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   EuGH, 24.01.2019 - C-165/17   

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EuGH, 24.01.2019 - C-165/17 (https://dejure.org/2019,771)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2019 - C-165/17 (https://dejure.org/2019,771)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - C-165/17 (https://dejure.org/2019,771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Morgan Stanley & Co International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden (gemischt ...

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten mit Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2019. Morgan Stanley & Co International plc gegen Ministre de l'Économie et des Finances. Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich). Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden (gemischt ...

  • datenbank.nwb.de

    VoSt: Pro-rata-Satz bei Niederlassungen (die ausschließlich zur Verwirklichung von Umsätzen im Sitzland des Stammhauses tätig werden)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ansässigkeit; Hauptniederlassung; Mehrwertsteuer; Pro-rata-Satz; Registrierung; Vorsteuerabzug; Zweigniederlassung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 169, EGRL 112/2006 Art 173, EGRL 112/2006 Art 174, EGRL 112/2006 Art 175, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 3, EWGRL 388/7... 7 Art 17 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 19 Abs 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
    Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Pro-Rata-Satz, Vorsteuer

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Vorsteueraufteilung bei Ausgaben einer Zweigniederlassung für von der Hauptniederlassung in anderem Mitgliedstaat bewirkte Umsätze - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 24.01.2019" von RA/FAStR/StB Dr. Jan de Weerth, original erschienen in: DStR 2019 Heft ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    Soweit daher ein Steuerpflichtiger über die gemischt verwendeten Ausgaben hinaus Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt, die ausschließlich für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden, kann die Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände und Dienstleistungen gemäß Art. 17 Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie sowie den Art. 168 und 169 der Richtlinie 2006/112 vollständig abgezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-136/99

    Monte Dei Paschi Di Siena

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    Für den mit einem Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil befassten Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) ist zum einen fraglich, ob hinsichtlich der Ausgaben einer in einem ersten Mitgliedstaat befindlichen Zweigniederlassung, die ausschließlich für die Bewirkung von Umsätzen ihrer in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Hauptniederlassung bestimmt sind, die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 bedeuten, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung registriert ist, auf diese Ausgaben den für die Zweigniederlassung oder den für die Hauptniederlassung geltenden Pro-rata -Satz des Vorsteuerabzugs anzuwenden hat oder aber - in Anlehnung an die im Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408), in Bezug auf einen Erstattungsanspruch gewählte Lösung - einen spezifischen Pro - rata -Satz des Vorsteuerabzugs, der die in den Mitgliedstaaten der Registrierung der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung anwendbaren Regeln kombiniert, insbesondere unter Berücksichtigung einer eventuell bestehenden Optionsregelung hinsichtlich der Besteuerung der Umsätze mit der Mehrwertsteuer.

    Das in den in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug hängt also von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass die Umsätze, die ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bewirkt, in dem die Mehrwertsteuer für die zur Bewirkung dieser Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet oder entrichtet wird, in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und zum anderen davon, dass diese Umsätze auch steuerpflichtig wären, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 28, und vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 31 und 32).

    Diese Pro-rata -Regelung ist insbesondere dann anwendbar, wenn eine in einem Mitgliedstaat registrierte Zweigniederlassung Ausgaben tätigt, die sowohl den Zwecken mehrwertsteuerpflichtiger Umsätze als auch denen mehrwertsteuerfreier Umsätze dienen, die jeweils von der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Hauptniederlassung bewirkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 26 bis 28).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der Eingangsumsätze sofort ausgeübt werden (Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 hervor, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er seine besteuerten Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Ausgangsstufe für die Zwecke dieser Umsätze verwendet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 als "Steuerpflichtiger" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit "selbständig" ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 33, und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung nur dann steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 34, und vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 24).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    Der Gerichtshof hat Gelegenheit zur Klarstellung gehabt, dass die in Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie und Art. 173 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Abzugsregelung und die damit einhergehenden Abzugsmethoden nur auf die Gegenstände und Dienstleistungen anwendbar sind, die der Steuerpflichtige sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet, also gemischt nutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 40, vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 26, sowie vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 26).

    Hingegen fallen Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige einzig und allein für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie oder Art. 173 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, sondern unter die Vorsteuerabzugsregelung des Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie bzw. des Art. 168 der Richtlinie 2006/112 (Urteil vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 41).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    Diese Auslegung wird nicht durch die Rechtsprechung entkräftet, die sich aus dem Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), ergibt und auf die Morgan Stanley ihr Vorbringen stützt.

