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   EuGH, 25.07.2018 - C-574/17 P   

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EuGH, 25.07.2018 - C-574/17 P (https://dejure.org/2018,21707)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-574/17 P (https://dejure.org/2018,21707)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-574/17 P (https://dejure.org/2018,21707)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Combaro

    Rechtsmittel - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 239 - Erlass von Einfuhrabgaben - Einfuhr von Leinengewebe aus Lettland zwischen 1999 und 2002 - Besonderer Fall - Überwachungs- und Kontrollpflichten - Geltend gemachte Bestechlichkeit der Zollbehörden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Combaro

    Rechtsmittel - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 239 - Erlass von Einfuhrabgaben - Einfuhr von Leinengewebe aus Lettland zwischen 1999 und 2002 - Besonderer Fall - Überwachungs- und Kontrollpflichten - Geltend gemachte Bestechlichkeit der Zollbehörden - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Combaro

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 239 - Erlass von Einfuhrabgaben - Einfuhr von Leinengewebe aus Lettland zwischen 1999 und 2002 - Besonderer Fall - Überwachungs- und Kontrollpflichten - Geltend gemachte Bestechlichkeit der Zollbehörden - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Diese allgemeine Billigkeitsklausel führt zum Erlass von Einfuhrabgaben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn ein besonderer Fall gegeben ist und keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht seitens des Abgabenpflichtigen vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 86).

    In dieser spezifischen Situation muss die Kommission nämlich, um über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben zu befinden, anstelle der Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats die Bedingungen der Einfuhr bestimmter Waren und die Anwendung der einschlägigen Zollvorschriften - insbesondere derjenigen über die Echtheit von Warenverkehrsbescheinigungen - prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 90).

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, EU:C:2008:446), auf das sich das Gericht namentlich in den Rn. 70 bis 74 des angefochtenen Urteils bezogen hat, entschieden, dass die Kommission konkrete Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um die Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen zu prüfen, und dass eine entsprechende Unterlassung einen besonderen Fall begründen kann.

    In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, beruhte die Verpflichtung, im Rahmen der allgemeinen Pflicht der Kommission zur Überwachung und Kontrolle der Durchführung eines Assoziierungsabkommens eingehende Ermittlungen zu solchen Bescheinigungen vorzunehmen, allerdings auf ganz spezifischen Umständen, die damit zusammenhingen, dass die Zollbehörden des Ausfuhrlands mehrdeutige und unstimmige Beurteilungen zu diesen Bescheinigungen abgegeben hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, EU:C:2008:446, Rn. 111).

    Das Argument von Combaro, die Ergebnisse dieser Nachprüfung der streitigen Bescheinigungen müssten unberücksichtigt bleiben, weil sie ähnlich mehrdeutig und unstimmig seien wie diejenigen, um die es im Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, EU:C:2008:446), gegangen sei, greift daher nicht durch.

  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Wie die Kommission betont, ergibt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die in Rn. 86 des angefochtenen Urteils angeführt wird, dass das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein Protokoll geschaffen wurde, das als Anhang zu einem zwischen der Union und einem Drittland geschlossenen Abkommen Regelungen zum Warenursprung enthält, auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrlands beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 28, und vom 24. Oktober 2013, Sandler, C-175/12, EU:C:2013:681, Rn. 49).

    Daraus hat der Gerichtshof, was speziell die Nachprüfung der vom Ausfuhrland ausgestellten EUR.1-Bescheinigungen betrifft, geschlossen, dass die Ergebnisse und Beurteilungen, zu denen die Behörden dieses Landes rechtmäßig gelangt sind, für die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats grundsätzlich verbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 62 und 63, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 29).

    Der Umstand, dass die Schreiben von 2003 nur knappe Feststellungen enthalten und nicht erwiesen ist, dass die Bestätigung von 2007 auf erneuten Prüfungen beruhte, nimmt den Stellungnahmen der lettischen Zollbehörden nicht ihren Wert, da das Assoziierungsabkommen insoweit keine besondere Form vorschreibt und die Zollbehörden der Union nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an die Ergebnisse einer Nachprüfung gebunden sind, selbst wenn sie ohne jegliche Begründung oder in Form einer Unterschrift unter einem vom OLAF nach Abschluss einer Untersuchung erstellten Protokoll übermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, EU:C:1997:370, Rn. 30 bis 33, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 40).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Die Hauptgründe, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtfertigung des Mechanismus der auf Vertrauen in die Ergebnisse der Nachprüfungen der Behörden des Ausfuhrlands beruhenden administrativen Zusammenarbeit angeführt werden, nämlich die Tatsache, dass diese Behörden am besten in der Lage sind, diese Prüfung vorzunehmen, der Umstand, dass ein solches System den Vorteil hat, zu sicheren und einheitlichen Ergebnissen zu führen, und die Notwendigkeit, im Gegenzug die Anerkennung der Entscheidungen der Unionsbehörden zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, EU:C:1984:275, Rn. 26 und 27, sowie vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, EU:C:1997:370, Rn. 32), führen dazu, dass die Ergebnisse, zu denen die Behörden des Ausfuhrlands gelangt sind, die Kommission grundsätzlich binden, wenn sie das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von Art. 239 des Zollkodex prüft.

