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   EuGH, 28.02.2019 - C-278/18   

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https://dejure.org/2019,3708
EuGH, 28.02.2019 - C-278/18 (https://dejure.org/2019,3708)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2019 - C-278/18 (https://dejure.org/2019,3708)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - C-278/18 (https://dejure.org/2019,3708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sequeira Mesquita

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Begriff - Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Februar 2019. Manuel Jorge Sequeira Mesquita gegen Fazenda Pública. Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo. Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerbefreiungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Begriff - Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Ausnahmen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
    Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst l
    Steuerbefreiung, Vermietung und Verpachtung, Landwirtschaft, Zeitvertrag mit automatischer Verlängerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-278/18
    Dieses Gericht stellt fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506), ergebe, dass zum einen die Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehen sei, der Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 entspreche, die Umsätze betreffe, mit denen der Eigentümer eines Grundstücks dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen Entgelt das Recht einräume, dieses Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar (Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 47, und vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 17).

    Darüber hinaus ist, auch wenn diese Steuerbefreiungen Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Art. 2 der Sechsten Richtlinie darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt, und daher eng auszulegen sind, der Begriff der Vermietung und Verpachtung in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie weiter als die entsprechenden Begriffe der einzelnen nationalen Rechte (Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 46 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne dieser Bestimmung in zahlreichen Urteilen dahin gehend definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, und vom 6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, EU:C:2007:761, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Tätigkeit ist daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen, wie die in den Nrn. 1 bis 4 dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen, oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird, wie etwa das Recht, einen Golfplatz oder - gegen Zahlung einer Maut - eine Brücke zu nutzen, oder das Recht, in Geschäftsräumen Zigarettenautomaten aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 52 und 53, sowie vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, EU:C:2004:730, Rn. 20).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-278/18
    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass eine solche Überlassung, da die nach diesem Vertrag überlassenen Grundstücke nur Gegenstand einer Vermietung, nicht aber einer Eigentumsübertragung sind, keine Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 22 und 23).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher stellt dieser Vertrag einen Umsatz dar, der unter Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 39 bis 41).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-532/11

    Leichenich - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-278/18
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar (Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 47, und vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 17).

    Dagegen ist der Umstand, dass der Mieter eines Grundstücks dieses betreibt, indem er es gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewerblichen Zwecken nutzt, für sich allein nicht dazu angetan, dem Eigentümer dieses Grundstücks die in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung vorzuenthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 29).

    Es genügt, dass sie weder beweglich noch leicht zu versetzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2003, Maierhofer, C-315/00, EU:C:2003:23, Rn. 32 und 33, sowie vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 23).

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-278/18
    Eine solche Tätigkeit ist daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen, wie die in den Nrn. 1 bis 4 dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen, oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird, wie etwa das Recht, einen Golfplatz oder - gegen Zahlung einer Maut - eine Brücke zu nutzen, oder das Recht, in Geschäftsräumen Zigarettenautomaten aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 52 und 53, sowie vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, EU:C:2004:730, Rn. 20).

    Was insbesondere die Frage des vorlegenden Gerichts zur Dauer des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Überlassungsvertrags sowie zu den Bedingungen für die Verlängerung dieses Vertrags betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer selbst einer Miete für sich allein kein entscheidendes Kriterium ist, mit dem ein Vertrag als Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie eingestuft werden kann, es sei denn, es sind kurze Zeiträume betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, EU:C:2004:730, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-451/06

    Walderdorff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. b -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-278/18
    Der Gerichtshof hat den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne dieser Bestimmung in zahlreichen Urteilen dahin gehend definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, und vom 6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, EU:C:2007:761, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-278/18
    So gilt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, diese Steuerbefreiung nicht für eine Tätigkeit, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Dienstleistenden eine bestimmte Anzahl geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, EU:C:2001:34, Rn. 26).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-278/18
    Es genügt, dass sie weder beweglich noch leicht zu versetzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2003, Maierhofer, C-315/00, EU:C:2003:23, Rn. 32 und 33, sowie vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Sequeira Mesquita(45) auch nach der Feststellung, dass eine einheitliche Leistung vorlag, die offenbar unter Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie fiel, geprüft, ob der fragliche Umsatz nicht von einer der in Art. 135 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Ausnahmen von der Steuerbefreiung erfasst wurde; er hat aber lediglich befunden, dass dies nicht der Fall war, wobei er darauf hinwies, dass ihm diese Frage nicht vorgelegt worden war, und sich zu den etwaigen Konsequenzen eines solchen Befunds nicht äußerte(46).

