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   Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94   

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https://dejure.org/1995,26404
Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94 (https://dejure.org/1995,26404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.07.1995 - C-140/94 (https://dejure.org/1995,26404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - C-140/94 (https://dejure.org/1995,26404)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    DIP SpA gegen Comune di Bassano del Grappa, LIDL Italia Srl gegen Comune di Chioggia und Lingral Srl gegen Comune di Chiogga.

    Handelsregelung - Niederlassungserlaubnis - Wettbewerb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 17.10.1995 - C-141/94
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94
    In der Rechtssache C-141/94 hatte die Sri LIDL Italia eine Einzelhandelserlaubnis für den Verkauf von Drogerieartikeln beantragt, während in der Rechtssache C-142/94 die Sri Lingral eine Erlaubnis für den Verkauf von Artikeln beantragt hatte, die in der Warentabelle II des Gesetzes aufgeführt sind ( 7 ).

    In der Rechtssache C-141/94 nimmt das vorlegende Gericht auch auf Artikel 30 des Vertrages Bezug, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ist.

    In der Rechtssache C-141/94 stellt sich die Frage eines Verstoßes der Vorschriften des Gesetzes gegen Artikel 30 des Vertrages.

    Ich habe mit anderen Worten große Bedenken, ob man ohne weiteres sagen kann, daß z. B. Schmuck (Rechtssache C-140/94) und Drogerieartikel (Rechtssache C-141/94) hinreichend austauschbar sind, um einem einheitlichen relevanten Produktmarkt anzugehören, oder daß Vertreter dieser beiden Sektoren über Erlaubnisanträge notwendigerweise gleicher Ansicht sein werden.

    In der Rechtssache LIDL (C-141/94) wird die Frage nach der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Artikel 30 des Vertrages aufgeworfen.

  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94
    ( 29 ) Vgl. z. B. Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclcrc, Slg. 1985, 1), und Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullct, Slg. 1985, 305).

    ( 30 ) Vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache 229/83, a. a. O., Nr. 8.

    ( 44 ) Urteil in der Rechtssache 229/83 (Leclerc, zitiert in Fußnote 29).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94
    Diese Bedingung wäre nur erfüllt, wenn feststünde, daß mit der nationalen Regelung, ähnlich wie mit einem Netz gleichartiger, auf einem entsprechenden Markt abgeschlossener Verträge, die Wirkung verbunden wäre, neuen einheimischen oder ausländischen Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu verwehren (vgl. Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935).

    ( 38 ) Vgl. Nrn. 5 und 10 der Schlußanträge in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Urteil vom 28. Februar 1991, Slg. 1991, I-935).

    Wichtig ist auch die Feststellung, daß die "Delimitis"-Prüfung entwickelt wurde, um Kriterien dafür festzulegen, ob Vereinbarungen, in diesem Fall eine Alleinbezugsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, gleichwohl "eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken" (Urteil Delimitis, Randnr. 13, Hervorhebung von mir).

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