bevrachtingskantoor / Kommission

  • EuG, 23.11.2022 - T-6/20

    Dr. Spiller/ EUIPO - Rausch (Alpenrausch Dr. Spiller) - Verfahren -

  • EuG, 03.08.2023 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 26.04.2023 - T-682/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) - Verfahren - Verbindung -

  • EuG, 14.07.2023 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 19.12.2022 - T-766/20

    PrenzMarien/ EUIPO - Molson Coors Brewing Company (UK)

  • EuG, 10.06.2021 - T-92/17

    CC / Parlament

  • EuG, 13.12.2022 - T-227/20

    Biovene Cosmetics/ EUIPO - Eugène Perma France (BIOVÈNE BARCELONA)

  • EuG, 10.05.2023 - T-481/18

    Electroquimica Onubense/ ECHA

  • EuG, 04.05.2023 - T-630/16

    Dehtochema Bitumat / ECHA

  • EuG, 25.05.2023 - T-293/21

    Muschaweck/ EUIPO - Conze (UM) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 29.06.2023 - T-165/20

    JC/ EUCAP Somalia

  • EuG, 31.03.2023 - T-24/19

    INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission

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