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   FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21   

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FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21 (https://dejure.org/2023,32290)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.03.2023 - 6 K 1284/21 (https://dejure.org/2023,32290)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. März 2023 - 6 K 1284/21 (https://dejure.org/2023,32290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und bei unzureichender Leistungsbeschreibung in der Rechnung über den (etwaigen) Leistungstausch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (64)

  • BFH, 22.08.2019 - V R 50/16

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Direktanspruchs nicht vor, da hinsichtlich der "Boni" in tatsächlicher Hinsicht keine Leistungen vorlägen und solche von den Vertragsparteien auch nicht beabsichtigt gewesen seien (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16 und BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sei der Reemtsma-Anspruch bei angeblichen bzw. nicht erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht erfüllt (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16 und BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19).

    Das von der Klägerin angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sei nicht notwendig, da sich der Streitfall zweifelsfrei anhand der zitierten BFH-Entscheidungen lösen lasse, in denen der BFH selbst angeführt habe, dass eine Anrufung des EuGH im Hinblick auf dessen "eindeutige Begriffsbildung" nicht mehr erforderlich sei (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16).

    Ein solcher Anspruch ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern im Wege eines Antrags auf abweichende Festsetzung oder Erlass aus Billigkeitsgründen geltend zu machen (BFH vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BStBl. II 2022, 246; BFH vom 30.06.2015 - VII R 42/14, n. v. Juris; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; vgl. für die Finanzverwaltung bindend entsprechend BMF vom 12.04.2022, BStBl. I 2022, 652).

    Entsprechend der vom Senat geteilten Auslegung der EuGH-Rechtsprechung durch den BFH ist ein solcher unionsrechtlicher Direktanspruch grundsätzlich nur dann gegeben, wenn - in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorgang - zum einen die Erbringung von Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vereinbart worden war und der den Anspruch geltend machende Leistungsempfänger zum anderen über eine den jeweiligen Leistungsumsatz abbildende, i.S.v. §§ 14, 14a UStG formal ordnungsgemäße Rechnung verfügt (BFH vom 11.10.2007 - V R 27/05, BStBl. II 2008, 438; BFH vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; hieran festhaltend BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19, MwStR 2021, 86; entsprechend auch BFH vom 01.05.2021 - XI S 20/20 [PKH], BFH/NV 2021, 665; gleiche Ansicht bzw. hierauf verweisend Heidner in Bunjes, UStG, 20. Auflage 2021, § 15 Rn. 442; Korn in Bunjes, UStG, 21. Auflage 2022, § 14c Rn. 98; Hundt-Eßwein in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, § 14c Rn. 2, Stand 2/2022, Neeser in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 14c Rn. 7; Fleckenstein-Weiland in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, § 14c Rn. 88, Stand 2/2022; Janzen in Lippross / Seibel, UStG, § 14c Rn. 24, Stand 10/2022; in Leipold Sölch / Ringleb, UStG, § 14c Rn. 147, Stand 10/2022; Meyer-Burow / Connemann UStB 2015, 353 [354]; Röhrbein / Duderstadt, UVR 2019, 250 [255]; andere Ansicht von Streit / Streit, MwStR 2020, 174 [176]; von Sanden, MwStR 2021, 799 [803]; Heinrichshofen UVR 2022, 214 [219]; offen Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, § 15 Rn. 962 ff., Stand 1/2022 und § 14c Rn. 214 ff., Stand 4/2021).

    Sollte der Reemtsma-Direktanspruch - entgegen der bisherigen Auslegung der EuGH-Rechtsprechung durch den BFH (vgl. BFH vom 11.10.2007 - V R 27/05, BStBl. II 2008, 438; BFH vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19, MwStR 2021, 86; BFH vom 01.05.2021 - XI S 20/20 [PKH], BFH/NV 2021, 665) - auch dann gegeben sein, wenn hinsichtlich der betroffenen Positionen und Zahlungen dem Grunde nach von Anfang an keine Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG beabsichtigt und vereinbart waren und auch keine die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG erfüllende Rechnungen erstellt wurden, so ist der Reemtsma-Direktanspruch nach Ansicht des Senats entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zumindest dann eingeschränkt, wenn sich dem potentiellen Leistungsempfänger anhand der geschlossenen Verträge und der Angaben des vorgeblichen Leistungserbringers in den Abrechnungsunterlagen hätte aufdrängen müssen, dass ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf der tatsächlichen Ebene nicht vorliegt, die Abrechnungsdokumente deshalb hinsichtlich des Umsatzsteuerausweises mehr oder weniger offenkundig fehlerhaft sind und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

    Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO zum Zwecke der Anrufung des EuGH entsprechend dem hierzu von der Klägerin gestellten Antrag bestanden nach der vom Senat geteilten Auffassung des BFH nicht (vgl. BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290 unter II. 4.).

