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   EuGH, 27.02.2014 - C-571/12   

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https://dejure.org/2014,2693
EuGH, 27.02.2014 - C-571/12 (https://dejure.org/2014,2693)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-571/12 (https://dejure.org/2014,2693)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-571/12 (https://dejure.org/2014,2693)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 70 Abs. 1 und Art. 78 - Zollanmeldungen - Teilbeschau von Waren - Entnahme von Mustern oder Proben - Falscher Code - Erstreckung der Ergebnisse auf in früheren Zollanmeldungen bezeichnete identische Waren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Greencarrier Freight Services Latvia

    Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 70 Abs. 1 und Art. 78 - Zollanmeldungen - Teilbeschau von Waren - Entnahme von Mustern oder Proben - Falscher Code - Erstreckung der Ergebnisse auf in früheren Zollanmeldungen bezeichnete identische Waren ...

  • EU-Kommission

    Greencarrier Freight Services Latvia

    Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 70 Abs. 1 und Art. 78 - Zollanmeldungen - Teilbeschau von Waren - Entnahme von Mustern oder Proben - Falscher Code - Erstreckung der Ergebnisse auf in früheren Zollanmeldungen bezeichnete identische Waren ...

  • Wolters Kluwer

    Übernahme von Ergebnissen einer Teilbeschau angemeldeter Waren für in früheren Zollanmeldungen aufgeführte Waren; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Kassationsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme von Ergebnissen einer Teilbeschau angemeldeter Waren für in früheren Zollanmeldungen aufgeführte Waren; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Kassationsgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 70 Abs. 1 und Art. 78 - Zollanmeldungen - Teilbeschau von Waren - Entnahme von Mustern oder Proben - Falscher Code - Erstreckung der Ergebnisse auf in früheren Zollanmeldungen bezeichnete identische Waren nach deren Überlassung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 70 Abs 1 Unterabs 1, EWVGV 2913/92 Art 78 Abs 2
    Anmeldung; Auslegung; Bescheinigung; Teilbeschau; Ware

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Greencarrier Freight Services Latvia

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung von Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - Übernahme der Ergebnisse einer Teilbeschau ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.03.2004 - C-290/01

    Derudder

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    Diese Bestimmung soll dadurch zügige und wirksame Verfahren zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr gewährleisten, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, eine eingehende Prüfung aller angemeldeten Waren vorzunehmen, was weder dem Interesse der Wirtschaftsteilnehmer, denen im Allgemeinen daran gelegen ist, die Freigabe zu beantragen, um die angemeldeten Waren rasch vermarkten zu können, noch dem Interesse der Zollbehörden entspräche, für die eine systematische Prüfung der angemeldeten Waren einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004, Derudder, C-290/01, Slg. 2004, I-2041, Rn. 45).

    Wie sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex als auch aus der Systematik seiner Art. 68 bis 74 ergibt, betrifft diese Möglichkeit der Übernahme der Ergebnisse einer Teilbeschau nur die Waren, die Gegenstand "der[selben] Anmeldung" sind, wenn diese Waren von den Zollbehörden in der Zeit vor ihrer Freigabe beschaut werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Derudder, Rn. 43).

    Eine solche Übernahmemöglichkeit ist schon aufgrund des Zwecks des Zollkodex gerechtfertigt, der nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen und zugleich, wie aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zügige und wirksame Verfahren im Interesse sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der Zollbehörden gewährleisten soll, indem Letztere von der Pflicht zu systematischen Prüfungen aller in einer Anmeldung bezeichneten Waren befreit sind und auf diese Weise, im Einklang mit dem sechsten Erwägungsgrund, Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Derudder, Rn. 42 und 45).

    Der Anmelder muss jedoch das Recht haben, einer solchen Übernahme entgegenzutreten, insbesondere wenn er, wie im Ausgangsverfahren, trotz seiner eigenen Angaben in den Anmeldungen der Auffassung ist, dass das Ergebnis der Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren nicht auf die in früheren Anmeldungen bezeichneten Waren übertragbar ist; dabei muss er alle Beweise beibringen, die geeignet sind, dieses Vorbringen, mit dem die fehlende Identität der fraglichen Waren dargetan werden soll, zu stützen (vgl. entsprechend Urteil Derudder, Rn. 42).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Rn. 30, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Rn. 39).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    Dadurch führt diese allgemeine Bestimmung eine Fiktion einheitlicher Beschaffenheit ein, die es den Zollbehörden gestattet, die Ergebnisse einer Teilbeschau angemeldeter Waren für sämtliche Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Nowaco Germany, C-353/04, Slg. 2006, I-7357, Rn. 54 und 55, sowie vom 24. November 2011, Gebr.
  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    Diese Möglichkeit entspricht auch dem Grundgedanken von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem sachliche Irrtümer oder Unterlassungen sowie Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Overland Footwear, Rn. 63, vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a., C-430/08 und C-431/08, Slg. 2010, I-321, Rn. 56, und vom 12. Juli 2012, Südzucker, C-608/10, C-10/11 und C-23/11, Rn. 47).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-430/08

