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   EuGH, 30.04.2020 - C-5/19   

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EuGH, 30.04.2020 - C-5/19 (https://dejure.org/2020,8852)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-5/19 (https://dejure.org/2020,8852)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-5/19 (https://dejure.org/2020,8852)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Оvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 41 Abs. 16 - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Verpflichtung zur Speicherung von Erdgas, um die Versorgungssicherheit und die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt; Richtlinie 2009/73/EG; Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 41 Abs. 16; Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen; Verpflichtung zur Speicherung von Erdgas, um die Versorgungssicherheit und die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.09.2016 - C-121/15

    Die Versorgungssicherheit und der territoriale Zusammenhalt sind Ziele von

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-5/19
    Das vorlegende Gericht nimmt auf die Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), vom 10. September 2015, Kommission/Polen (C-36/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:570), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), Bezug und stellt sich die Frage, welche Grenzen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten für die Möglichkeit von Interventionen bei der Bildung der Lieferpreise für Erdgas setzt.

    Erstens muss diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, und drittens muss sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch bedeutet die Bezugnahme in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie sowohl auf diese Voraussetzung als auch auf Art. 106 AEUV, der mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen betrifft, dass diese Voraussetzung am Maßstab dieser Vertragsbestimmung auszulegen ist (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Auslegung der Voraussetzung der Verfolgung eines allgemeinen wirtschaftlichen Interesses muss zudem Art. 14 AEUV, das dem EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon und dem AEU-Vertrag angefügte Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, das den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Lieferung, der Ausführung und der Organisation der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse explizit eine wichtige Rolle und einen weiten Ermessensspielraum zuerkennt, sowie die Charta, insbesondere deren Art. 36, der den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrifft, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 40 und 41).

    Unter diesem Blickwinkel soll Art. 106 Abs. 2 AEUV das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind somit berechtigt, unter Beachtung des Rechts der Union den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen und können insbesondere Ziele berücksichtigen, die ihrer nationalen Politik eigen sind (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen der von ihnen gemäß der Richtlinie 2009/73 vorzunehmenden Beurteilung, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen sind, einen Ausgleich zwischen dem Ziel der Liberalisierung und den anderen von dieser Richtlinie verfolgten Zielen herzustellen (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach erlaubt das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73, ausgelegt im Licht der Art. 14 und 106 AEUV, den Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen hinsichtlich des Erdgaspreises aufzuerlegen sind, um u. a. die Versorgungssicherheit und die Regelmäßigkeit der Versorgung zu gewährleisten, sofern alle weiteren von der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 52).

    Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, dies unter Berücksichtigung der Tatsache zu prüfen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine nationale Regelung, die die Verpflichtung umfasst, Erdgas zu einem bestimmten Preis zu liefern, für geeignet befunden werden kann, die Erreichung solcher Ziele zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 58).

    Was als Zweites die Voraussetzung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, geht aus dem Wortlaut von Art. 106 AEUV unmittelbar hervor, dass gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 Unternehmen auferlegt werden können, diesen Grundsatz beachten müssen und dass diese Verpflichtungen daher die freie Festlegung des Lieferpreises für Erdgas nach dem 1. Juli 2007 nur insoweit, als es zur Erreichung des mit ihnen verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, beeinträchtigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar wird das vorlegende Gericht im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zu beurteilen haben, ob dieses Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist, der Gerichtshof hat ihm jedoch auf Basis der verfügbaren Informationen die hierfür erforderlichen Hinweise hinsichtlich des Unionsrechts zu geben (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher impliziert die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erstens, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels zu gewährleisten (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die staatliche Preisintervention auf das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels strikt Notwendige begrenzt werden, was die periodische Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens darf die angewandte Interventionsmethode nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass zu prüfen ist, in welchem Umfang die in Rede stehende staatliche Intervention Privaten bzw. Unternehmen als Endverbrauchern von Gas zugutekommt (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen darf das System der Benennung von Unternehmen, denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden, keines der im Gasverteilungssektor tätigen Unternehmen von vornherein ausschließen (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2010 - C-265/08

    Federutility u.a. - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-5/19
    Das vorlegende Gericht nimmt auf die Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), vom 10. September 2015, Kommission/Polen (C-36/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:570), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), Bezug und stellt sich die Frage, welche Grenzen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten für die Möglichkeit von Interventionen bei der Bildung der Lieferpreise für Erdgas setzt.

    Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen nationalen Maßnahme wären in diesem Fall allerdings zum einen der Umstand, dass die Situation von Unternehmen grundsätzlich von der von Haushalten abweicht und die verfolgten Ziele und die einschlägigen Interessen nicht unbedingt dieselben sind, und zum anderen die objektiven Unterschiede zwischen den Unternehmen untereinander entsprechend ihrer Größe zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 40 bis 42).

    Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die aus diesen Verpflichtungen resultierende wirtschaftliche Belastung alle Erdgasunternehmen trifft und wenn nicht, ob die vorgenommene Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist und ob die Einzelheiten des Ausgleichs dieser Belastung für die betroffenen Unternehmen diskriminierend sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-5/19
    Da die Regulierungskommission die Zulässigkeit der ersten Frage mit der Begründung in Abrede stellt, dass sich, wenn eine der Realität entsprechende Sach- und Rechtslage berücksichtigt würde, die ihr nicht zu entnehmen sei, die Antwort auf diese Frage klar aus der Rechtsprechung ergäbe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (Urteile vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-5/19
    Der Gerichtshof hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (Urteile vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-5/19
    Die Frage, ob die zweite Frage einen Gegenstand betrifft, der nicht unter das Unionsrecht fällt, weil diese Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht vorschreibe, in ihrem Recht Regeln vorzusehen wie jene, von denen die Regulierungskommission durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung befreit ist, stellt jedoch eine Frage nach der Beantwortung und keine solche der Zulässigkeit der vorgelegten Frage dar (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-36/14

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-5/19
    Das vorlegende Gericht nimmt auf die Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), vom 10. September 2015, Kommission/Polen (C-36/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:570), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), Bezug und stellt sich die Frage, welche Grenzen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten für die Möglichkeit von Interventionen bei der Bildung der Lieferpreise für Erdgas setzt.
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-5/19
    Daher ist diese Vorlagefrage, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

    Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit solchen Fragen, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, žvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia (C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens muss diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und drittens muss sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 56).

    Daher muss jede etwaige Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 80).

    Da trotz des Umstands, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in Bezug auf den Sozialtarif allen Elektrizitätsunternehmen, die auf dem spanischen Markt Elektrizität vermarkten, auferlegt wird, die damit verbundene finanzielle Belastung, mit der die Kosten des im Zusammenhang mit dem Sozialtarif vorgesehenen Strompreisrabatts gedeckt werden sollen, nicht alle diese Elektrizitätsunternehmen trifft, hat somit das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die zwischen den Unternehmen, die diese Belastung zu tragen haben, und den Unternehmen, die davon freigestellt sind, vorgenommene Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob und inwieweit die Verwaltung nach dem nationalen Recht verpflichtet ist, die Notwendigkeit und die Modalitäten ihrer Intervention in Bezug auf den Strompreis nach Maßgabe der Entwicklung des Elektrizitätssektors in regelmäßigen, hinreichend engen Zeitabständen zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    29 Urteil vom 30. April 2020 (C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 55, 56, 69 und 88).

    48 Urteil vom 30. April 2020 (C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 55, 56 und 88).

    65 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, žvergas Mrezhi and Balgarska gazova asotsiatsia (C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 80).

    72 Vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, žvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia (C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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