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 5/18

    Rechnung i.S. des § 14c UStG; Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung; Ausweis

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Das vom Insolvenzverwalter der Firma C hiergegen erstrittene, überwiegend stattgebende Verpflichtungsurteil des FG Baden-Württemberg vom 11.12.2017 (Aktenzeichen 9 K 2646/16, vgl. die Urteilsausfertigung Bl. 344 ff. der Akten 6 K 1285/21, Bl. 387 ff. der Akten 6 K 1284/21) hob der BFH durch Urteil vom 26.09.2019 auf und wies die Klage ab (XI R 5/18, BFH/NV 2019, 1462).

    Auf den Umstand, dass nach der BFH-Entscheidung vom 26.09.2019 (Aktenzeichen XI R 5/18) im Streitfall hinsichtlich der Boni bereits keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorlägen, komme es nicht an.

    Mit Verfügung vom 25.10.2022 hat das Gericht die Klägerin auf die im Einzelnen verfügbaren (d.h. aktenkundigen) Beweismittel sowie auf rechtliche Aspekte hinsichtlich des Sachvortrags zum Leistungsinhalts und der formalen Voraussetzungen des zusätzlich begehrten originären Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit den Positionen "Kategorienbonus" und "Bonusstaffel Tee" i.S.d. §§ 14, 14a UStG, auf entsprechende Aspekte auch hinsichtlich der vom FA im Rahmen der Außenprüfung anerkannten (d.h. nach Ansicht des FA zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Positionen sowie auf einzelne Aspekte des sog. Reemtsma-Anspruchs einschließlich der möglicherweise relevanten Frage eines Verschuldens der Klägerin hinsichtlich der Erkennbarkeit der Leistungslosigkeit der mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Bonus- und Rabattmengen sowie auf den Inhalt der für das Jahr 2006 gegenüber C ergangenen Entscheidung des BFH vom 26.06.2019 (XI R 5/18, BFH/NV 2019, 1462) hingewiesen (Bl. 459 ff. der Akten 6 K 1284/21, Bl. 457 ff. der Akten 6 K 1285/21).

    Die Einschätzung des BFH im Verfahren XI R 5/18, es handele sich bei den ursprünglichen Dokumenten dem Grunde nach nicht um umsatzsteuerliche Rechnungen, habe sich nur auf den Kontext des § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG bezogen und sei für den Senat nicht bindend.

    dd) Ungeachtet der obigen Erwägungen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG handelte es sich bei sämtlichen aktenkundigen monatlichen "Belastungen" der Firma D des Jahres 2006 und der "C Jahresendabrechnung 2006" (nebst gesonderter "Belastung" über den Differenzbetrag) nach der Entscheidung des BFH vom 26.09.2019 im Verfahren der Firma C gegen das Finanzamt 2 für 2006 (XI R 5/18, BFH/NV 2019, 1462) bereits dem Grunde nicht um Rechnungen im Sinne der §§ 14, 14a UStG.

  • BFH, 25.06.2020 - V B 88/19

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Direktanspruchs nicht vor, da hinsichtlich der "Boni" in tatsächlicher Hinsicht keine Leistungen vorlägen und solche von den Vertragsparteien auch nicht beabsichtigt gewesen seien (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16 und BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sei der Reemtsma-Anspruch bei angeblichen bzw. nicht erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht erfüllt (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16 und BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19).

