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   KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04   

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https://dejure.org/2005,2194
KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04 (https://dejure.org/2005,2194)
KG, Entscheidung vom 06.12.2005 - 7 U 201/04 (https://dejure.org/2005,2194)
KG, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - 7 U 201/04 (https://dejure.org/2005,2194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; Pflichten eins gewerblichen Vermittlers von Terminoptionen; Aufklärungspflicht eines für den Anleger Börsentermingeschäfte tätigenden Vermögensverwalters; Bewusste Gebührenschinderei zum ...

  • Judicialis

    BGB § 247; ; BGB § 249; ; BGB § 280; ; BGB § 311 Abs. 2; ; BGB § 823; ; BGB § 826; ; WpHG § 31 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Aufklärungsfrist des Vermögensverwalters im Zusammenhang mit der Übernahme von Börsentermingeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 675, 280, 311 Abs. 2, § 249
    Pflicht des Vermögensverwalters zur Aufklärung über zu erwartende Anzahl der Transaktionsgeschäfte zwecks Einschätzung der anfallenden Gebühren

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Vermögensverwalter muss über Anzahl der Geschäftsvorgänge aufklären

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Vermögensverwalter muss über Anzahl der Geschäftsvorgänge aufklären -

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht über Transaktionsgebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1497
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Prämien auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko (BGH NJW 2002, 2777 m.w.N.).

    Die Aufklärung muss daher zutreffend, vollständig und bei der grundsätzlich erforderlichen Schriftform auch für den flüchtigen Leser unmissverständlich und von der Gestaltung her geeignet sei, dem Anleger einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (Palandt aaO, BGH NJW 2002, 2777).

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Dennoch kann unter besonderen Umständen auch dieser Sachkundige ihm den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn z.B. Warnungen oder differenzierende Hinweise des Beraters nicht genügend beachtet wurden (BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114; NJW-RR 2000, 998).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Ob nach den Grundsätzen zu diesen "Commission to Equity" Berechnungen hier sogar schon der eine Haftung nach § 826 BGB oder §§ 823 BGB auslösende Vorwurf des "churning", also die bewusste Gebührenschinderei zum Nachteil des Anlegers erhoben werden könnte (vgl. Rössner/Arendts "Die Haftung wegen Kontoplünderung durch Spesenschinderei (Churning)", WM 96, 1517 ff sowie das als Anlage B 12 eingereichte Urteil des OLG Frankfurt vom 3.4.2003 -16 U 81/97- und das dieses bestätigende Urteil des BGH vom 13.7.2004 -VI ZR 136/03-), kann ebenfalls dahinstehen.
  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Dennoch kann unter besonderen Umständen auch dieser Sachkundige ihm den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn z.B. Warnungen oder differenzierende Hinweise des Beraters nicht genügend beachtet wurden (BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114; NJW-RR 2000, 998).
  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Dennoch kann unter besonderen Umständen auch dieser Sachkundige ihm den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn z.B. Warnungen oder differenzierende Hinweise des Beraters nicht genügend beachtet wurden (BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114; NJW-RR 2000, 998).
  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und dem Schaden auf die anfängliche Anlageentscheidung abzustellen ist und nach der Lebenserfahrung - widerleglich - davon auszugehen ist, dass der Kläger entsprechend seiner Behauptung bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Vermögensentscheidung durch Unterzeichnung des Vertrages nicht getroffen hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre (BGH NJW-RR 1998, 1271, 1272).
  • BGH, 14.05.1996 - XI ZR 188/95

    Hinweispflicht der Vermittler von Termindirektgeschäften auf Folgen hoher

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Aufzuklären ist anleger- und objektgerecht über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Geschäfts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben können (Palandt, BGB, 61.Aufl., § 764 Rn.12 m.w.N.), so beispielsweise auch über die Verminderung der Gewinnchancen infolge höherer Gebühren als üblich (BGH NJW 1992, 1879, NJW-RR 1996, 947) oder häufige Positionswechsel im eigenen Provisionsinteresse des Vermittlers (BGH ZIP 1994, 1765).
  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 204/91

    Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung von Warentermindirektgeschäften -

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Aufzuklären ist anleger- und objektgerecht über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Geschäfts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben können (Palandt, BGB, 61.Aufl., § 764 Rn.12 m.w.N.), so beispielsweise auch über die Verminderung der Gewinnchancen infolge höherer Gebühren als üblich (BGH NJW 1992, 1879, NJW-RR 1996, 947) oder häufige Positionswechsel im eigenen Provisionsinteresse des Vermittlers (BGH ZIP 1994, 1765).
  • BGH, 22.04.1999 - III ZR 95/98

    Auslegung eines Vertrages

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Für die Nichtursächlichkeit trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW-RR 1999, 998, 999).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 81/97

    Haftung des Anlageberaters: Heilbares Unterbleiben der Nachricht von einem

    Auszug aus KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04
    Ob nach den Grundsätzen zu diesen "Commission to Equity" Berechnungen hier sogar schon der eine Haftung nach § 826 BGB oder §§ 823 BGB auslösende Vorwurf des "churning", also die bewusste Gebührenschinderei zum Nachteil des Anlegers erhoben werden könnte (vgl. Rössner/Arendts "Die Haftung wegen Kontoplünderung durch Spesenschinderei (Churning)", WM 96, 1517 ff sowie das als Anlage B 12 eingereichte Urteil des OLG Frankfurt vom 3.4.2003 -16 U 81/97- und das dieses bestätigende Urteil des BGH vom 13.7.2004 -VI ZR 136/03-), kann ebenfalls dahinstehen.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.1994 - 4 U 264/93
  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Prämien auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko (BGH NJW 2002, 2777 m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 06.12.2005 - 7 U 201/04 -, zitiert nach juris).

    Über den bloßen Höchstgebührensatz pro Geschäft und seine Auswirkungen hinaus ist ferner auch darüber aufzuklären, wie viele Geschäftsvorgänge im Normalfall bei dieser Anlageform in welcher Zeit getätigt werden und inwieweit allein durch die dadurch anfallenden Gebühren die Gefahr besteht, binnen relativ kurzer Zeit das eingesetzte Kapital zu verlieren, wenn keine entsprechenden Gewinne erwirtschaftet werden können (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06.12.2005 - 7 U 201/04 -, zitiert nach juris).

    Ferner wurde in der Rechtsprechung gefordert, dass über den bloßen Höchstgebührensatz pro Geschäft und seine Auswirkungen hinaus auch darüber aufzuklären war, wie viele Geschäftsvorgänge im Normalfall bei dieser Anlageform in welcher Zeit getätigt werden und inwieweit allein durch die dadurch anfallenden Gebühren die Gefahr besteht, binnen relativ kurzer Zeit das eingesetzte Kapital zu verlieren, wenn keine entsprechenden Gewinne erwirtschaftet werden können (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06. Dezember 2005 - 7 U 201/04 -, juris).

    Wenn insoweit Geschäfte getätigt werden würden, die allein durch die hierbei anfallenden Gebühren zum Verlust von rund einem Drittel des eingesetzten Kapitals in kurzer Zeit führen würden, sollte dies ein aufklärungspflichtiger Umstand sein, der für die richtige Einschätzung und Beurteilung des Anlegers hinsichtlich des Umfangs seines Verlustrisikos und die Verringerung seiner Gewinnchancen von grundlegender Bedeutung wäre (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06. Dezember 2005 - 7 U 201/04 -, juris).

    Es geht dabei nicht darum, hellseherische Fähigkeiten über den genauen Umfang der letztlich anfallenden Gebühren zu entwickeln, sondern allein darum, den Rahmen abzustecken, damit der Kunde auch dieses Risiko erkennen und zumindest in etwa einschätzen kann (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06. Dezember 2005 - 7 U 201/04 -, juris).

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