    Der Umstand, dass die Schreiben von 2003 nur knappe Feststellungen enthalten und nicht erwiesen ist, dass die Bestätigung von 2007 auf erneuten Prüfungen beruhte, nimmt den Stellungnahmen der lettischen Zollbehörden nicht ihren Wert, da das Assoziierungsabkommen insoweit keine besondere Form vorschreibt und die Zollbehörden der Union nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an die Ergebnisse einer Nachprüfung gebunden sind, selbst wenn sie ohne jegliche Begründung oder in Form einer Unterschrift unter einem vom OLAF nach Abschluss einer Untersuchung erstellten Protokoll übermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, EU:C:1997:370, Rn. 30 bis 33, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 40).

  • EuG, 19.07.2017 - T-752/14

    Combaro / Kommission - Zollunion - Assoziierungsabkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2017, Combaro/Kommission (T-752/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:529), mit dem dieses den Beschluss C(2014) 4908 final der Kommission vom 16. Juli 2014 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist (REM 05/2013) (im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2017, Combaro/Kommission (T - 752/14, EU:T:2017:529), wird aufgehoben.

  • EuGH, 20.11.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Soweit sich Combaro zum Nachweis dieser verschiedenen Versäumnisse auf Feststellungen beruft, die ihr zufolge von einem nationalen Gericht getroffen wurden, folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission, wenn sie im Rahmen von Art. 239 des Zollkodex über einen besonderen Fall befindet, nicht an eine zuvor ergangene Entscheidung eines solchen Gerichts gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 69); dies gilt umso mehr, wenn es in dieser Entscheidung nur um die Frage geht, ob die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats einen Fall der Kommission vorlegen müssen, damit diese entscheidet, ob die genannte Vorschrift Anwendung findet.
  • EuGH, 10.06.2010 - C-498/09

    Thomson Sales Europe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Da das Vorliegen eines besonderen Falles eine unerlässliche Bedingung ist, um die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben beanspruchen zu können, ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem Combaro geltend macht, sie habe nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt, als ins Leere gehend anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juni 2010, Thomson Sales Europe/Kommission, C-498/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:338, Rn. 97).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Daraus hat der Gerichtshof, was speziell die Nachprüfung der vom Ausfuhrland ausgestellten EUR.1-Bescheinigungen betrifft, geschlossen, dass die Ergebnisse und Beurteilungen, zu denen die Behörden dieses Landes rechtmäßig gelangt sind, für die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats grundsätzlich verbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 62 und 63, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 29).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

    Bolton Alimentari

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 239 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 905 der Durchführungsverordnung eine allgemeine Billigkeitsklausel darstellt, die eine außergewöhnliche Situation erfassen soll, in der sich der Anmelder möglicherweise im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, EU:C:2011:87, Rn. 54, und vom 22. März 2012, Portugal/Transnáutica, C-506/09 P, EU:C:2012:156, Rn. 65).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-506/09

    Mangelnde Sorgfalt der nationalen Zollbehörden kann zu einer den Erlass einer

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 239 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 905 der Durchführungsverordnung eine allgemeine Billigkeitsklausel darstellt, die eine außergewöhnliche Situation erfassen soll, in der sich der Anmelder möglicherweise im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, EU:C:2011:87, Rn. 54, und vom 22. März 2012, Portugal/Transnáutica, C-506/09 P, EU:C:2012:156, Rn. 65).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-175/12

    Sandler - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Präferenzregelung für die Einfuhr

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-574/17
    Wie die Kommission betont, ergibt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die in Rn. 86 des angefochtenen Urteils angeführt wird, dass das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein Protokoll geschaffen wurde, das als Anhang zu einem zwischen der Union und einem Drittland geschlossenen Abkommen Regelungen zum Warenursprung enthält, auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrlands beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 28, und vom 24. Oktober 2013, Sandler, C-175/12, EU:C:2013:681, Rn. 49).
  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

  • EuGH, 29.07.2019 - C-589/17

    Prenatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfuhr von Textilwaren, als deren

    Wenn dieses Organ über einen solchen Antrag auf der Grundlage dieser Bestimmungen befindet, so muss es anstelle der Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats die Bedingungen der Einfuhr bestimmter Waren und die Anwendung der einschlägigen Zollvorschriften prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Combaro, C-574/17 P, EU:C:2018:598, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was Art. 239 des Zollkodex anbelangt, so stellt dieser nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine allgemeine Billigkeitsklausel dar, die zum Erlass von Einfuhrabgaben führt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn ein besonderer Fall gegeben ist und keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht seitens des Abgabenpflichtigen vorliegt (Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Combaro, C-574/17 P, EU:C:2018:598, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 17.11.2022 - 3 StR 373/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung (Auslegung der Begriffe Ursprung in Birma/Myanmar,

    Der Senat unterbreitet dem Europäischen Gerichtshof daher auch die dritte Vorlegungsfrage zur Entscheidung, ob diese Ursprungszeugnisse für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot des Art. 2 Abs. 2 Myanmar-Embargo-Verordnung bindend sind, wenngleich er nicht verkennt, dass insofern Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, nach der keine generelle Rechtspflicht zur Anerkennung von Ursprungszeugnissen von Drittstaaten besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-574/17 P, Rn. 48 ff., ECLI:EU:C: 2018:598; vom 25. Februar 2010 - C-386/08, Rn. 73, ECLI:EU:C:2010:91).
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