    Entsprechend der vom Senat geteilten Auslegung der EuGH-Rechtsprechung durch den BFH ist ein solcher unionsrechtlicher Direktanspruch grundsätzlich nur dann gegeben, wenn - in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorgang - zum einen die Erbringung von Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vereinbart worden war und der den Anspruch geltend machende Leistungsempfänger zum anderen über eine den jeweiligen Leistungsumsatz abbildende, i.S.v. §§ 14, 14a UStG formal ordnungsgemäße Rechnung verfügt (BFH vom 11.10.2007 - V R 27/05, BStBl. II 2008, 438; BFH vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; hieran festhaltend BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19, MwStR 2021, 86; entsprechend auch BFH vom 01.05.2021 - XI S 20/20 [PKH], BFH/NV 2021, 665; gleiche Ansicht bzw. hierauf verweisend Heidner in Bunjes, UStG, 20. Auflage 2021, § 15 Rn. 442; Korn in Bunjes, UStG, 21. Auflage 2022, § 14c Rn. 98; Hundt-Eßwein in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, § 14c Rn. 2, Stand 2/2022, Neeser in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 14c Rn. 7; Fleckenstein-Weiland in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, § 14c Rn. 88, Stand 2/2022; Janzen in Lippross / Seibel, UStG, § 14c Rn. 24, Stand 10/2022; in Leipold Sölch / Ringleb, UStG, § 14c Rn. 147, Stand 10/2022; Meyer-Burow / Connemann UStB 2015, 353 [354]; Röhrbein / Duderstadt, UVR 2019, 250 [255]; andere Ansicht von Streit / Streit, MwStR 2020, 174 [176]; von Sanden, MwStR 2021, 799 [803]; Heinrichshofen UVR 2022, 214 [219]; offen Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, § 15 Rn. 962 ff., Stand 1/2022 und § 14c Rn. 214 ff., Stand 4/2021).

    Sollte der Reemtsma-Direktanspruch - entgegen der bisherigen Auslegung der EuGH-Rechtsprechung durch den BFH (vgl. BFH vom 11.10.2007 - V R 27/05, BStBl. II 2008, 438; BFH vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19, MwStR 2021, 86; BFH vom 01.05.2021 - XI S 20/20 [PKH], BFH/NV 2021, 665) - auch dann gegeben sein, wenn hinsichtlich der betroffenen Positionen und Zahlungen dem Grunde nach von Anfang an keine Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG beabsichtigt und vereinbart waren und auch keine die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG erfüllende Rechnungen erstellt wurden, so ist der Reemtsma-Direktanspruch nach Ansicht des Senats entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zumindest dann eingeschränkt, wenn sich dem potentiellen Leistungsempfänger anhand der geschlossenen Verträge und der Angaben des vorgeblichen Leistungserbringers in den Abrechnungsunterlagen hätte aufdrängen müssen, dass ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf der tatsächlichen Ebene nicht vorliegt, die Abrechnungsdokumente deshalb hinsichtlich des Umsatzsteuerausweises mehr oder weniger offenkundig fehlerhaft sind und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG genügen allgemeine Attribute wie z.B. "Beratungsleistungen" (BFH vom 16.12.2008 - V B 228/07, BFH/NV 2009, 620; BFH vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFH/NV 2017, 252), "juristische Dienstleistungen" eines Anwaltsbüros (EuGH vom 15.09.2016 - C 516/14, UR 2016, 795), "technische Beratung und Kontrolle" (BFH vom 08.10.2008 - V R 59/07, BStBl. II 2009, 218), "Personalgestellung - Schreibarbeiten, Porto, EDV" und "Leistungen nach mündliche Vereinbarung" (BFH vom 15.05.2012 - XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836), "Tagestouren in Hamburg und Umland" (FG Hamburg vom 27.06.2017 - 2 K 214/16, EFG 2017, 1914 - rechtskräftig), "Renovierungsarbeiten" (BFH vom 29.08.2012 - XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182), "Trockenbau" (vgl. aber bei zusätzlicher Benennung eines konkreten Bauvorhabens BFH vom 15.10.2019 - V R 29/19, BFH/NV 2020, 298), "Fliesenarbeiten", "Außenputz" (BFH vom 05.02.2010 - XI B 31/09, BFH/NV 2010, 962) grundsätzlich nicht, um die Art der erbrachten Leistungen in der gebotenen Weise zu umschreiben.

    Eine in einzelnen Punkten i.S.v. § 14 Abs. 4 UStG unzureichende oder inhaltlich unzutreffende Rechnung kann vom Rechnungsaussteller nach § 31 Abs. 5 UStDV bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren rückwirkend berichtigt werden (EuGH vom 15.09.2016 - C-518/14 - Senatex, HFR 2016, 1029; BFH vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFH/NV 2017, 252).

