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   FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20   

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FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20 (https://dejure.org/2022,40975)
FG München, Entscheidung vom 27.10.2022 - 14 K 605/20 (https://dejure.org/2022,40975)
FG München, Entscheidung vom 27. Oktober 2022 - 14 K 605/20 (https://dejure.org/2022,40975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UStG § 2, § 13b, § 18 Abs. 2 S. 3; AO § 149, § 152 Abs. 2, § 168 S. 2; FGO § 90, § 101, § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 136 Abs. 1 S. 1
    Rücknahme von Verspätungszuschlägen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme von Verspätungszuschlägen; Verhältnis Voranmeldung-Jahresfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Anspruch gegen Finanzamt auf (teilweise) Rücknahme bestandskräftig festgesetzter Verspätungszuschläge

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verspätete Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Rücknahme der im Voranmeldungsverfahren festgesetzten Verspätungszuschläge nach Ergehen des Jahressteuerbescheids, Ermessen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.05.1995 - XI R 73/94

    Zur Bedeutung der Jahressteuerfestsetzung für die Bemessung der im

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Das FA weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Anmeldung der Sondervorauszahlung und die Jahreserklärung jeweils eigenständige Verfahren einleiten und in jedem dieser eigenständigen Verfahren ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 73/94, BStBl II 1996, 259).

    Richtig ist auch, dass die auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume entfallenden Steuern maßgeblich für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu den Vorauszahlungen sind (BFH in BStBl II 1996, 259).

    Beträgt die geschuldete Vorauszahlung tatsächlich 0 EUR (hier: Vorauszahlungen für das zweite und das dritte Kalendervierteljahr 2012 sowie für April 2013, September bis November 2013 und März 2014) oder wäre nach materiellem Recht eine "negative Vorauszahlung" festzusetzen, kann grundsätzlich kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 73/84, BStBl II 1989, 955 und in BStBl II 1996, 259).

    Die Frage, ob das FA verpflichtet ist, bestandskräftig festgesetzte Verspätungszuschläge zu Umsatzsteuervorauszahlungen zu überprüfen, nachdem Jahressteuerbescheide ergangen sind, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Verwaltung der Auffassung des BFH im Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 73/94 (BStBl II 1996, 259) ausdrücklich nicht folgt (vgl. Nichtanwendungserlass vom 25. April 1996, BStBl I 1996, 582), klärungsbedürftig.

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2015 (eingegangen beim FA am 2. April 2015) u.a. die Erstattung der nach § 13b UStG entrichteten Umsatzsteuerbeträge und der festgesetzten Verspätungszuschläge von insgesamt (...) EUR.

    Die Entscheidung im Revisionsverfahren V R 37/10 war am 14. Februar 2014 im Bundessteuerblatt (BStBl) Teil II (Seite 128) veröffentlicht worden.

    Das BMF hatte bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (BStBl I 2014, 233) angeordnet, dass das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist.

    Eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfragen ist mit dem am 14. Februar 2014 im BStBl (Teil II, S. 128) veröffentlichten Urteil des BFH vom 22. August 2013 (V R 37/10) erfolgt.

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Die Unanfechtbarkeit des Steuerverwaltungsaktes steht dabei einer Korrektur nicht entgegen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60).

    Dabei muss die Finanzbehörde alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. ausdrücklich und abschließend aufgezählten Kriterien beachten und das Für und Wider ihrer Berücksichtigung gegeneinander abwägen und die für die Bemessung des Verspätungszuschlags maßgebenden Überlegungen in dem Festsetzungsbescheid, spätestens aber in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf begründen (§ 121 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO; BFH in BStBl II 2001, 60).

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 22/11

    Wirkung und Änderbarkeit eines im Insolvenzverfahren ergangenen bestandskräftigen

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Dabei kommt es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2013 XI R 22/11, BStBl II 2014, 332, Rn. 31).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Es darf ferner wegen der bei Ermessensentscheidungen nach § 102 Satz 1 FGO eingeschränkten Prüfungs- und Entscheidungskompetenz das FA nur dann nach § 101 Satz 1 FGO zum Erlass einer bestimmten Entscheidung verpflichten, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null; BFH-Urteil vom 23. September 2009 XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12).
  • BFH, 06.12.2012 - V R 1/12

    Wirkung des Tabelleneintrags - Kostenpflicht bei Bescheidungsurteil)

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Hat ein Kläger - wie im Streitfall - mit seinem Verpflichtungsantrag (hier: das FA zur vollständigen Rücknahme der Verspätungszuschläge zu verpflichten) letztlich nur ein Bescheidungsurteil erstritten, ist, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, regelmäßig eine Kostenteilung angebracht (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 1/12, Rn. 18, BFH/NV 2013, 906).
  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 73/84

    Verspätungszuschlag gegen GmbH-Geschäftsführer bei GmbH & Co. KG zulässig;

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Beträgt die geschuldete Vorauszahlung tatsächlich 0 EUR (hier: Vorauszahlungen für das zweite und das dritte Kalendervierteljahr 2012 sowie für April 2013, September bis November 2013 und März 2014) oder wäre nach materiellem Recht eine "negative Vorauszahlung" festzusetzen, kann grundsätzlich kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 73/84, BStBl II 1989, 955 und in BStBl II 1996, 259).
  • BFH, 04.06.2008 - I R 9/07

    Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Insbesondere besteht keine Pflicht für das FA, bestandskräftige Bescheide (allein) aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurückzunehmen (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, Rn. 14, BFH/NV 2008, 1647).
  • BFH, 18.08.2015 - V R 2/15

    Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Dieser Umstand kann sich insofern auf die Bemessung der Verspätungszuschläge auswirken als die Klägerin aus der verspäteten Abgabe der Voranmeldungen tatsächlich keine Vorteile, sondern vielmehr Nachteile gezogen hat und ihr Verschulden geringeres Gewicht haben kann, wenn tatsächlich keine bzw. erheblich geringere Vorauszahlungen geschuldet waren (BFH-Urteil vom 18. August 2015 V R 2/15, Rn. 18, BFH/NV 2015, 1665).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 63/03

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer

    Auszug aus FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
    Auch die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist eine Steueranmeldung i.S.v. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 63/03, BStBl II 2005, 813).
  • BFH, 01.04.2009 - IX R 5/08

    Auslegung einer Willenserklärung als Antrag auf schlichte Änderung eines

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