    24 Zum autonomen Charakter der Begriffe in Art. 135 vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteile vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 18), und vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 40).

    30 Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 19).

    31 Vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 20), und vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 42).

    Der Gerichtshof weist darauf hin, dass "diese Steuerbefreiung nicht für eine Tätigkeit gilt, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann" (Urteile vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Hostingdienste in einem Rechenzentrum], C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 43).

    32 Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 22).

    45 Urteil vom 28. Februar 2019 (C-278/18, EU:C:2019:160).

    46 Vgl. Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 32 und 33).

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 4/19

    Zur kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der

    aa) Das grundlegende Merkmal einer steuerfreien Grundstücksvermietung i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darin, dass --Gleiches galt bereits für Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG-- dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Goed Wonen vom 04.10.2001 - C-326/99, EU:C:2001:506, Rz 55; Cantor Fitzgerald International vom 09.10.2001 - C-108/99, EU:C:2001:526, Rz 21; Sinclair Collis vom 12.06.2003 - C-275/01, EU:C:2003:341, Rz 25; Temco Europe vom 18.11.2004 - C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 19; Walderdorff vom 06.12.2007 - C-451/06, EU:C:2007:761, Rz 17; MacDonald Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 46; Régie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22.01.2015 - C-55/14, EU:C:2015:29, Rz 21; Sequeira Mesquita vom 28.02.2019 - C-278/18, EU:C:2019:160, Rz 18; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 40).

    bb) Entgegen der Auffassung des FA gilt dies unabhängig von der Mietdauer; denn die Mietdauer ist nicht das alleinentscheidende Kriterium, mit dem ein Vertrag als Vermietung eines Grundstücks eingestuft werden kann, selbst wenn die Unterkunft für eine so kurze Dauer gewährt wird, dass dies ein geeignetes Kriterium darstellen kann, um die Gewährung von Unterkunft in einem Hotel von der Vermietung von Wohnräumen zu unterscheiden (vgl. EuGH-Urteile Temco Europe, EU:C:2004:730, Rz 21; Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132, Rz 14, zur halbstündigen Vermietung von Zimmern; s.a. BFH-Urteil in BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, zur Vermietung von Kirmes- oder Marktständen).

    cc) Der passive Charakter der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, der die Mehrwertsteuerbefreiung solcher Umsätze rechtfertigt, liegt außerdem in der Natur des Umsatzes selbst und nicht in der Art und Weise, wie der Mieter das betreffende Gut nutzt; der Umstand, dass der Mieter eines Grundstücks es gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewerblichen Zwecken nutzt, ist für sich allein nicht dazu angetan, dem Eigentümer dieses Grundstücks die Steuerbefreiung vorzuenthalten (vgl. EuGH-Urteil Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 20 und 22, m.w.N.).

    dd) Jedoch ist die Vermietungstätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, und daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden ist, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 19; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 41).

    Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL gilt nicht für eine Tätigkeit, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten (wie z.B. Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen) mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung des Grundstücks nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (vgl. EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 21; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 43).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Den Begriff "Vermietung von Grundstücken" in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie hat der Gerichtshof dahin definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Tätigkeit ist daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird, wie etwa das Recht, einen Golfplatz oder - gegen Zahlung einer Maut - eine Brücke zu nutzen, oder das Recht, in Geschäftsräumen Zigarettenautomaten aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass der passive Charakter der Vermietung eines Grundstücks, der die Mehrwertsteuerbefreiung solcher Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie rechtfertigt, in der Natur des Umsatzes selbst liegt und nicht in der Art und Weise, wie der Mieter das betreffende Gut benutzt (Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 20).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Steuerbefreiung nicht für eine Tätigkeit gilt, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 17.05.2022 - 2 K 9/20

    Zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Zimmern an Prostituierte in sog.

