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   EuG, 26.04.2023 - T-682/20 DEP   

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EuG, 26.04.2023 - T-682/20 DEP (https://dejure.org/2023,9163)
EuG, Entscheidung vom 26.04.2023 - T-682/20 DEP (https://dejure.org/2023,9163)
EuG, Entscheidung vom 26. April 2023 - T-682/20 DEP (https://dejure.org/2023,9163)
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  • EuG, 15.12.2021 - T-684/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    In den Rechtssachen T-682/20 DEP, T-683/20 DEP und T-684/20 DEP,.

    aufgrund der Beschlüsse vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912),.

    Mit ihren Anträgen nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Streithelferin, die Rieker Schuh AG, die Festsetzung des Betrags ihrer von der Klägerin, der Legero Schuhfabrik GmbH, zu zahlenden erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Verfahren in den Rechtssachen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 sowie im Rahmen der vorliegenden Verfahren auf 25 908, 75 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3, 5 % über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz.

    Mit Klageschriften, die am 16. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 in das Register eingetragen wurden, erhob die Klägerin drei Klagen auf Aufhebung von drei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Dezember 2020 (Sachen R 1650/2019-3, R 1648/2019-3 und R 1649/2019-3), mit denen ihre Anträge auf Nichtigerklärung von drei unter den Nrn. 1451421-0185, 1457113-0405 und 1457113-0075 auf die Streithelferin eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern zurückgewiesen worden waren.

    Mit drei Beschlüssen vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912) (im Folgenden: Beschlüsse zu den Hauptsachen), wies das Gericht die Klagen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

    Mit Schreiben vom 1. März 2022 forderte die Streithelferin von der Klägerin die Erstattung sämtlicher in den drei parallelen Rechtssachen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 (im Folgenden: Rechtssachen in den Hauptsachen) entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 24 183, 75 Euro.

    - Rechnung vom 19. Februar 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis zum 17. Februar 2021 in der Rechtssache T-684/20: 6,80 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger und 44, 80 Stunden für Rechtsanwalt F. Drefs, insbesondere für die Prüfung der Klageschrift, die Abfassung der Klagebeantwortung und die E-Mail- und Telefonkommunikation mit dem Personal der Mandantin;.

    - Rechnung vom 18. Mai 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 17. Februar 2021 bis zum 9. April 2021 in der Rechtssache T-684/20: 0,80 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger und 1, 20 Stunden für Rechtsanwalt F. Drefs;.

    - Rechnung vom 14. Dezember 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis zum 18. August 2021 in der Rechtssache T-684/20: 0,50 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger.

    Vorliegend steht fest, dass die drei parallelen Rechtssachen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 sehr ähnlich waren, was sich arbeitssparend auswirkte.

    Die Rechtssachen T - 682/20 DEP, T - 683/20 DEP und T - 684/20 DEP werden zu gemeinsamem Beschluss verbunden.

  • EuG, 15.12.2021 - T-683/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    In den Rechtssachen T-682/20 DEP, T-683/20 DEP und T-684/20 DEP,.

    aufgrund der Beschlüsse vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912),.

    Mit ihren Anträgen nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Streithelferin, die Rieker Schuh AG, die Festsetzung des Betrags ihrer von der Klägerin, der Legero Schuhfabrik GmbH, zu zahlenden erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Verfahren in den Rechtssachen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 sowie im Rahmen der vorliegenden Verfahren auf 25 908, 75 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3, 5 % über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz.

    Mit Klageschriften, die am 16. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 in das Register eingetragen wurden, erhob die Klägerin drei Klagen auf Aufhebung von drei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Dezember 2020 (Sachen R 1650/2019-3, R 1648/2019-3 und R 1649/2019-3), mit denen ihre Anträge auf Nichtigerklärung von drei unter den Nrn. 1451421-0185, 1457113-0405 und 1457113-0075 auf die Streithelferin eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern zurückgewiesen worden waren.

    Mit drei Beschlüssen vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912) (im Folgenden: Beschlüsse zu den Hauptsachen), wies das Gericht die Klagen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

    Mit Schreiben vom 1. März 2022 forderte die Streithelferin von der Klägerin die Erstattung sämtlicher in den drei parallelen Rechtssachen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 (im Folgenden: Rechtssachen in den Hauptsachen) entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 24 183, 75 Euro.