    Terex Equipment - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    Diese Möglichkeit entspricht auch dem Grundgedanken von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem sachliche Irrtümer oder Unterlassungen sowie Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Overland Footwear, Rn. 63, vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a., C-430/08 und C-431/08, Slg. 2010, I-321, Rn. 56, und vom 12. Juli 2012, Südzucker, C-608/10, C-10/11 und C-23/11, Rn. 47).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-323/10

    Gebr. Stolle - Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    Stolle, C-323/10 bis C-326/10, Slg. 2011, I-12177, Rn. 100 und 101).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert,

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    Wie die tschechische und die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, können die Zollbehörden nach der Freigabe der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren eine Überprüfung einer solchen Anmeldung, gegebenenfalls von Amts wegen, gemäß Art. 78 des Zollkodex vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, Slg. 2005, I-8937, Rn. 62, 64 und 66).
  • EuGH, 08.03.2007 - C-45/06

    Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Rn. 30, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Rn. 39).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    Jedenfalls ist - wie in der Mehrzahl der eingereichten schriftlichen Erklärungen ausgeführt wird - schon dem Wortlaut von Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex zu entnehmen, dass die nachträgliche Prüfung der Anmeldungen anhand schriftlicher Unterlagen durchgeführt werden kann, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren physisch zu untersuchen, da eine solche Überprüfung nur vorgesehen ist, sofern die Waren "noch vorgeführt werden können" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, Rn. 66 und 67).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Zollanmeldung - Annahme der Zollanmeldung durch die

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-571/12
    Diese Bestimmung gestattet es den Zollbehörden somit, frühere Anmeldungen in Frage zu stellen, die keiner Überprüfung nach Art. 68 des Zollkodex unterzogen wurden und mit denen daher nach Art. 71 Abs. 2 des Kodex in der dort genannten Weise verfahren wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, DP grup, C-138/10, Slg. 2011, I-8369, Rn. 37).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Der Gerichtshof habe schließlich in Rn. 40 des Urteils Greencarrier Freight Services Latvia (C - 571/12, EU:C:2014:102) festgestellt, dass die Zollbehörden innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine neue Zollschuld mitteilen könnten, so dass die Steuerverwaltung den ursprünglichen Zollbescheid habe ergänzen können.

    21 Um genauer feststellen zu können, ob oder inwieweit ein Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang Beschränkungen vorsehen kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 78 des Zollkodex ein Verfahren vorsieht, das den Zollbehörden erlaubt, gegebenenfalls von Amts wegen eine nachträgliche Überprüfung einer Zollanmeldung, d. h. nach der Freigabe der in einer solchen Zollanmeldung bezeichneten Waren, vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Overland Footwear, C - 468/03, EU:C:2005:624, Rn. 62, 64 und 66, sowie Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 28).

    23 Zum anderen können die Zollbehörden gemäß Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex die maßgeblichen Unterlagen und Materialien sowie je nach den Umständen die betreffenden Waren prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 29).

    26 Sowohl der Zweck des Zollkodex, der u. a. nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 32), als auch der spezielle Grundgedanke von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem er die tatsächlichen Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt (vgl. Urteile Terex Equipment u. a., C - 430/08 und C - 431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56, sowie Südzucker u. a., C - 608/10, C - 10/11 und C - 23/11, EU:C:2012:444, Rn. 47), sprechen nämlich gegen eine Auslegung dieses Artikels, nach der es den Zollbehörden generell verwehrt werden darf, nachträgliche Prüfungen der Zollanmeldungen durchzuführen, um den Fall gegebenenfalls zu regeln.

    34 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn dieser Artikel insoweit keine spezielle Frist vorsieht, die Zollbehörden nach Art. 221 Abs. 3 des Kodex innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine neue Zollschuld mittteilen können (vgl. Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 40).

    36 Da es nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr möglich ist, eine neue Zollschuld mitzuteilen und dementsprechend die Konsequenzen einer nachträglichen Prüfung im Sinne von Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex zu ziehen, sind die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht daran gehindert, den Rückgriff auf das dort vorgesehene Überprüfungsverfahren nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ursprünglichen Zollschuld u. a. dadurch einzuschränken, dass sie diese Überprüfung an eine solche Verjährungsfrist knüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 40 und 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, ASM Lithography (C-100/05, EU:C:2006:645, Rn. 42), vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 40), und vom 12. Oktober 2017, X (C-661/15, EU:C:2017:753, Rn. 63).