    Voraussetzung ist allerdings, dass das zu berichtigende Dokument dem Grunde nach eine "Rechnung" darstellt, wozu ausreicht, dass es zumindest Angaben zum Aussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält, solange diese Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (BFH vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFH/NV 2017, 252 unter II. 4. a.).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG genügen allgemeine Attribute wie z.B. "Beratungsleistungen" (BFH vom 16.12.2008 - V B 228/07, BFH/NV 2009, 620; BFH vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFH/NV 2017, 252), "juristische Dienstleistungen" eines Anwaltsbüros (EuGH vom 15.09.2016 - C 516/14, UR 2016, 795), "technische Beratung und Kontrolle" (BFH vom 08.10.2008 - V R 59/07, BStBl. II 2009, 218), "Personalgestellung - Schreibarbeiten, Porto, EDV" und "Leistungen nach mündliche Vereinbarung" (BFH vom 15.05.2012 - XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836), "Tagestouren in Hamburg und Umland" (FG Hamburg vom 27.06.2017 - 2 K 214/16, EFG 2017, 1914 - rechtskräftig), "Renovierungsarbeiten" (BFH vom 29.08.2012 - XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182), "Trockenbau" (vgl. aber bei zusätzlicher Benennung eines konkreten Bauvorhabens BFH vom 15.10.2019 - V R 29/19, BFH/NV 2020, 298), "Fliesenarbeiten", "Außenputz" (BFH vom 05.02.2010 - XI B 31/09, BFH/NV 2010, 962) grundsätzlich nicht, um die Art der erbrachten Leistungen in der gebotenen Weise zu umschreiben.

    Der Vorsteuerabzug darf lediglich dann nicht versagt werden, wenn die Rechnung selbst zwar keine ausreichenden Angaben zur Konkretisierung des Leistungsgegenstandes enthält, die Finanzbehörde jedoch aus anderen Dokumenten i.S.d. Art. 219 MwStSystRL über alle notwendigen Informationen verfügt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Einzelfall vorliegen (EuGH vom 15.09.2016 - C 516/14 - Barlis 06, HFR 2016, 1031).

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch weder aus einer ergänzenden Berücksichtigung der JKV 2006 selbst (nebst handschriftlicher Ergänzung) noch der sonstigen aktenkundigen Unterlagen als Rechnungsergänzungen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung Barlis 06 (EuGH vom 15.09.2016 - C 516/14, HFR 2016, 1031).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Dieses Verständnis entspreche der EuGH-Rechtsprechung zum Direktanspruch bei vergeblichen (d.h. im Ergebnis leistungslosen) Anzahlungen (Verweis auf EuGH vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16 - Kollroß und Wirtl).

    Insoweit sei die Entscheidung des EuGH in der Sache Kollroß und Wirtl (vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16) nicht einschlägig.

    Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der vom BFH i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur leistungsbezogen verstandene Reemtsma-Anspruch des EuGH müsse zusätzlich zumindest dann eröffnet sein, wenn - wie bei Voraus- oder Anzahlungskonstellationen (vgl. EuGH vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16 - Kollroß und Wirtl - HFR 2018, 588; BFH vom 05.12.2018 - XI R 44/14, BFH/NV 2019, 499; BFH vom 27.03.2019 - V R 11/19, BFH/NV 2020, 104) - eine Leistung im Ergebnis zwar nicht erbracht wurde, solches im Zahlungszeitpunkt trotz bestehender Unsicherheiten aber zumindest erwartet wurde bzw. hätte erwartet werden können, führt dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis, da die B-GmbH bei verständiger Würdigung anlässlich der fraglichen Positionen auch keine gesonderte (Werbe-) Leistung der Firma C erwartete und auch nicht erwarten konnte.

  • BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Solches könne ohnehin nicht im Festsetzungsverfahren, sondern allenfalls im Billigkeitswege nach §§ 163, 227 AO verlangt werden (Verweis auf BFH vom 30.06.2015 - VII R 30/14).

    Entgegen der Rechtsprechung des 7. Senats des BFH (bei dem es sich nicht um einen für Umsatzsteuerfragen zuständigen Senat handele) im Verfahren VII R 30/14 und der Handhabung der Finanzverwaltung (BMF vom 12.04.2022, BStBl. I 2022, 652) - so die Klägerin weiter - sei der Reemtsma-Anspruch nicht im Billigkeits-, sondern bereits im Festsetzungsverfahren zu gewähren, da er nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in das (durch §§ 163, 227 AO jedoch eröffnete) Ermessen der Finanzbehörden gestellt sei und eine effektive Durchsetzung nach der unionsrechtlichen Rechtsanwendungsgleichheit nur im Festsetzungsverfahren möglich wäre (Verfahren 6 K 1285/21).