    - Rechnung vom 29. März 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum 4. März 2021 in der Rechtssache T-683/20: 1,90 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger und 7, 70 Stunden für Rechtsanwalt F. Drefs, insbesondere für die Abfassung der Klagebeantwortung;.

    - Rechnung vom 4. Mai 2021 für Leistungen am 7. April 2021 in der Rechtssache T-683/20: 0,30 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger;.

    - Rechnung vom 14. Dezember 2021 für Leistungen am 28. Juni 2021 in der Rechtssache T-683/20: 0,10 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger;.

    Vorliegend steht fest, dass die drei parallelen Rechtssachen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 sehr ähnlich waren, was sich arbeitssparend auswirkte.

    Die Rechtssachen T - 682/20 DEP, T - 683/20 DEP und T - 684/20 DEP werden zu gemeinsamem Beschluss verbunden.

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.11.2015 - T-181/14

    Nürburgring / OHMI - Biedermann (Nordschleife) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.01.2021 - T-453/18

    Biasotto/ EUIPO - Oofos (OOF)

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    Als Zweites ist zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass die Rechtssachen in den Hauptsachen für die Streithelferin zwar gewiss von wirtschaftlichem Interesse waren, in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte seitens der Streithelferin aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses wirtschaftliche Interesse ungewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2021, Biasotto/EUIPO - Oofos [OOF und OO], T-453/18 DEP und T-454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang können die Kosten der Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2021, 00F und OO, T-453/18 DEP und T-454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2021 - T-682/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    aufgrund der Beschlüsse vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912),.

    Mit drei Beschlüssen vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912) (im Folgenden: Beschlüsse zu den Hauptsachen), wies das Gericht die Klagen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    Bei einer Kostenfestsetzung unter solchen Umständen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die Leistungen aller betreffenden Beistände für den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung von Beiständen zweier Kategorien nicht zu einer unnötigen Verdopplung der Kosten geführt hat (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44, und vom 3. Mai 2012, CSL Behring/Kommission und EMA, T-264/07 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:211, Rn. 26).
  • EuG, 07.10.2015 - T-689/13

    Bilbaina de Alquitranes u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich 3, 5 Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T-689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-591/12

    Panrico / Bimbo

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    Als Viertes ist zum Tätigwerden mehrerer Vertreter darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist, doch kann es sein, dass je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung subsumiert werden kann (vgl. entsprechend Beschluss vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C-591/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.11.2016 - T-105/14

    TrekStor / EUIPO - Scanlab (iDrive) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-682/20
    Als Drittes ist zu dem Arbeitsaufwand, der den Vertretern der Streithelferin durch die drei Verfahren zu den Hauptsachen entstehen konnte, darauf hinzuweisen, dass für die Unionsgerichte unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten, berücksichtigungsfähig ist (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO - Scanlab [iDrive], T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 25.09.2019 - T-689/13

    Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission

  • EuG, 19.01.2021 - T-212/18

    Romanska/ Frontex

  • EuG, 30.04.2018 - T-158/12

    European Dynamics Belgium u.a. / EMA

  • EuG, 11.04.2019 - T-403/16

    Stada Arzneimittel / EUIPO - Urgo recherche innovation und developpement

  • EuG, 02.06.2009 - T-47/03

    Sison / Rat - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 07.12.2004 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 25.11.2009 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat

  • EuG, 27.11.2020 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 09.09.2010 - T-264/07

    CSL Behring / Kommission und EMA - Humanarzneimittel - Verfahren zur Ausweisung

  • EuG, 06.06.2019 - T-859/16

    Damm/ EUIPO - Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz (EISKELLER)

  • EuG, 03.05.2012 - T-264/07

    CSL Behring / Kommission und EMA - Kostenfestsetzung

  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

  • EuGH, 22.06.2022 - C-152/22

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • EuGH, 22.06.2022 - C-154/22

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • EuGH, 22.06.2022 - C-153/22

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

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