    Das grundlegende Merkmal einer steuerfreien Grundstücksvermietung i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Goed Wonen vom 4. Oktober 2001 C-326/99, IStR 20002, 21; Sequeira Mesquita vom 28. Februar 2019 C-278/18, UR 2019, 452).

    Dies gilt unabhängig von der Mietdauer; denn die Mietdauer ist nicht das alleinentscheidende Kriterium, mit dem ein Vertrag als Vermietung eines Grundstücks eingestuft werden kann, selbst wenn die Unterkunft für eine so kurze Dauer gewährt wird, dass dies ein geeignetes Kriterium darstellen kann, um die Gewährung von Unterkunft in einem Hotel von der Vermietung von Wohnräumen zu unterscheiden (vgl. EuGH-Urteil Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019 C-278/18, UR 2019, 452; BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BStBl II 2017, 132 zur halbstündigen Vermietung von Zimmern).

    Der passive Charakter der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, der die Mehrwertsteuerbefreiung solcher Umsätze rechtfertigt, liegt außerdem in der Natur des Umsatzes selbst und nicht in der Art und Weise, wie der Mieter das betreffende Gut nutzt; der Umstand, dass der Mieter eines Grundstücks es gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewerblichen Zwecken nutzt, ist für sich allein nicht dazu angetan, dem Eigentümer dieses Grundstücks die Steuerbefreiung vorzuenthalten (vgl. EuGH-Urteil Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019 C-278/18, UR 2019, 452 m.w.N.).

    Die Vermietungstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, und daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden ist, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019, C-278/18 UR 2019, 452; 160; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, vom 2. Juli 2020 C-215/19, BFH/NV 2020, 1231).

  • FG München, 30.01.2024 - 5 K 1078/23

    Umsatzsteuerbescheid, Umsatzsteuerpflicht, Umsatzsteuererklärung,

    Das grundlegende Merkmal einer steuerfreien Grundstücksvermietung i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH-Urteile vom 28. Februar 2019 C-278/18, Sequeira Mesquita, MwStR 2019, 452 und vom 2. Juli 2020, Veronsaajienoikeudenvalvontayksikkö in MwStR 2020, 743).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

    Dabei dienen die einen, die intellektueller Art und von entscheidender Bedeutung sind, der Feststellung, ob die Einzelleistungen des in Rede stehenden Umsatzes untrennbar sind oder nicht (Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 30) und welcher wirtschaftliche Zweck mit dem Umsatz, gleich ob einheitlich oder nicht, verfolgt wird (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 34).
  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Eine Leistung ist als einheitlich anzusehen, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 30).
  • FG Nürnberg, 30.04.2019 - 2 K 358/17

    Umsatzsteuer 2011

    g) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH ist eine Vermietung dadurch gekennzeichnet, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück oder eine Sache so in Besitz zu nehmen, als wäre er Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. jüngst z.B. EuGH-Urteil vom 28.02.2019 C-278/18, ABl EU 2019, Nr C 139, 20, Rn. 18; BFH-Urteil vom 21.06.2018 V R 63/17, HFR 2019, 205, Rn. 13).

    Die Vermietung lässt sich als eine verhältnismäßig passive Tätigkeit bezeichnen, die nicht mit weiteren Leistungselementen verbunden werden kann (vgl. jüngst EuGH-Urteil vom 28.02.2019 C-278/18, ABl EU 2019, Nr C 139, 20, Rn. 19ff.), ohne den Bereich der Vermietung zu verlassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

    18 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38), vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 30): "einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung", und vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    27 Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 52), und von 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 3 K 1844/20

    Umsatzsteuerliche Beurteilung einer sog. "Unterverpachtung" von Waldflächen

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