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   FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18   

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FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18 (https://dejure.org/2023,29217)
FG München, Entscheidung vom 17.05.2023 - 1 K 478/18 (https://dejure.org/2023,29217)
FG München, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - 1 K 478/18 (https://dejure.org/2023,29217)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    EStG § 4 Abs. 1, § ... 5, § 15a Abs. 4; AO § 164 Abs. 1, § 165 Abs. 1 S. 1, § 176; FGO § 60 Abs. 3 S. 2, § 82,; ZPO § 42 Abs. 2, § 404, § 411 Abs. 3 S- 1; HGB § 238 f.; BGB § 133, § 157, § 158 Abs. 1, § 161, § 162, § 320 f.; CIV § 1434, § 1436, § 1438, § 1490, § 1491, § 1635, § 1636, § 1638, § 1639, § 1641, § 1643, § 1644, § 1644, § 1647, § 1649; CCP § 1856, § 1860, § 1864
    Erfassung der Lizenzraten für die Verwertung eines Films in einer Bilanz

  • rewis.io

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung und der festen Lizenzraten im Rahmen eines Filmfonds, Vertragsauslegung nach den Regeln des kalifornischen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung und der festen Lizenzraten im Rahmen eines Filmfonds; Vertragsauslegung nach den Regeln des kalifornischen Rechts

  • rechtsportal.de

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung und der festen Lizenzraten im Rahmen eines Filmfonds; Vertragsauslegung nach den Regeln des kalifornischen Rechts

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auslegung eines von einem Medienfonds geschlossenen Filmrechtevertrags nach den Regeln des kalifornischen Rechts - bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung und der festen Lizenzraten im Rahmen eines von einem Filmfonds geschlossenen Filmrechtevertrags

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 37/16

    Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler - Gewinnverwirklichung

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Auf die vom Gericht zugelassene Revision wurde dieses Urteil mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV R 37/16 vom 7. Dezember 2017 (BFH/NV 2018, 440 - BFH-Urteil 2017 - im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Parallelentscheidung mit BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444 - BFH-Urteil 2017/2 - vorgehend FG München, Urteil vom 2. April 2014, 1 K 1807/10) aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Akte des Bundesfinanzhofs zu IV R 37/16;.

    kam das Gutachten 2019/1 "unter Zugrundelegung der sich aus dem Urteil des BFH vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16 (BFH/NV 2018, 440) unter II.3.

    Dies gilt jedenfalls so-lange und soweit die Forderung nicht bestritten ist (vgl. FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12, EFG 2016, 2038, m.w.N.; nachgehend: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    In diesem Fall (z.B. auch bei Sukzessivlieferungen und Wiederkehrschuldverhältnissen) tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder einzelnen Teilleistung ein (vgl. FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12, EFG 2016, 2038, m.w.N.; nachgehend: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    Auflösend bedingte Forderungen sind zu aktivieren, wenn die Bedingung erst in späteren Wirtschaftsjahren verursacht wird (vgl. FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12 EFG 2016, 2038, m.w.N.; nachfolgend: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    Das deutsche Gericht hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    Das gilt auch für die Auffassung der Klägerin zur Bilanzierung der Abschlusszahlung im vorliegenden Streitfall (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

  • BFH, 14.04.2022 - IV R 32/19

    Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Auch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205) sei von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leistungsschutzrechts einer Filmherstellerin von grundsätzlich 50 Jahren auszugehen sowie davon, dass auch nach Ablauf einer 42-jährigen Vertragslaufzeit keine Wertlosigkeit der Filmrechte angenommen werden könne.

    Verwendet eine Partei zunächst Begriffe, die auf eine bestimmte Art von Sachen begrenzt sind, dann kommt dem Begriff auch nur diese Bedeutung zu, selbst wenn danach Begriffe mit weitreichender Bedeutung hinzugefügt werden (vgl. FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205; nachgehend BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543, BFH/NV 2022, 1085).

    Die Erlösschöpfung aus einem Kinofilm erfolgt in aller Regel - und wovon auch im Streitfall mangels jedweder entgegenstehender Anhaltspunkte ohne weiteres auszugehen ist - und im offensichtlichen Unterschied zu sonstigen Nutzungsüberlassungsverträgen wie etwa dem Auto- oder Flugzeugleasing (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) zumindest deutlich überwiegend innerhalb dieser zeitlich sehr beschränkten Verwertungskette (so auch etwa Theisen/Lins, Defeasance-Strukturen bei Filmfonds, DStR 2010, 1649, Fn. 75; vgl. hierzu auch etwa BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205).

    Die von der Klägerin u.a. angesprochene lineare Abschreibung über 50 Jahre entspricht folglich ersichtlich nicht den zu erwartenden wirtschaftlichen Gegebenheiten und wird auch nicht von der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205) getragen.

    Dies ist als maßgebliches Indiz dahingehend zu werten, dass sich die Klägerin eben nur unter der Voraussetzung zur Überlassung der Filmrechte während der Lizenzlaufzeit bereit erklärt hat, hierfür einen (zur Erreichung eines Gesamtgewinnes ausreichenden) Mindestbetrag zu erhalten, welcher auch die Abschlusszahlung umfasst, mithin diese am Ende der Vertragslaufzeit zu erbringende Zahlung des Lizenznehmers Entgelt für die gewährte Rechteüberlassung darstellt (vgl. hierzu auch etwa BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543).

  • FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17

    Abgabenordnung/Bilanzierung/Einkommensteuer: Wirtschaftliches Eigentum an

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Auch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205) sei von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leistungsschutzrechts einer Filmherstellerin von grundsätzlich 50 Jahren auszugehen sowie davon, dass auch nach Ablauf einer 42-jährigen Vertragslaufzeit keine Wertlosigkeit der Filmrechte angenommen werden könne.

    Verwendet eine Partei zunächst Begriffe, die auf eine bestimmte Art von Sachen begrenzt sind, dann kommt dem Begriff auch nur diese Bedeutung zu, selbst wenn danach Begriffe mit weitreichender Bedeutung hinzugefügt werden (vgl. FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205; nachgehend BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543, BFH/NV 2022, 1085).

    Die Erlösschöpfung aus einem Kinofilm erfolgt in aller Regel - und wovon auch im Streitfall mangels jedweder entgegenstehender Anhaltspunkte ohne weiteres auszugehen ist - und im offensichtlichen Unterschied zu sonstigen Nutzungsüberlassungsverträgen wie etwa dem Auto- oder Flugzeugleasing (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) zumindest deutlich überwiegend innerhalb dieser zeitlich sehr beschränkten Verwertungskette (so auch etwa Theisen/Lins, Defeasance-Strukturen bei Filmfonds, DStR 2010, 1649, Fn. 75; vgl. hierzu auch etwa BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205).

    Die von der Klägerin u.a. angesprochene lineare Abschreibung über 50 Jahre entspricht folglich ersichtlich nicht den zu erwartenden wirtschaftlichen Gegebenheiten und wird auch nicht von der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205) getragen.

  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Dies gilt jedenfalls so-lange und soweit die Forderung nicht bestritten ist (vgl. FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12, EFG 2016, 2038, m.w.N.; nachgehend: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    In diesem Fall (z.B. auch bei Sukzessivlieferungen und Wiederkehrschuldverhältnissen) tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder einzelnen Teilleistung ein (vgl. FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12, EFG 2016, 2038, m.w.N.; nachgehend: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    Auflösend bedingte Forderungen sind zu aktivieren, wenn die Bedingung erst in späteren Wirtschaftsjahren verursacht wird (vgl. FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12 EFG 2016, 2038, m.w.N.; nachfolgend: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Auf die vom Gericht zugelassene Revision wurde dieses Urteil mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV R 37/16 vom 7. Dezember 2017 (BFH/NV 2018, 440 - BFH-Urteil 2017 - im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Parallelentscheidung mit BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444 - BFH-Urteil 2017/2 - vorgehend FG München, Urteil vom 2. April 2014, 1 K 1807/10) aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Hingegen sind aufschiebend bedingte Ansprüche grundsätzlich nicht zu aktivieren, da sie nach § 158 Abs. 1 BGB erst mit Eintritt der Bedingung entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444).

    Dies muss ggf. durch Auslegung des zugrunde liegenden Vertrags ermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444).

  • FG München, 08.04.2011 - 1 K 3669/09

    Aktivierung von Forderungen aus Verträgen über die Einräumung von

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Richtigerweise seien - entsprechend auch den sich aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 8. April 2011 1 K 3669/09 (EFG 2011, 1974) ergebenden Grundsätzen - für den Zeitraum vor Filmfertigstellung geleistete feste Lizenzraten grundsätzlich nicht gewinnrealisierend; soweit sie vor dem Bilanzstichtag bereits vereinbart worden seien, seien passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

    Dem von der Klägerin angesprochenen Urteil des Gerichts vom 8. April 2011 1 K 3669/09 (EFG 2011, 1974) können bereits deshalb keine hiervon abweichenden Grundsätze entnommen werden, weil diese Entscheidung das erste Jahr eines Filmfonds betraf, in welchen noch keine feste Lizenzrate gezahlt worden war.

  • BGH, 08.04.2020 - XII ZR 120/18

    Gewerberaummietvertrag: Auslegung der Betriebskostenumlage

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. Bundesgerichtshof-Urteil vom 8. April 2020 XII ZR 120/18, juris).
  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Vom Steuerpflichtigen vertretenen Rechtsansichten kommt auch dann keine Bedeutung zu, wenn sie bei der Aufstellung der Bilanz vertretbar waren oder der damals herrschenden Auffassung entsprachen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz 62).
  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners "gestört" ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom ... 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
    Die Erlösschöpfung aus einem Kinofilm erfolgt in aller Regel - und wovon auch im Streitfall mangels jedweder entgegenstehender Anhaltspunkte ohne weiteres auszugehen ist - und im offensichtlichen Unterschied zu sonstigen Nutzungsüberlassungsverträgen wie etwa dem Auto- oder Flugzeugleasing (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) zumindest deutlich überwiegend innerhalb dieser zeitlich sehr beschränkten Verwertungskette (so auch etwa Theisen/Lins, Defeasance-Strukturen bei Filmfonds, DStR 2010, 1649, Fn. 75; vgl. hierzu auch etwa BFH-Urteil vom 14. April 2022 IV R 32/19, BFHE 275, 543; vorgehend FG Köln, Urteil vom 11. September 2019 3 K 2193/17, EFG 2020, 1205).
  • BFH, 24.10.2012 - I R 43/11

    Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

  • BFH, 25.07.1979 - II R 105/77

    Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen"Kaufvertrag" und einen

  • BFH, 10.08.1988 - II R 252/83

    Viehlose Landwirtschaft - Unrentierliche Viehhaltung - Ertragsbedingungen -

  • BFH, 24.07.2003 - III B 133/02

    Sachverständigengutachten - Obergutachten

  • FG Köln, 24.03.2010 - 2 K 2514/04

    Bagatellgrenze des Art. 17 DBA/USA; Auslegung eines kalifornischem Recht

  • FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10

    Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

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