Rechtsprechung
   EuGH, 06.04.2000 - C-286/95 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1909
EuGH, 06.04.2000 - C-286/95 P (https://dejure.org/2000,1909)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.2000 - C-286/95 P (https://dejure.org/2000,1909)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 2000 - C-286/95 P (https://dejure.org/2000,1909)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1909) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Rechtsmittelgründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Fehlende Feststellung einer vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommenen Entscheidung - Von Amts wegen zu berücksichtigendes Angriffs- oder Verteidigungsmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / ICI

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / ICI

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]; Geschäftsordnung der Kommission, Artikel 12
    1 Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung der Kommission betreffend die Feststellung der Rechtsakte in den verbindlichen Sprachen - Keine Notwendigkeit, zusätzlich zur fehlenden ...

  • EU-Kommission

    Kommission / ICI

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage; Verletzung wesentlicher Formvorschriften; Fehlende Feststellung einer vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommenen Entscheidung; Von Amts wegen zu berücksichtigendes Angriffs- oder Verteidigungsmittel

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung der Kommission betreffend die Feststellung der Rechtsakte in den verbindlichen Sprachen - Keine Notwendigkeit, zusätzlich zur fehlenden ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 29.06.1995 - T-37/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-286/95
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Imperial Chemical Industries plc (ICI), London (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, G. Barling, QC, und Barrister D. Anderson, im Auftrag der Solicitors V. O. White, R. J. Coles und S. M. Turner, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Lambert H. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg, erläßt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer).

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 30. August 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901) eingelegt, mit der dieses die Entscheidung 91/300/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/33.133-D: Soda - ICI; ABl. 1991, L 152, S. 40; nachfolgend: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-286/95
    Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555) über das Rechtsmittel gegen dasPVC-Urteil des Gerichts entschieden hatte, hat das Gericht eine Reihe prozeßleitender Maßnahmen erlassen.
  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-286/95
    Diese Erklärungen der Kommission hätten sich auf damals beim Gericht anhängige Klagen bezogen, die sich gegen eine Entscheidung der Kommission gerichtet hätten, mit der ein Kartell im Bereich Polyvinylchlorid festgestellt worden sei (nachfolgend: PVC-Entscheidung), und über die das Gericht mit Urteil vom 27. Februar 1992 entschieden habe (Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315; nachfolgend auch: PVC-Urteil).
  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

    Die Verletzung wesentlicher Formvorschriften umfasst u. a. die fehlende Feststellung des Rechtsakts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41) und eine fehlende oder unzureichende Begründung (vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C-279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung); die letztgenannte Frage ist Gegenstand des ersten Klagegrundes, der zusammen mit dem dritten und dem sechsten Klagegrund zu prüfen ist.

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 74).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 75).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 76).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 77).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 78).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 79; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 28.11.2019 - T-365/16

    Portigon / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Frage der Feststellung der angefochtenen Beschlüsse zu prüfen, die die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und die eine wesentliche Formvorschrift darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41), deren Verletzung eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission, T-240/10, EU:T:2013:645, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

    Die Feststellung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Der Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist eine Rüge zwingenden Rechts, die der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung); diese Verletzung umfasst auch die fehlende Feststellung des Rechtsakts (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 113).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 114).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 115).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 116; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 28.11.2019 - T-323/16

    Banco Cooperativo Español / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 23.09.2020 - T-420/17

    Portigon / CRU

    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Frage der Feststellung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, die die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und die eine wesentliche Formvorschrift darstellt, deren Verletzung eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41; vgl. auch Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 86).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 87).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 88).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 89).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 90; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Die Feststellung stellt eine wesentliche Formvorschrift dar, deren Verletzung zur Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts führen und vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40, 41 und 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

    11 Die LBBW führt insoweit die Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247), und vom 6. April 2000, Kommission/ICI (C-286/95 P, EU:C:2000:188), an.

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76), sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI (C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40, 41 und 51).

    14 Vgl. Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI (C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 bis 42).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

    Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-286/95 P, Kommission/ICI, Slg. 2000, I-2341, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

    64 Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/ICI (C-286/95 P und C-287/95 P, EU:C:1999:578, Nrn. 22 bis 26).

    65 Vgl. z. B. Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI (C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42 und 52).

    Zum Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien von Verfahrensfehlern vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Kommission/ICI (C-286/95 P und C-287/95 P, EU:C:1999:578, Nrn. 27 bis 29).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE

  • EuGH, 23.11.2021 - C-833/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

  • EuG, 27.01.2021 - T-699/17

    Polen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-833/19

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • EuGH, 25.10.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • EuGH, 08.07.2004 - C-286/95

    ICI / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 13.03.2024 - T-531/21

    QN/ Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-198/99

    Ensidesa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

  • EuG, 17.11.2017 - T-263/15

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuGH, 22.10.2014 - C-429/13

    Spanien / Kommission - 'Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • EuG, 23.05.2007 - T-223/06

    Parlament / Eistrup

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuGöD, 07.07.2010 - F-116/07

    Tomas / Parlament

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • EuGH, 24.06.2015 - C-263/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo

  • EuGH, 30.01.2002 - C-107/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 13.07.2023 - C-757/21

    Nichicon Corporation/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-63/00

    Schilling und Nehring

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-362/01

    Kommission / Irland

  • EuGH, 13.07.2023 - C-759/21

    Nippon Chemi-Con Corporation/ Kommission

  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

  • EuG, 13.12.2007 - T-113/05

    Angelidis / Parlament

  • EuGH, 08.07.2004 - C-286 95 P-DEP

    Bestimmung der Kosten eines Rechtsstreits vor dem Europäischen Gerichtshof im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht