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   EuGH, 02.07.2020 - C-215/19   

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https://dejure.org/2020,16979
EuGH, 02.07.2020 - C-215/19 (https://dejure.org/2020,16979)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2020 - C-215/19 (https://dejure.org/2020,16979)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - C-215/19 (https://dejure.org/2020,16979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Dienstleistungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. l - Befreiung von der Mehrwertsteuer - Vermietung von Grundstücken - Begriff "Grundstück" - Nichteinbeziehung - Art. 47 - Ort des steuerbaren Umsatzes - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken - Geräteschränke - Hostingdienste in einem Rechenzentrum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Begriff des Grundstücks bei der Mehrwertsteuer auf Hosting-Dienstleistungen über ein Rechenzentrum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Überlassung von Geräteschränken im Rechenzentrum keine grundstücksbezogene Leistung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 282/2011 Art 13b, EUV 282/2011 Art 31a, EGRL 112/2006 Art 47
    Finnland, Vermietung, Grundstück, Mehrwertsteuer, Geräteschränke, Server

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 282/2011 Art 13b ; EUV 282/2011 Art 31a ; EGRL 112/2006 Art 47

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 28.02.2019 - C-278/18

    Sequeira Mesquita - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Den Begriff "Vermietung von Grundstücken" in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie hat der Gerichtshof dahin definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Tätigkeit ist daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird, wie etwa das Recht, einen Golfplatz oder - gegen Zahlung einer Maut - eine Brücke zu nutzen, oder das Recht, in Geschäftsräumen Zigarettenautomaten aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass der passive Charakter der Vermietung eines Grundstücks, der die Mehrwertsteuerbefreiung solcher Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie rechtfertigt, in der Natur des Umsatzes selbst liegt und nicht in der Art und Weise, wie der Mieter das betreffende Gut benutzt (Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 20).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Steuerbefreiung nicht für eine Tätigkeit gilt, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 44 und 45 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine allgemeine Regel für die Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts bei Dienstleistungen enthalten, während die Art. 46 bis 59a dieser Richtlinie eine Reihe besonderer Anknüpfungspunkte vorsehen (Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 20).

    Anderenfalls fällt er unter die Art. 44 und 45 der Richtlinie (Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 19, vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 22, sowie vom 8. Mai 2019, Geelen, C-568/17, EU:C:2019:388, Rn. 25).

  • EuGH, 30.04.2015 - C-97/14

    SMK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Durch alle diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteil vom 30. April 2015, SMK, C-97/14, EU:C:2015:290, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit soll mit diesen Vorschriften, indem sie den Ort der steuerlichen Anknüpfung einer Dienstleistung bestimmen und die Befugnisse der Mitgliedstaaten begrenzen, eine steuerlich sinnvolle Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorgenommen werden, indem in einheitlicher Art und Weise der Ort der steuerlichen Anknüpfung bei Dienstleistungen bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, SMK, C-97/14, EU:C:2015:290, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Steuerbefreiungen wie die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie stellen eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf Unionsebene (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn der Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in dieser Bestimmung genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Dienstleistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 08.12.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Daraus folgt, dass Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 19, vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 22, sowie vom 8. Mai 2019, Geelen, C-568/17, EU:C:2019:388, Rn. 25).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-568/17

    Geelen

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Daraus folgt, dass Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 19, vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 22, sowie vom 8. Mai 2019, Geelen, C-568/17, EU:C:2019:388, Rn. 25).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt das nationale Gericht die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts in dem sachlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, also auch der Begriff "Vermietung von Grundstücken", eng auszulegen, da eine Steuerbefreiung eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellt, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auch eine solche Auslegung finde eine Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 43), wonach die für eine Grundstücksvermietung gewährte Steuerfreiheit, die darauf beruhe, dass dieser Vermietung passiver Charakter zukomme, nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn die Vermietung mit anderen, geschäftlichen Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen seitens des Eigentümers des Grundstücks einhergehe, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorlägen, die Vermietung keine ausschlaggebende Leistung darstellen könne.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    14 Das vorlegende Gericht bezieht sich hier auf Rn. 43 des Urteils vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518).

    21 Vgl. Urteil vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 28).

    Vgl. auch Urteile vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 18), und vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 40).

    27 Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne (C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 23), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 38), sowie Beschluss vom 1. Dezember 2021, Pilsetas zemes dienests (C-598/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:971, Rn. 29).

    Vgl. auch Urteil vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 41).

    31 Vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 20), und vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 42).

    Der Gerichtshof weist darauf hin, dass "diese Steuerbefreiung nicht für eine Tätigkeit gilt, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann" (Urteile vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Hostingdienste in einem Rechenzentrum], C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 43).

    Vgl. in gleichem Sinne auch Urteil vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 30 bis 32).

  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Insoweit entnimmt der Senat der Rechtsprechung des EuGH, dass der Vermietung eines Grundstücks ein "passiver Charakter" zukommt, während die Steuerfreiheit für die Grundstücksvermietung und -verpachtung nicht für eine Überlassung von Maschinen und Vorrichtungen gilt, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (EuGH-Urteil Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö vom 02.07.2020 - C-215/19, EU:C:2020:518, Rz 43).
  • BFH, 24.02.2021 - XI R 4/19

    Zur kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der

    Steuerbefreiungen wie die in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL stellen eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf Unionsebene (vgl. z.B. EuGH-Urteile Winterhoff vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rz 43; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö vom 02.07.2020 - C-215/19, EU:C:2020:518, Rz 37).

    aa) Das grundlegende Merkmal einer steuerfreien Grundstücksvermietung i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darin, dass --Gleiches galt bereits für Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG-- dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Goed Wonen vom 04.10.2001 - C-326/99, EU:C:2001:506, Rz 55; Cantor Fitzgerald International vom 09.10.2001 - C-108/99, EU:C:2001:526, Rz 21; Sinclair Collis vom 12.06.2003 - C-275/01, EU:C:2003:341, Rz 25; Temco Europe vom 18.11.2004 - C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 19; Walderdorff vom 06.12.2007 - C-451/06, EU:C:2007:761, Rz 17; MacDonald Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 46; Régie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22.01.2015 - C-55/14, EU:C:2015:29, Rz 21; Sequeira Mesquita vom 28.02.2019 - C-278/18, EU:C:2019:160, Rz 18; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 40).

    dd) Jedoch ist die Vermietungstätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, und daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden ist, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 19; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 41).

    Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL gilt nicht für eine Tätigkeit, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten (wie z.B. Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen) mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung des Grundstücks nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (vgl. EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 21; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 43).

    Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vor, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Goed Wonen, EU:C:2001:506, Rz 46; Temco Europe, EU:C:2004:730, Rz 17; Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, Rz 37; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 38; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, Rz 24).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die

    Eine solche Tätigkeit ist daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird, wie etwa das Recht, einen Golfplatz oder - gegen Zahlung einer Maut - eine Brücke zu nutzen, oder das Recht, in Geschäftsräumen Zigarettenautomaten aufzustellen (Urteil vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Hostingdienst in einem Rechenzentrum], C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 30.01.2024 - 5 K 1078/23

    Umsatzsteuerbescheid, Umsatzsteuerpflicht, Umsatzsteuererklärung,

    aa) Steuerbefreiungen wie die in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL stellen eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar, die eng auszulegen sind, und erfordern daher eine einheitliche Definition auf Unionsebene (EuGH-Urteile vom 16. Oktober 2019 C-4/18 und C-5/18, Winterhoff und Eisenbeis, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2020, 25 und vom 2. Juli 2020 C-215/19, Veronsaajienoikeudenvalvontayksikkö, MwStR 2020, 743).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Daher entspricht es nicht dem Sinn der Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in dieser Bestimmung genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (Urteil vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Hostingdienste in einem Rechenzentrum], C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 3 K 1844/20

    Umsatzsteuerliche Beurteilung einer sog. "Unterverpachtung" von Waldflächen

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Steuerbefreiung nicht für eine Tätigkeit gilt, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (vgl. EuGH-Urteil vom 2. Juli 2020 - C-215/19 "Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö", HFR 2020, 970).

    Eine "Vermietung und Verpachtung" ist daher von der andersartigen Tätigkeit der Klägerin zu unterscheiden, die eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. EuGH-Urteil vom 2. Juli 2020 - C-215/19 "Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö", HFR 2020, 970).

  • FG Düsseldorf, 18.03.2013 - 4 K 3691/12

    Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben!

    EG Nr. C 215/19.
  • FG Hamburg, 17.05.2022 - 2 K 9/20

    Zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Zimmern an Prostituierte in sog.

    Die Vermietungstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, und daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden ist, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019, C-278/18 UR 2019, 452; 160; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, vom 2. Juli 2020 C-215/19, BFH/NV 2020, 1231).
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 1 K 3047/19

    Überlassung von Flugzeugen und Erteilung von Flugunterricht durch Flugsportverein

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-593/19

    SK Telecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112

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