    Ein solcher Anspruch ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern im Wege eines Antrags auf abweichende Festsetzung oder Erlass aus Billigkeitsgründen geltend zu machen (BFH vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BStBl. II 2022, 246; BFH vom 30.06.2015 - VII R 42/14, n. v. Juris; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; vgl. für die Finanzverwaltung bindend entsprechend BMF vom 12.04.2022, BStBl. I 2022, 652).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Dieses Kriterium sei in der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung nicht zu finden und werde bei der Begründung des Direktanspruchs übergangen (Verweis auf EuGH vom 11.04.2019 - C-691/17 - PORR und EuGH vom 26.04.2017 - C-564/15 - Farkas).

    In den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH (EuGH vom 26.04.2017 - C-564/15 - Tibor und EuGH vom 11.04.2019 - C-691/17 - PORR) seien jeweils Leistungen erbracht worden.

    Hat ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechnungsempfänger eine gesetzlich nicht geschuldete, aber vom Vertragspartner und Leistungserbringer in einer ansonsten ordnungsgemäßen Rechnung gleichwohl rechtsirrig (im entschiedenen Fall unter irriger Annahme einer für den Leistungserbringer inländischen Steuerpflicht des Umsatzes) offen ausgewiesene Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller bezahlt, kann er im Wege eines Direktanspruchs die "Rückzahlung" dieses Umsatzsteuerbetrages von der Finanzverwaltung verlangen, wenn eine Rückforderung vom Rechnungsaussteller im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit übermäßig erschwert ist (EuGH vom 15.03.2007 - C-35/05 - Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, Slg. 2007, I-2425; ebenso EuGH vom 26.04.2017 - C-564/15 - Tibor Farkas, HFR 2017, 552 und EuGH vom 11.04.2019 - C-691/17 - PORR Epitesi Kft., HFR 2019, 545).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-691/17

    PORR Építési Kft.

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Dieses Kriterium sei in der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung nicht zu finden und werde bei der Begründung des Direktanspruchs übergangen (Verweis auf EuGH vom 11.04.2019 - C-691/17 - PORR und EuGH vom 26.04.2017 - C-564/15 - Farkas).

    In den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH (EuGH vom 26.04.2017 - C-564/15 - Tibor und EuGH vom 11.04.2019 - C-691/17 - PORR) seien jeweils Leistungen erbracht worden.

    Hat ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechnungsempfänger eine gesetzlich nicht geschuldete, aber vom Vertragspartner und Leistungserbringer in einer ansonsten ordnungsgemäßen Rechnung gleichwohl rechtsirrig (im entschiedenen Fall unter irriger Annahme einer für den Leistungserbringer inländischen Steuerpflicht des Umsatzes) offen ausgewiesene Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller bezahlt, kann er im Wege eines Direktanspruchs die "Rückzahlung" dieses Umsatzsteuerbetrages von der Finanzverwaltung verlangen, wenn eine Rückforderung vom Rechnungsaussteller im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit übermäßig erschwert ist (EuGH vom 15.03.2007 - C-35/05 - Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, Slg. 2007, I-2425; ebenso EuGH vom 26.04.2017 - C-564/15 - Tibor Farkas, HFR 2017, 552 und EuGH vom 11.04.2019 - C-691/17 - PORR Epitesi Kft., HFR 2019, 545).

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auszug aus FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
    Die Situation sei mit der vom BFH beurteilen Konstellation versprochener Leistungen in einem sog. Schneeballsystem vergleichbar, in dem der Voraus- bzw. Anzahlende im Zeitpunkt der Zahlung nicht hätte wissen können, dass die Bewirkung der Leistung des Anbieters ungewiss sei (Verweis auf BFH vom 05.12.2018 - XI R 44/14 und BFH vom 27.03.2019 - V R 11/19).

    Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der vom BFH i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur leistungsbezogen verstandene Reemtsma-Anspruch des EuGH müsse zusätzlich zumindest dann eröffnet sein, wenn - wie bei Voraus- oder Anzahlungskonstellationen (vgl. EuGH vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16 - Kollroß und Wirtl - HFR 2018, 588; BFH vom 05.12.2018 - XI R 44/14, BFH/NV 2019, 499; BFH vom 27.03.2019 - V R 11/19, BFH/NV 2020, 104) - eine Leistung im Ergebnis zwar nicht erbracht wurde, solches im Zahlungszeitpunkt trotz bestehender Unsicherheiten aber zumindest erwartet wurde bzw. hätte erwartet werden können, führt dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis, da die B-GmbH bei verständiger Würdigung anlässlich der fraglichen Positionen auch keine gesonderte (Werbe-) Leistung der Firma C erwartete und auch nicht erwarten konnte.