    27 Vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63), und vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 33).

    34 Vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 32).

    Vgl. Urteile vom 22. November 2012, Digitalnet u. a. (C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 65 bis 67), und vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 36).

  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14

    Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

    Dabei durfte der Beklagte aufgrund der nach den vorliegenden Gesamtumständen zulässigerweise getroffenen Annahme, dass es sich bei den Schrauben aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 und den Schrauben aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 um tariflich identische Waren handelte, insbesondere auch das Ergebnis der Teilbeschau der mit der Einfuhr vom 3. Mai 2012 eingeführten Schrauben für die mit der Einfuhr vom 4. Januar 2011 eingeführten Schrauben übernehmen (zur entsprechenden Auslegung von Art. 70, 78 ZK und der Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-571/12, in: juris).

    Dabei kann insbesondere auch auf eigene Angaben des Anmelders abgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-571/12, in: juris, Rn. 37).

    Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Waren aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 und vom 4. Januar 2011 entgegen den eigenen Angaben der Klägerin doch keine identische tarifliche Beschaffenheit aufweisen (zur Möglichkeit des Anmelders, den Gegenbeweis anzutreten, siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-571/12, in: juris, Rn. 38), muss sich die Klägerin an ihren Angaben zur einheitlichen tariflichen Beschaffenheit festhalten lassen.

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung die Klägerin unverändert darlegungs- und beweisbelastet bleibt, wenn sie die - nach obigen Ausführungen hier anzunehmende - tarifliche Identität der Waren aus einer früheren Anmeldung widerlegen möchte (vgl. zur Beweislast EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-571/12, in: juris, Rn. 38).

  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

    Nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK kann der Anmelder eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Greencarrier Freight Services Latvia vom 27.02.2014 - C-571/12, EU:C:2014:102, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 97, Rz 21).

    Dieses Verfahren dient einer zügigen Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. EuGH-Urteile Greencarrier Freight Services Latvia, EU:C:2014:102, Rz 22 f., ZfZ 2014, 97, und Nowaco Germany vom 07.09.2006 - C-353/04, EU:C:2006:522, Rz 55, ZfZ 2006, 349).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-640/21

    Zes Zollner Electronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

    16 Vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 23).

    18 Vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 43).

    19 Vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-156/16

    Tigers

    10 Urteile vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 32), und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26).

    15 Zur Tragweite dieses Erfordernisses vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2013:803, Nrn. 60 ff.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 11 K 1965/13

    Tarifierung von Milchpermeat

    Der EuGH hat ausdrücklich entschieden, dass die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren, die anhand von Proben durchgeführt wurde, die diesen Waren entnommen wurden, für in früheren Anmeldungen desselben Anmelders aufgeführte Waren - die nicht Gegenstand einer Beschau waren und deren Beschau aufgrund ihrer erfolgten Überlassung nicht mehr möglich ist - übernommen werden dürfen, sofern diese Waren identisch sind (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 Rs. C-571/12 - Greencarrier Freight Services Latvia -, ECLI:EU:C:2014:102, ZfZ 2014, 97, HFR 2014, 478).

    Der Anmelder hat zwar das Recht, einer solchen Übernahme entgegenzutreten; handelt es sich der Anmeldung zufolge jedoch um die gleiche Ware, muss er alle Beweise beibringen, die geeignet sind, dieses Vorbringen, mit dem die fehlende Identität der fraglichen Waren dargetan werden soll, zu stützen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Februar 2014 Rs. C-571/12 - Greencarrier Freight Services Latvia -, ECLI:EU:C:2014:102, ZfZ 2014, 97, HFR 2014, 478).

  • FG Hamburg, 25.02.2016 - 14 K 2534/14

    Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und

    78 ZK sieht ein Verfahren vor, das es den Zollbehörden erlaubt, gegebenenfalls von Amts wegen eine nachträgliche Überprüfung einer Zollanmeldung, d. h. nach der Freigabe der in einer solchen Zollanmeldung bezeichneten Waren, vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 20. Oktober 2005 Overland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 62, 64 und 66; vom 14. Januar 2010 Terex Equipment, C-430/08 und C-431/08, EU: 2010: 15, Rn. 56; vom 27. Februar 2014 Greencarrier Freight Services Latvia, C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 28; vom 10. Dezember 2015 SIA Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 20).
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