    So hat der Gerichtshof insbesondere in Rn. 38 des Urteils vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung des Umsatzes, der von allen festen Niederlassungen des Steuerpflichtigen in anderen Mitgliedstaaten erzielt wurde, zur Bestimmung des Pro-rata -Satzes des für die Hauptniederlassung geltenden Vorsteuerabzugs bei sämtlichen Anschaffungen, die der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat seiner Hauptniederlassung getätigt hat, einen Anstieg des Teils der Mehrwertsteuer zur Folge hätte, den die genannte Hauptniederlassung in Abzug bringen kann, auch wenn einige dieser Anschaffungen in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der außerhalb dieses Staates befindlichen festen Niederlassungen stehen.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 als "Steuerpflichtiger" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit "selbständig" ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 33, und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 40).

    Was eine Gesellschaft mit Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat und einer in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Zweigniederlassung betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassung mehrwertsteuerrechtlich als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Zweigniederlassung einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trüge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    Das Recht auf Abzug der für den Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer ist nämlich nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der auf der Ausgangsstufe versteuerten, zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat Gelegenheit zur Klarstellung gehabt, dass die in Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie und Art. 173 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Abzugsregelung und die damit einhergehenden Abzugsmethoden nur auf die Gegenstände und Dienstleistungen anwendbar sind, die der Steuerpflichtige sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet, also gemischt nutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 40, vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 26, sowie vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 26).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-7/13

    Skandia America Corp. (USA) - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung nur dann steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 34, und vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 24).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
    Der Gerichtshof hat Gelegenheit zur Klarstellung gehabt, dass die in Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie und Art. 173 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Abzugsregelung und die damit einhergehenden Abzugsmethoden nur auf die Gegenstände und Dienstleistungen anwendbar sind, die der Steuerpflichtige sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet, also gemischt nutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 40, vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 26, sowie vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 26).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    c) In vergleichbarer Weise verfährt der EuGH bei der Prüfung, ob eine Zweigniederlassung als "eigener" Steuerpflichtiger anzusehen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile FCE Bank vom 23.03.2006 - C-210/04, EU:C:2006:196, HFR 2006, 624, Rz 33, 25 f.; Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 23, 25 f.; TGE Gas Engineering vom 07.08.2018 - C-16/17, EU:C:2018:647, HFR 2018, 846, Rz 41; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242, Rz 35).
  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, vom 18. Oktober 2007, van der Steen, C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 24 bis 26, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2021 - C-812/19

    Danske Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

    In Ermangelung eines Rechtsverhältnisses zwischen einer Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung, die zusammen einen einzigen Steuerpflichtigen bilden, stellen die wechselseitigen Leistungen zwischen ihnen - im Gegensatz zu besteuerten Umsätzen mit Dritten - nicht steuerbare interne Transaktionen dar (Urteil vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zu prüfen, ob sie als selbständig betrachtet werden kann, insbesondere ob sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geht aus Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) u.a. hervor, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er seine besteuerten Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Ausgangsstufe für die Zwecke dieser Umsätze verwendet hat (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz 38; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 242, Rz 29, m.w.N.).

    Dagegen kann die Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die ausschließlich für die Zwecke etwaiger von der Steuer befreiter Umsätze verwendet werden, nicht abgezogen werden (vgl. EuGH-Urteil Morgan Stanley & Co International, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242, Rz 45).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    Denn werden die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego, EU:C:2019:390, UR 2019, 424, Rz 26; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242, Rz 45; BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 31, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2019 - V R 14/17

    Steuerfreie Leistungen eines Dirigenten

    Auf dieser Grundlage hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil Morgan Stanley & Co. International vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, Rz 32, unter Hinweis auf die Urteile Monte Dei Paschi Di Siena vom 13.07.2000 - C-136/99, EU:C:2000:408, Rz 28, und RBS Deutschland Holdings vom 22.12.2010 - C-277/09, EU:C:2010:810, Rz 31 und 32) das in Art. 169 Satz 1 Buchst. a MwStSystRL vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass die Umsätze, die ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bewirkt, in dem die Mehrwertsteuer für die zur Bewirkung dieser Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet oder entrichtet wird, in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und zum anderen davon, dass diese Umsätze auch steuerpflichtig wären, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt worden wären.
  • FG München, 09.04.2019 - 3 K 1230/15

    Vorsteuerabzug einer Kapitalanlagegesellschaft

    Folglich ist auch eine Aufteilung der Vorsteuern aus allgemeinen Aufwendungen im Verhältnis der steuerpflichtigen zu steuerfreien Ausgangsumsätzen gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach einem Pro-rata-Satz nicht möglich (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 24. Januar 2019 C-165/17, Morgan Stanley & Co International, DStR 2019, 275, Rn. 58).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-405/19

    Vos Aannemingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

    Das Recht auf Abzug der für den Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer ist nämlich nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der auf der Ausgangsstufe versteuerten, zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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