  • BFH, 27.03.2019 - V R 11/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.03.2019 V R 6/19 (V R 33/16)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

  • BFH, 08.10.2008 - V R 59/07

    Umsatzsteuer: Leistungsbeschreibung in der Rechnung - Vorsteuerabzug

  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

  • BFH, 10.11.1994 - V R 45/93

    Umsatzsteuer - Angabe der Artikelnummer auf der Rechnung?

  • BFH, 10.12.2008 - XI R 57/06

    Kein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege aus Rechnungen für Scheinlieferungen

  • BFH, 16.12.2008 - V B 228/07

    Kein Vorsteuerabzug aus "Beratungsleistungen" bei unzureichender

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21

    Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

  • BFH, 05.01.2021 - XI S 20/20

    Zur Erstattung eines zu Unrecht ausgewiesenen nicht zurückgezahlten Steuerbetrags

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

  • BFH, 26.10.1972 - I R 125/70

    Nichtanrechnung der im Ausland gezahlten Steuern wegen fehlender

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 55/02

    Begrenzung der Steuerbegünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG - fehlende

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • BFH, 13.11.1997 - V R 11/97

    Öffentlicher Zuschuß zum Bau einer Tiefgarage

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 22/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 2/17

    Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist -

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10

    Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche

  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

  • BFH, 05.09.2019 - V R 12/17

    Zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen

  • BFH, 27.06.2018 - X R 2/17

    Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des

  • BFH, 12.07.2012 - I R 32/11

    Billigkeitserweis: Abgrenzung zur Steuerfestsetzung, kein Vorbehalt der

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

  • BFH, 22.07.1999 - V R 74/98

    Städtische Zuschüsse an einen Verkehrsverein

  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

  • BFH, 05.02.2010 - XI B 31/09

    Umsatzsteuerrechtliche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine zum

  • BFH, 29.11.2002 - V B 119/02

    Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

  • BFH, 26.10.2000 - V R 10/00

    Leistungsaustausch bei Zahlungen der Gemeinde

  • FG Münster, 27.06.2022 - 15 K 2327/20

    Vorlage zur Reichweite des sog. "Reemtsma-Anspruchs"

  • BFH, 20.02.1992 - V R 107/87

    Zahlung eines Apothekers für Vermietung von Räumen an Arzt

  • BFH, 18.05.2000 - V B 178/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sachaufklärungsrüge

  • BFH, 02.09.2016 - IX B 66/16

    Pflicht zur Beiziehung von Akten, Verletzung der Sachaufklärungspflicht,

  • BFH, 14.10.2002 - V B 9/02

    Vorsteuerabzug; Bedeutung der Leistungsbeschreibung

  • BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2015 VII R 30/14 - Kein Anspruch des

  • BFH, 29.08.2012 - XI R 40/10

    Eine "XY-Bau-GmbH i. G." kann bei einer Adressierung des Umsatzsteuerbescheides

  • BFH, 03.05.2007 - V B 87/05

    USt; Vorsteuer; Abrechnungspapier

  • BFH, 15.12.2008 - V B 82/08

    Leistungsbeschreibung für Vorsteuerabzug

  • EuGH, 11.06.2020 - C-146/19

    SCT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Hamburg, 27.06.2017 - 2 K 214/16

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung - Keine kurzfristige

  • FG Düsseldorf, 04.12.2020 - 1 K 1510/18

    Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug

  • BFH, 03.08.1983 - II R 144/80

    Anfechtung einer Erlaßrücknahme - Urteilsausführung - Erlaßrücknahme -

  • BFH, 13.01.1972 - V R 137/68

    Leistungsaustausch - Werbezuschüsse - Hersteller einer Ware - Durchführung von

  • BFH, 15.07.1987 - X R 13/80

    Subventionscharakter einer Leistung als Versagungsgrund eines Zuschussses zur

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2017 - 9 K 2646/16

    Anforderungen an eine Rechnung i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG - Leistungsbeschreibung -

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